Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 173/2008 vom 11.02.2008

Aufgabencharakter der Kinder- und Jugendförderpläne

Auf eine Kleine Anfrage im Landtag Nordrhein-Westfalen hat die Landesregierung Mitte Januar 2008 zum Rechtscharakter der Aufgaben nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz sowie nach dem Kinder- und Jugendförderungsgesetz Stellung genommen. Danach ist Jugendhilfeplanung im Sinne des § 80 SGB VIII eine ständige Aufgabe des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. § 8 Abs. 1 3. AG-KJHG (KJFöG) konkretisiere diese kommunale Verpflichtung. Die Verpflichtung des Trägers der örtlichen Jugendhilfe, jeweils für eine Wahlperiode einen kommunalen Förderplan auf der Grundlage der kommunalen Jugendhilfeplanung zu erstellen, sei in § 15 Abs. 4 des 3. AG-KJHG normiert.

Die Leistungen der Jugendhilfe seien enumerativ in § 2 Abs. 2 Nr. 1 – 6 SGB VIII aufgeführt. Der kommunale Förderplan erfasse hiervon lediglich die Nr. 1 (§§ 11 – 14 SGB VIII). Wenngleich die Verpflichtung zur Erstellung dieses Förderplanes unabhängig von der finanziellen Situation der jeweiligen Kommune bestehe, so hätten die örtlichen Träger bei der konkreten Förderung gem. § 15 Abs. 1 und 3 des 3. AG-KJHG ihre finanzielle Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Somit seien die diesbezüglichen kommunalen Leistungen dem Grunde, nicht jedoch der Höhe nach pflichtige Aufgaben.

Unberührt hiervon bleiben nach Auffassung der Landesregierung die übrigen finanziellen Leistungsverpflichtungen der jeweiligen Kommune als Pflichtaufgaben (z.B. § 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII) bestehen. Grundsätzlich gebe es einen Vorrang der örtlichen Jugendhilfeplanung gegenüber dem kommunalen Haushaltsrecht nicht. Vielmehr seien von der Gemeinde die verschiedenen gesetzlichen Vorschriften insgesamt zu beachten.

Az.: III 702

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