Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 614/2009 vom 19.11.2009

Arzneimittel im Abwasser

In der jüngsten Vergangenheit ist erneut die Diskussion über Arzneimittel-Rückstände im Abwasser aufgeflammt. Hierzu ist in § 7 Abs. 2 Nr. 16 der Muster-Abwasserbeseitigungssatzung des Städte- und Gemeindebundes (Stand: März 2008) ausdrücklich geregelt worden ist, dass in die öffentliche Abwasseranlage keine Medikamente und pharmazeutischen Produkte eingeleitet werden dürfen. Es empfiehlt sich deshalb unter anderem eine Aufklärung und Information der Bürgerinnen und Bürger darüber, dass Reste von Arzneimitteln über die Restmülltonne zu entsorgen sind, weil sie dann regelmäßig in Müllverbrennungsanlagen beseitigt werden. Insbesondere ist es kein Umweltschutz, wenn z. B. kleine Glasflaschen mit Resten eines Antibiotikums im Waschbecken ausgespült werden, um diese kleinen Glasflaschen in den Glascontainer werfen zu können oder nicht benutzte Tabletten in der Toilette schlichtweg herunter gespült werden. Die Kläranlagen sind grundsätzlich nicht darauf ausgelegt, die Reste von nicht eingenommenen oder ungebrauchten Medikamenten vollständig aus dem Abwasser zu entfernen. Der Entsorgungsweg über das Restmüllgefäß ist daher eindeutig der richtige und umweltgerechte Entsorgungsweg.

Az.: II/2 24-30 qu-ko

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