Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 606/1996 vom 20.12.1996

Aufstellen von Altkleider-Anhängern als Sondernutzung

Das Aufstellen von mobilen Altkleider-Anhängern zu gewerblichen Zwecken ist als straßenrechtliche Sondernutzung genehmigungs- und gebührenpflichtig.

Diese auch von der Geschäftsstelle geteilte Rechtsauffassung der Stadt Haltern wurde jetzt durch Beschluß des OVG Münster vom 30.10.1996 - 23 B 2398/96 - bestätigt.

Zu Beginn des Jahres 1996 hatte eine Recycling-GmbH aus Essen damit begonnen, im Stadtgebiet von Haltern flächendeckend auf öffentlichen Verkehrsflächen Altkleider-Anhänger aufzustellen. Die Stadt hatte daraufhin der GmbH aufgegeben, die Anhänger innerhalb einer Woche zu entfernen. Die Verfügung hatte sich auf § 22 I StrWGNW gestützt. Die GmbH hatte demgegenüber die Auffassung vertreten, eine Sondernutzungserlaubnis sei nicht erforderlich, da sich die rechtliche Situation nach § 12 III b StVO bemesse.

Das OVG führt aus, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 22 I StrWGNW seien erfüllt. Die GmbH benutze öffentlichen Straßenraum zu gewerblichen Zwecken und damit über den in § 14 StrWGNW definierten Gemeingebrauch hinaus. Diese Sondernutzung sei erlaubnispflichtig, es fehle an einem einschlägigen Befreiungstatbestand in der Sondernutzungssatzung der Stadt.

Das Aufstellen der Anhänger bedeute demgegenüber kein zulässiges, als gemeingebräuchlicher Verkehrsvorgang anzusehendes Parken i. S. d. § 12 III b 1 StVO. Ungeachtet der Fragen, ob eine jederzeitige Inbetriebnahme der Anhänger möglich sei und sie jeweils nicht länger als zwei Wochen abgestellt würden, seien die Anhänger nicht zu dem Zweck der späteren Inbetriebnahme im öffentlichen Straßenraum aufgestellt, sondern dienten gewerblichen und damit verkehrsfremden Zwecken. Der nachrangige Verkehrszweck des Abstellens werde dadurch verdrängt.

Az.: III/1 642-35/1

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