Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 545/2008 vom 25.08.2008

Amtshaftungsanspruch wegen mangelhaft bekannt gemachtem Flächennutzungsplan

Die rechtswidrige Versagung einer Baugenehmigung löst keinen Amtshaftungsanspruch aus, wenn die Versagung nur rechtswidrig ist, weil ein Flächennutzungsplan mangelhaft bekannt gemacht worden ist und diese Bekanntmachung leicht nachgeholt werden kann. In einem solchen Fall muss die Bauaufsichtsbehörde die Gemeinde vor der Entscheidung über den Bauantrag auf den Mangel bei der Bekanntmachung hinweisen. Auch ein rechtskräftiges Urteil auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids hilft dem Bauherrn nichts, wenn die Gemeinde den Flächennutzungsplan nachträglich bekannt macht und die Bauaufsichtsbehörde auf diese Bekanntmachung gestützt Vollstreckungsgegenklage erhebt (BGH, Beschluss vom 19.03.2008, Az.: III ZR 49/07).

Az.: II/1 620-00

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