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StGB NRW-Mitteilung 165/2019 vom 24.04.2019

Änderungen Kommunalwahlgesetz sowie Gemeindeordnung NRW in Kraft

Mit der Verkündung der Kommunalwahlrechtsnovelle im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes NRW sind mit dem Artikelgesetz sowohl die Änderungen im Kommunalwahlgesetz als auch die Nachbesserungen in der Gemeindeordnung NRW zum 24.04.2019 in Kraft getreten (GV. NRW. Ausgabe 2019 Nr. 9 vom 23.4.2019, Seite 201 bis 214). Das Gesetz- und Verordnungsblatt ist unter folgendem Link abrufbar: GV.NRW. 2019, S. 201ff.  

Mit Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlrechtlicher Vorschriften vom 11. April 2019 wurde die Regelung des § 46c KWahlG (Stichwahl für Bürgermeisterinnen und Bürgermeister) abgeschafft. Allerdings tritt diese Änderung erst zum 01. September 2019 in Kraft.  

Mit dem Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlrechtlicher Vorschriften vom 11. April 2019 ist in Artikel 5 u. a. auch eine Änderung des § 101 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen („Örtliche Rechnungsprüfung“) in Kraft getreten. Absatz 1 Sätze 1 und 2 der Vorschrift lauten danach wie folgt: „Kreisfreie Städte, Große und Mittlere kreisangehörige Städte haben eine örtliche Rechnungsprüfung einzurichten. Große und Mittlere kreisangehörige Städte können sich durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Erfüllung dieser Pflicht einer anderen örtlichen Rechnungsprüfung bedienen.“

Az.: 13.0.2-001/003

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