Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 626/2018 vom 07.11.2018

Änderung der Verordnung zur Umsetzung der EnEV

Am 30.10.2018 ist die 5.Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Umsetzung der Energieeinsparverordnung (EnEV) im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht worden (GV.NRW. S. 581 ff.). Mit der Verordnung werden die Zuständigkeiten und Nachweispflichten für die Überwachung hinsichtlich der in der EnEV festgesetzten Anforderungen geregelt. Die Aktualisierung war notwendig, um die Verweise an die neue Landesbauordnung anzupassen.

Darüber hinaus wurde die bisherige Regelung über Ausnahmen und Befreiungen erweitert. Nach § 3 Abs. 1 können die Bauaufsichtsbehörden nunmehr verlangen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzung für eine Ausnahme nach § 24 Abs. 2 EnEV oder für eine Befreiung nach § 25 EnEV durch Gutachten eines Sachverständigen nachweist. Nach Art. 2 der Änderungsverordnung tritt die geänderte Verordnung zur Umsetzung der EnEV am 01.01.2019 in Kraft.

Az.: 20.3.2-003/003 gr

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