Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 794/1999 vom 20.11.1999

Arbeitsgruppe "Reform des kommunalen Haushaltsrechts

Am 19./20. Oktober 1999 haben sich die Mitglieder der Unterarbeitsgruppe "Reform des Gemeindehaushaltsrechts" des AK III der AGdI in Kassel getroffen. Aufgabe der Arbeitsgruppe ist es, haushaltsrechtliche Vorgaben zu erarbeiten, die dem Bedürfnis der Städte und Gemeinden nach einer stärkeren Nutzung betriebswirtschaftlicher Elemente bei der Haushaltsführung Rechnung tragen (bspw. Budgetierung, Kosten-/Leistungsrechnungen, Controlling).

Nach den aktuellen Vorstellungen der Arbeitsgruppe soll sich die Reform des kommunalen Haushaltsrechts in drei Teilschritten vollziehen.

Als erster Schritt ist die Novelle der GemHVO beabsichtigt, die zum Zweck hat, unstreitige Punkte, die in verschiedenen Ländern geltendes Recht sind, in anderen Ländern jedoch noch durch Experimentierklauseln abgedeckt sind, in die GemHVO zu übertragen ("Teil-Novelle"). Im wesentlichen handelt es sich dabei um die Bestimmungen der §§ 12 sowie 16 – 20 GemHVO. Fragen, die die eigentliche "Haupt-Novelle" des Gemeindehaushaltsrechts betreffen, werden dabei ausgeklammert.

In den Teilschritten 2 und 3 soll sich dann die eigentliche "Haupt-Novelle" vollziehen. Sie umfasst die Erstellung eines Gesetzeswerkes für eine erweiterte Kameralistik sowie ein doppisches System.

Im Rahmen der Teilnovelle GemHVO geht es vor allem darum, die bestehende GemHVO dergestalt zu erweitern, dass Experimentierklauseln überflüssig werden. Dieser Schritt ist in verschiedenen Ländern bereit erfolgt; für diese Länder besteht demzufolge kein oder nur geringer Anpassungsbedarf. Die Arbeitsgruppe befaßte sich mit den einzelnen Regelungen der GemHVO, die derzeit Anpassungsbedarf zeigen. Die Länder werden die verabredeten Formulierungen den kommunalen Spitzenverbänden auf Landesebene vorlegen und Gelegenheit geben, diese Vorschläge zu diskutieren. Danach soll im schriftlichen Verfahren zwischen den Ländervertretern ein Austausch und eine Abstimmung stattfinden. Bis etwa Anfang Dezember 1999 soll dieser Prozess abgeschlossen sein, so dass die novellierte GemHVO dem AK III zur Beschlussfassung zugeleitet werden kann.

Az.: IV/1-904-05

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