Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 534/2008 vom 28.07.2008

Aktionspläne gegen Feinstaub

Die EU-Richtlinie 96/92 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Aktionspläne erstellen, in denen die Maßnahmen angegeben werden, die im Fall der Gefahr einer Überschreitung der Grenzwerte und/oder der Alarmschwellen kurzfristig zu ergreifen sind, um die Gefahr der Überschreitung zu verringern und deren Dauer zu beschränken. Mit Urteil C 237/07 vom 25.07.2008 hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften jetzt festgestellt, dass die Richtlinie dahingehend auszulegen ist, dass unmittelbar betroffene Einzelne im Fall der Gefahr einer Überschreitung der Grenzwerte oder der Alarmschwellen bei den zuständigen nationalen Behörden die Erstellung eines Aktionsplans erwirken können müssen. Dies gelte auch dann, wenn sie nach nationalem Recht über andere Handlungsmöglichkeiten verfügen sollten, um diese Behörden dazu zu bringen, Maßnahmen zur Bekämpfung der Luftverschmutzung zu treffen.

Den Mitgliedstaaten obliegt nach Auffassung des EuGH unter der Aufsicht der nationalen Gerichte nur die Verpflichtung, im Rahmen eines Aktionsplans kurzfristig Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Gefahr der Überschreitung der Grenzwerte oder der Alarmschwellen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände und aller betroffenen Interessen auf ein Minimum zu verringern und schrittweise zu einem Stand unterhalb dieser Werte oder Schwellen zurückzukehren. Bereits aus dem Wortlaut der Richtlinie ergebe sich unmittelbar, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, Maßnahmen dahingehend zu ergreifen, dass es zu keinerlei Überschreitung kommt. Die Mitgliedstaaten verfügten zwar über einen Ermessensspielraum, die Richtlinie setze aber der Ausübung dieses Ermessens hinsichtlich der Ausrichtung der Maßnahmen, die der Aktionsplan enthalten muss, Grenzen, die vor den nationalen Gerichten geltend gemacht werden können. Das Ermessen müsse sich ausrichten am Ziel der Verringerung der Gefahr der Überschreitung und der Beschränkung ihrer Dauer unter Berücksichtigung des Ausgleichs, der zwischen diesem Ziel und den verschiedenen betroffenen öffentlichen und privaten Interessen sicherzustellen ist.

Az.: III 154-00

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