Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 783/2020 vom 11.12.2020

Änderung der HOAI im Bundesetzblatt bekannt gemacht

Die Neufassung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist am 07.12.2020 bekannt gemacht worden (BGBl., S. 2636). Die Neufassung der HOAI tritt zum 01.01.2021 in Kraft und gilt damit für alle Architekten- und Ingenieurverträge, die ab dem 01.01.2021 geschlossen werden.

Nach der novellierten HOAI sind die Honorare für die von der HOAI erfassten Architekten- und Ingenieurleistungen frei vereinbar und richten sich nach der Honorarvereinbarung der Vertragsparteien. Um den Abschluss wirksamer Honorarvereinbarungen zu vereinfachen, sind die diesbezüglichen Formanforderungen der HOAI reduziert worden. Für eine wirksame Honorarvereinbarung reicht jetzt die Textform aus. Die Grundlagen und Maßstäbe für die Honorarermittlung der HOAI sind indes beibehalten worden. Sie können insbesondere durch entsprechende Parteivereinbarung zur Honorarermittlung herangezogen werden. Die Parteien können aber auch andere Methoden vereinbaren, nach denen das Honorar ermittelt wird. Wegen der einzelnen Einzelheiten verweisen wir auf unseren Schnellbrief Nr. 611 vom 16.11.2020.

Az.: 20.5.1-002/001 gr

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