Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 844/2004 vom 16.11.2004

Anschluss einer Photovoltaikanlage und Allgemeines Versorgungsnetz

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Versorgungsleitung eines EVU, die nur das Anwesen eines einzelnen Anschlussnehmers mit der nächsten Umspannstation verbindet und mit Strom aus einem der allgemeinen Versorgung dienenden Netz versorgt, als Teil dieses Netzes anzusehen ist. Wird die Stichleitung verstärkt, damit der Abnehmer Strom aus einer Photovoltaikanlage ins Netz einspeisen kann, gilt dies nicht als Netzanschluss, sondern als Ausbau. Die Kosten dafür trägt der Netzbetreiber.

Das Urteil des BGH vom 10. November 2004 (Aktenzeichen: VIII ZR 391/03) liegt noch nicht vor. Die Entscheidung ist jedoch angefordert und wird nach Eingang im Intranet unter "Fachinfo & Service", "Finanzen und Kommunalwirtschaft", "Energiewirtschaftsrecht" zur Verfügung gestellt.

In einer Presseerklärung des BGH heißt es zu der Entscheidung:

„Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Versorgungsleitung eines Energieversorgungsunternehmens, die nur das Anwesen eines einzelnen Anschlussnehmers mit der nächstgelegenen Umspannstation verbindet und mit elektrischer Energie aus einem der allgemeinen Versorgung dienenden Netz versorgt, als Teil dieses Netzes anzusehen ist. Wird die Stichleitung verstärkt, damit der Abnehmer als Rücklieferer den von ihm aus einer Photovoltaikanlage gewonnenen Strom in das Netz des Energieversorgungsunternehmens einspeisen kann, so wird nicht ein Netzanschluss nach § 10 Abs. 1 EEG a. F. hergestellt, sondern das bestehende Netz ausgebaut. Die Kosten dafür trägt nach § 10 Abs. 2 Satz 1 EEG a. F. der Netzbetreiber.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger im Jahre 2002 auf seinem Stallgebäude eine Photovoltaikanlage errichtet. Den damit erzeugten Strom liefert er in das Netz der Beklagten, eines Energieversorgungsunternehmens, zurück. Die bestehende Niederspannungs-Freileitung der Beklagten von der Umspannstation bis zum Dachständeranschluss auf dem Hof des Klägers war jedoch zu schwach ausgelegt, um diesen Strom aufnehmen zu können. Die Beklagte brachte daher auf den vorhandenen Masten ein zusätzliches Kabel an. Die Parteien streiten um die Kosten dieser Maßnahme.

Dass die bestehende Stichleitung Teil des Netzes für die allgemeine Versorgung ist, hat der Bundesgerichtshof aus dem Wortlaut und aus Sinn und Zweck des EEG abgeleitet, welches eine umweltverträgliche Energieversorgung unter Privilegierung kleiner und mittlerer Energieerzeugungsanlagen und unter Vermeidung volkswirtschaftlich unsinniger Kosten fördern soll. Die notwendigen Kosten eines Netzausbaus, der infolge neu anzuschließender Anlagen erforderlich wird, trägt nach § 10 Abs. 2 Satz 1 EEG in der bis zum 31. Juli 2004 geltenden Fassung (a. F.) der Netzbetreiber. Der Anlagenbetreiber hat nach § 10 Abs. 1 Satz 1 EEG a. F. nur die notwendigen Kosten des Anschlusses seiner Anlage an den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des Netzes zu tragen. Das war im zur Entscheidung stehenden Fall der schon vorhandene Anschluss auf dem Anwesen des Klägers. Der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt mit dem Netz ist im Rahmen einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtungsweise unter Gegenüberstellung und Abwägung erforderlicher Netzausbaukosten einerseits und entstehender Anschlusskosten andererseits zu ermitteln.“

Az.: IV/3 811-16

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