Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 57/2020 vom 17.12.2019

Abstellen von Anhängern im Straßenraum

In den Städten nimmt die Anzahl der im öffentlichen Straßenraum abgestellten Anhänger stetig zu, was zu einer Verknappung des öffentlichen Parkraums führt. Problematisch ist insbesondere, dass es im Fall von Parkverstößen nach derzeitiger Rechtslage keine Möglichkeit gibt, gegen die Halter vorzugehen. Dies hat der DStGB gegenüber dem Bundesverkehrsministerium adressiert. In der Sache zeichnet sich nun eine Lösung ab.  

Hintergrund der Initiative des DStGB ist, dass es bei der Ahndung der Parkverstöße rechtliche Probleme gibt. Bei Verstößen im ruhenden Verkehr kann in der Regel nicht die Fahrzeugführereigenschaft nachgewiesen werden. Allerdings greift die für diese Fälle gedachte Regelung des §25 a StVG nicht für die abgestellten Anhänger. Die Anhänger sind keine Kraftfahrzeuge nach § 1 Abs. 2 StVG, so dass die Halterhaftung für Park- und Haltverstöße durch Kraftfahrzeuge nach § 25a StVG nicht einschlägig ist.  

Nach einer Besprechung im zuständigen Bund-Länder-Fachausschuss haben die Länder beschlossen, das BMVI zu bitten, durch eine Ergänzung des § 25 a StVG eine Lösung der Problematik herbeizuführen. Ziel ist es, dem Halter eines rechtswidrig abgestellten Anhängers zukünftig die Verfahrenskosten auferlegen zu können. 

Über den weiteren Verlauf in dieser Sache wird berichtet.

(Quelle: DStGB Aktuell 5019)

Az.: 33.2.1-002/001

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