Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 656/2012 vom 14.11.2012

Änderung des § 61 a Landeswassergesetz NRW

Die Landtags-Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen haben (LT-Drucksache 16/1264) einen Gesetzentwurf zur Änderung des LWG in den Landtag eingebracht. In dem Gesetzentwurf wird § 61 a LWG NRW komplett gestrichen. In § 61 LWG NRW ist eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung vorgesehen (Entschließungsantrag vom 31.10.2012 — LT-Drucksache 16/1265). In dieser Rechtsverordnung sollen sämtliche Einzelheiten zur Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen wie z.B. Fristen, Prüfmethoden, Prüfbescheinigungen geregelt werden In einem § 53 Abs. 1 e LWG NRW (neu) wird zusätzlich geregelt, dass die Stadt bzw. Gemeinde durch Satzung Prüffristen regeln kann (aber nicht muss), wenn in der künftigen Rechtsordnung durch das Land keine Prüffristen für Abwasserleitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten vorgegeben werden. Insoweit sind die Änderungen auf den Weg gebracht worden, welche Landesregierung bereits die mit Presseinformation vom 24.10.2012 mitgeteilt hatte:

  1. In Wasserschutzgebieten soll die Erstprüfung von bestehenden Abwasserleitungen, die vor dem 01.01.1965 (häusliches Abwasser) bzw. vor dem 01.01.1990 (industrielles oder gewerbliches Abwasser) errichtet worden sind bis zum 31.12.2015  beibehalten werden.
  2. Alle anderen Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten sollen bis zum 31.12.2020 geprüft werden.
  3. Außerhalb von Wasserschutzgebieten sollen bis zum 31.12.2020 nur solche bestehenden Abwasserleitungen geprüft werden, die industrielles oder gewerbliches Abwasser führen, wenn für dieses industrielle oder gewerbliche Abwasser Anforderungen in den Anhängen der Abwasser-Verordnung des Bundes festgelegt sind.
  4. Für alle anderen privaten Abwasserleitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten sollen die Prüffristen komplett entfallen.
  5. Bei der Sanierung von Abwasserleitungen soll gelten: Bei einsturzgefährdeten Abwasserleitungen (Schadensklasse A) ist grundsätzlich eine kurzfristige Sanierung erforderlich. Bei mittelgroßen Schäden (Schadensklasse B) soll die Abwasserleitung grundsätzlich in einem Zeitraum von 10 Jahren saniert werden. Bei Bagatellschäden (Schadensklasse C) soll keine Sanierung erforderlich sein.
  6. Die Landesregierung wird die Sanierung von privaten Abwasserleitungen fördern. Hierzu gehört in einem ersten Schritt, dass seit dem 1.1.2012 über das Programm „Ressourceneffiziente Abwasserbeseitigung (ResA)“ für die Sanierung von privaten Abwasserleitungen ein zinsverbilligter Kredit (Zinssatz 1 %) gewährt wird (Förderbereich 5.5).
  7. Die Städte und Gemeinden sollen weiterhin die Grundstückeigentümer/innen über die Durchführung der Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen unterrichten und beraten.

Rein vorsorglich weit die Geschäftsstelle darauf hin, dass ein Grundstückseigentümer als Betreiber einer privaten Abwasseranlage bereits nach dem am 01.03.2010 in Kraft getretenen Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG) Pflichten hat, die er erfüllen muss.

Nach § 61 Abs. 2 WHG ist der Betreiber einer privaten Abwasseranlage  (wozu auch private Abwasserleitungen) gehören, verpflichtet, deren Zustand und ihre Funktionstüchtigkeit zu überwachen (§ 61 Abs. 2 WHG). Eine Frist für diese Prüfung hat der Bundesgesetzgeber allerdings nicht geregelt. Ebenso hat der Bund hierzu bislang keine Rechtsverordnung erlassen, die diese Pflicht konkretisiert (§ 61 Abs. 3 WHG).

Defekte Abwasserleitungen müssen außerdem durch den Grundstückseigentümer saniert werden (§ 60 Abs. 2 WHG i.V.m. § 60 Abs. 1 WHG). Insoweit gibt es keine Ersatzansprüche gegen eine Stadt oder Gemeinde, wenn ein Grundstückseigentümer eine private Abwasserleitung, die Schmutzwasser führt, auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüft hat oder dieser — soweit erforderlich - saniert hat, weil diese defekt war, denn mit dieser Sanierung hat der Grundstückseigentümer seine gesetzliche Pflicht erfüllt, dass private Abwasserleitungen dicht sein müssen (§ 60 Abs. 1 WHG, § 61 a Abs. 1 LWG NRW). Im Übrigen trifft den Grundstückseigentümer nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW eine Abwasserüberlassungspflicht für das Schmutzwasser gegenüber der Stadt bzw. Gemeinde, die er erfüllen muss.

Az.: II/2 24-30 qu-ko

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