Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 824/1999 vom 05.12.1999

Anlage von Mitteln der allgemeinen Rücklage

Hinsichtlich der Möglichkeiten, Mittel der allgemeinen Rücklage möglichst wirtschaftlich sinnvoll anzulegen, hat das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Runderlaß vom 23.10.1999 (Az.: III B 3 – 61.10.16 – 7685/99 -) folgendes mitgeteilt:

"Das Gesetz zur Errichtung von Fonds für die Versorgung in Nordrhein-Westfalen (Versorgungsfondsgesetz – EfoG) vom 20.04.1999 sieht in § 12 Abs. 2 vor, dass die zur Sicherung künftiger Versorgungsaufwendungen von den Kommunen zu bildenden Sonderrücklagen nach Maßgabe von Vorschriften über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (VAG) in Ak tien enthaltende Spezialfonds nach dem Gesetz über Kapitalan lagegesellschaften (KAG) angelegt werden können. Infolge dieser Regelung gibt es vermehrt Anfragen aus dem kommunalen Bereich, ob die Regelung auch auf für andere Zwecke bestimmte Rücklagen entsprechend angewandt werden kann.

Der rechtliche Rahmen für die Anlegung von Rücklagemitteln durch die Kommunen ist durch § 89 Abs. 2 Satz 2 GO i.V.m. § 21 GemHVO vorgegeben. Danach kommt im Zweifel bei der Anlegung von Rücklagemitteln dem Gesichtspunkt der Sicherheit Vorrang vor einem evtl. höheren Ertrag zu.

Die hervorgehobene Bedeutung der Sicherheit der Rücklage schließt nicht aus, dass eine Kommune im Einzelfall Teile anzulegender Rücklagemittel entsprechend den in § 12 Abs. 2 EFoG genannten Grundsätzen anlegt. Um einem spekulativen Charakter vorzubeugen, kommt dies nur bei mittel- und langfristig anzu legenden Rücklagemitteln in Betracht. Mittel der allgemeinen Rücklage sind in Höhe der Pflichtrücklage gemäß § 20 Abs. 2 GemHVO (Betriebsmittel der Kasse) dafür grundsätzlich ungeeignet. Ob und inwieweit andere Rücklagemittel für eine mittel- oder langfristige Anlage in Betracht kommen, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Maßgeblich ist eine vorausschauen de Gesamtschau der verschiedenen Zuführungszwecke und der sich abzeichnenden Entwicklung der Finanzlage der Kommune unter Berücksichtigung des grundsätzlichen Erfordernisses rechtzeitiger Verfügbarkeit (§ 21 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz GemHVO).

Ergänzend gebe ich folgende Empfehlungen:

Inhaberschuldverschreibungen sind geeignet, wenn folgende Kriterien erfüllt werden:

1. Der Emittent hat einen öffentlich-rechtlichen Status innerhalb der EU

oder

2. Der Emittent hat seinen Sitz in einem EU - Staat und die Schuldverschreibung ist

entweder

a) an einer Börse in der EU zum amtlichen Handel zugelassen oder

b) wird in einem anderen offenen, ordnungsgemäß organisiertem Markt mit Zulassungsverfahren innerhalb der EU gehandelt

oder

c) für die Einlösung der Schuldverschreibung besteht

aa) eine öffentlich-rechtliche Gewährleistung oder

bb) es tritt eine Sicherungseinrichtung der Kreditwirt schaft ein oder

cc) kraft Gesetz besteht eine besondere Deckungsmasse.

Mehrheitlich sollten Schuldverschreibungen öffentlicher Emit tenten in DM bzw. Euro bevorzugt werden.

Mehrheitlich sollten Anleihen mit festem Nominalzins gewählt werden, wobei Anleihen mit veränderlichem Nominalzins (Floa ting Rate Notes) zur Nutzung der gesamten Zinsstrukturkurve - d.h. sie folgen im Zins den Veränderungen des Marktes - eingesetzt werden können.

Bei Nullkupon-Anleihen (Zero Bonds: kein Zinssatz, die Rendite wird über die Laufzeit aus dem verminderten Ausgabekurs realsiert) sollte darauf geachtet werden, dass die Fälligkeit der Anleihe innerhalb der geplanten Laufzeit des Spezialfonds liegt.

Fremdwährungsanleihen sind aufgrund des Währungsrisikos grundsätzlich nicht geeignet.

Die Anlage in Aktien ist geeignet, sofern es sich um Standardwerte handelt, die in marktüblichen Indizes enthalten sind."

Az.: IV/1-904-04

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