Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 591/2020 vom 07.07.2020

Änderung der SüwVO Abw NRW beschlossen

Der Landtag hat am 26.06.2020 mehrheitlich mit den Stimmen der CDU-, FDP und AfD-Fraktion die Änderung der Selbstüberwachungs-Verordnung für öffentliche und private Abwasseranlagen (SüwVO Abw NRW) beschlossen. Die Änderung der SüwVO Abw NRW muss noch verkündet werden und wird danach in Kraft treten. Erst mit der Verkündung der Änderung steht endgültig fest, wie die Neuregelung aussieht.

Nach derzeitigem Kenntnisstand wird der § 8 SüwVO Abw NRW dahin geändert, dass die fristgebundene Pflicht zur Durchführung einer Zustands- und Funktionsprüfung in Wasserschutzgebieten für private Abwasserleitungen, die häusliches Abwasser führen, für die Zukunft (ab dem Inkrafttreten der geänderten SüwVO Abw NRW) abgeschafft wird.

Hingegen bleibt für private Abwasserleitungen, die gewerbliches oder industrielles Abwasser führen, die Prüfpflicht mit der Frist bis zum 31.12.2020 weiter bestehen.

Darüber hinaus wird auch der heutige § 8 Abs. 4 SüwVO Abw NRW als § 8 Abs. 5 SüwVO Abw NRW fortgeführt. Dort ist geregelt, dass außerhalb von durch Rechtsverordnung festgesetzten Wasserschutzgebieten bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen, für das Anforderungen in einem Anhang der Bundes-Abwasserverordnung festgelegt sind, spätestens bis zum 31.12.2020 auf Zustand und Funktionstüchtigkeit zu prüfen sind. Unabhängig davon kann die Gemeinde von ihrer Satzungsermächtigung in § 46 Abs. 2 Nr. 1 LWG NRW Gebrauch machen, soweit die SüwVO Abw NRW keine Prüfristen vorsieht.

Schließlich wird in § 8 Abs. 9 SüwVO Abw NRW neue Fassung die Wiederholungsprüfung für Grundstücke in Wasserschutzgebieten, auf denen häusliches Abwasser anfällt, abgeschafft.

Es wird abschließend erneut darauf hingewiesen, dass die Verkündung der Verordnungsänderung im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW noch aussteht, womit auch das Datum des Inkrafttretens der Neuerungen noch offen ist.

Az.: 24.1.1 qu

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