Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 717/2015 vom 17.11.2015

Arbeitsentwurf zur Änderung der Klärschlammverordnung

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau- und Reaktorsicherheit (BMUB) hat im September 2015 einen ersten Entwurf zur Änderung der Klärschlammverordnung des Bundes vorgelegt. Der Ausschuss für Umwelt- und Verbraucherschutz des StGB NRW hat in seiner 120. Sitzung am 04.11.2015 in Düsseldorf einstimmig folgenden Beschluss zu diesem Arbeitsentwurf gefasst: „Der Ausschuss für Umwelt- und Verbraucherschutz fordert die Bundesregierung auf zunächst zu klären, ob das aus einer monoverbrannten Klärschlammasche zurückgewonnene Phosphat für die Pflanzen verfügbar ist. Ohne diese Klärung darf der Weg einer Phosphatrückgewinnung nicht beschritten werden.“

Dieser Beschluss ist vor folgendem Hintergrund ergangen: De Arbeitsentwurf des BMUB wird dazu führen, dass die landwirtschaftliche Klärschlammverwertung noch weiter zurückgedrängt wird, weil nach einer Übergangszeit von 10 Jahren ab dem 01.01.2025 ein weitreichendes Verbot der bodenbezogenen Klärschlammverwertung bestehen wird. Parallel dazu wird die Pflicht zur Phosphat-Rückgewinnung aus Klärschlämmen oder Klärschlammverbrennungsaschen vorgesehen.

Der StGB NRW hat mit Schreiben vom 23.09.2015 an den DStGB darauf hingewiesen, dass die Europäische Union vorstehenden Vorgaben nicht vorgibt und auch eine Verschärfung der EU-Vorgaben nicht zu erwarten ist. Innerhalb der Europäischen Union mit ihren 28 Mitgliedsstaaten findet somit ein Alleingang bezogen auf die Bundesrepublik Deutschland statt.

Hinzu kommt, dass nach der Düngemittelverordnung ab dem 01.01.2017 synthetische Polymere zur Trocknung von Klärschlämmen nur noch dann eingesetzt werden dürfen, wenn diese sich um mindestens 20 % in zwei Jahren abbauen. Diese geforderte Abbaurate kann zurzeit nicht erreicht werden, so dass Städte und Gemeinden ab dem Jahr 2017 — sofern nicht eine Verlängerung der Frist in der Düngemittelverordnung erfolgt — ebenfalls vermehrt Klärschlämme verbrennen müssen, soweit sie eine Klärschlammtrocknung nicht unter erhöhten Kosten etwa durch den Einsatz von Kalk durchführen. Eine solche Verbrennung wird nicht nur in Mono-Verbrennungsanlagen erfolgen, sondern Klärschlämme werden auch in sonstigen Verbrennungsanlagen (z. B. Kohlekraftwerken) einer Verbrennung zugeführt werden.

Bei einer Nicht-Änderung der Düngemittelverordnung im Hinblick auf die Polymer-Problematik werden bereits ab dem 01.01.2017 große Mengen an Klärschlamm durch eine Mitverbrennung entsorgt werden, die dann für eine Phosphat-Rückgewinnung nicht mehr zur Verfügung stehen. Insoweit ist eine Änderung der Düngemittelverordnung und eine Verlängerung der Frist zur Anwendung der Trocknungs-Polymere eine unverzichtbare Voraussetzung dafür, dass überhaupt eine Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung im Grundsatz angegangen werden kann. Bleibt demnach die Düngemittel-Verordnung bezogen auf die Polymer-Vorgabe unverändert, so macht eine Änderung bzw. Fortschreibung der Klärschlamm-Verordnung keinen erkennbaren Sinn. 

Es ist zurzeit nicht nachvollziehbar, weshalb — auch mit einer 10jährigen Übergangsfrist — in eine pflichtige Phosphatrückgewinnung aus dem Klärschlamm eingestiegen werden soll.
Zwar soll dieses nur diejenigen Kläranlagen betreffen, die der Größenklasse 4 und 5 zuzuordnen sind. Dieses sind Anlagen mit einer Ausbaugröße von mehr als 10.000 Einwohnerwerten. Tatsache ist, dass zurzeit nicht abschließend und definitiv feststeht, dass das aus Klärschlamm-Aschen zurückgewonnene Phosphat eine uneingeschränkte Pflanzverfügbarkeit (Düngewirksamkeit) aufweist. Insoweit schreibt der Verordnungsentwurf bislang auch keine technischen Verfahren zur Phosphat-Rückgewinnung vor (S. 6 der Begründung des Entwurfs). 

Es könnte sich daher in der Zukunft ergeben, dass für das Phosphat, welches aus einem mono-verbrannten Klärschlamm zurückgewonnen worden ist, keine Pflanzenverfügbarkeit (Düngewirksamkeit) besteht, mit der Folge, dass unter erhöhten Kostenaufwand und entsprechenden Auswirkungen auf die Höhe der Schmutzwassergebühren eine Phosphat-Rückgewinnung vorgegeben wird, die letztlich keinen Sinn macht. Bei dieser Ausgangslage kann den Abwasser-Gebührenzahlern nicht zugemutet werden, dass weitere Kosten in der Klärschlammentsorgung entstehen, die im Endergebnis keinen Effekt erbringen, weil das zurückgewonnene Phosphat nicht pflanzenverfügbar ist.

Insoweit steht bereits der gebührenrechtliche Grundsatz der Erforderlichkeit der Kosten entgegen, wonach der Betreiber einer öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung gehalten ist, überflüssige oder unnötige Kosten zu Lasten der Schmutzwassergebührenzahler zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund stellt auch eine 10jährige Übergangszeit keinen sachgerechten Weg dar. Vielmehr muss zunächst im Rahmen von Pilotprojekten die Pflanzenverfügbarkeit von monoverbrannten Klärschlämmen inklusive der Rückgewinnung des Phosphats aus diesen Klärschlämmen wissenschaftlich tragfähig und belastbar verifiziert werden.  Jedenfalls kann es ab dem 01.01.2025 keine Pflicht für die abwasserbeseitigungspflichtigen Städte und Gemeinden zur Phosphatrückgewinnung geben, wenn sich im Laufe der 10 Jahre durch entsprechende Pilotversuche herausstellt, dass die Phosphatrückgewinnung kein Phosphat erbringt, welches eine Pflanzenverfügbarkeit aufweist.

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände (Deutscher Städtetag, Deutscher Landkreistag und Deutscher Städte- und Gemeindebund) haben am 22.10.2015 gegenüber dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Stellung genommen. Die Stellungnahme kann von StGB NRW-Mitgliedskommunen im Intranet des StGB NRW unter Fachinfo & Service > Fachgebiete/Umwelt, Abfall und Abwasser/BV-Stellungnahme Änderung KlärschlammVO  abgerufen werden. Gleichzeitig ist dort auch der Arbeits-Entwurf nebst Begründung abrufbar gestellt.

Az.: II/2 31_02 qu-ko

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