Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 746/1999 vom 05.11.1999

Altersteilzeitbeschäftigung für Beamte

Das Finanzministerium NW hat der Geschäftsstelle unter dem 29.09.1999 den nachfolgend wiedergegebenen Erlaß mitgeteilt:

"In o.g. Bezugsschreiben habe ich mitgeteilt, daß die Gewährung eines Alterteilzeitzuschlages zur Sonderzuwendung bzw. zum Urlaubsgeld mangels Rechtsgrundlage nicht zulässig ist (Mitt. NWStGB v. 05.07.1999, lfd. Nr. 420).

Seitens des Bundes ist nunmehr beabsichtigt, eine entsprechende Rechtsgrundlage zu schaffen.

Im Hinblick darauf bin ich damit einverstanden, daß im Vorgriff auf eine solche Regelung bereits jetzt die Zahlung eines Altersteilzeitzuschlages zur Sonderzuwendung bzw. zum Urlaubsgeld vorgenommen wird. Die Zahlung ist allerdings unter den Vorbehalt einer späteren gesetzlichen Regelung zu stellen.

Zur vorläufigen Berechnung des 83%-Vollzeitnettobetrages ist bei den vorgenannten Einmalzahlungen die Jahressteuertabelle anzuwenden.

Dabei ist das steuerpflichtige Jahreseinkommen (unter Berücksichtigung aller Veränderungen wie Beförderung, Familienstand usw.) zugrunde zu legen, das der in Altersteilzeit Beschäftigte bei einer Vollzeitbeschäftigung erhalten hätte. Beginnt die Altersteilzeit nicht am 01.01. eines Jahres, sondern im Laufe eines Kalenderjahres, so sind die bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich gezahlten Bezüge, danach die fiktiven Vollzeitbezüge für die Ermittlung der auf die jährliche Sonderzuwendung entfallenden Abzüge zu berücksichtigen.

Der zur Sonderzuwendung bzw. zum Urlaubsgeld gewährte Altersteilzeitzuschlag ist wie auch der Altersteilzeitzuschlag zu den laufenden Bezügen als steuerfrei zu behandeln.

Az.: I/1 043-02-0

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