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StGB NRW-Mitteilung 25/2017 vom 12.12.2016

Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes beschlossen

Der Bundestag hat den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Bundestags- Drs. 18/9985, 18/10351, 18/10444 Nr. 1.9) in seiner 2./3. Lesung in der vom Ausschuss für Arbeit und Soziales geänderten Fassung (Bundestags-Drs. 18/10521) beschlossen. Der Bundesrat hatte den Gesetzesentwurf am 04.11.2016 beraten und seine Stellungnahme hierzu abgegeben (Bundesrats-Drucksache 542/16 (Beschluss)). Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung werden die Sozialleistungen für Asylsuchende angepasst. Vom Bundestag beschlossen wurden folgende wesentliche Änderungen des Asylbewerberleistungsgesetzes:

  • Neue Bedarfsstufe: Wie im Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) gibt es nun auch im AsylbLG eine Bedarfsstufe für Erwachsene, die außerhalb von Wohnungen leben und denen allein oder zu zweit persönlicher Wohnraum und zusätzliche Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind. Dies trifft auf Asylsuchende in Sammelunterkünften zu. Diese erhalten in Zukunft nur noch Regelbedarfsstufe 2 (in Höhe von 90 Prozent der Bedarfsstufe für Alleinstehende). Damit wird berücksichtigt, dass beim Zusammenleben in solchen Wohnformen Synergieeffekte entstehen, da der Wohnraum gemeinschaftlich genutzt wird und bestimmte Kosten, etwa für Mediennutzung, aufgeteilt werden. Stufe 2 gilt künftig für Asylbewerberinnen und Asylbewerber in Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften wie auch z.B. ab 2020 für Menschen mit Behinderungen, die in einer „neuen Wohnform“ nach dem Bundesteilhabegesetz leben.
  • Größerer Personenkreis: Die von der Bundesregierung geplante Anpassung der Regelbedarfe für Asylsuchende wird auf Personen erstreckt, die den sogenannten subsidiären Schutzstatus haben, zum Beispiel, weil ihnen Lebensgefahr droht. Auch deren Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG soll künftig — ebenso wie bei Asylberechtigten und Flüchtlingen — bereits mit Ablauf des Monats, enden, in den ihre Anerkennung fällt, ohne dass sie zunächst die Rechtskraft dieser Entscheidung abwarten müssen. 
  • Freibetrag für Ehrenamtler/innen: Um Asylsuchende zu motivieren, sich ehrenamtlich zu engagieren, erhalten sie künftig einen Freibetrag, der nicht auf ihre Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz angerechnet wird. Eine ehrenamtliche Tätigkeit kann danach mit bis zu 200 Euro vergütet werden. Eine vergleichbare Regelung gibt es beispielsweise auch im SGB XII.  
  • Kontoabrufverfahren gegen Sozialbetrug: Schließlich wurde eine Änderung der Regelung zum Kontenabrufverfahren nach § 93 Absatz 8 der Abgabenordnung beschlossen, mit der die darin bislang nicht erfassten Träger des AsylbLG in den Kreis der Abrufberechtigten aufgenommen werden. Die Möglichkeit, die Hilfebedürftigkeit einer Empfängerin oder eines Empfängers von Sozialleistungen mittels Kontoabrufverfahren, wird damit auch den Leistungsbehörden nach dem AsylbLG eingeräumt, um auf diese Weise die Verhinderung von Sozialmissbrauch im AsylbLG zu erleichtern (Quelle: DStGB Aktuell 4816 vom 02.12.2016)

Az.: 16.1.4.10

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