Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 720/2007 vom 09.11.2007

Abschaffung des Vorverfahrens auch für Grund- und Gewerbesteuer

An die Geschäftsstelle ist in den letzten Wochen vermehrt die Frage herangetragen worden, ob sich die Abschaffung des Widerspruchverfahrens im Rahmen des Bürokratieabbaugesetztes II auch auf die Grund- und Gewerbesteuer bezieht und wie insoweit eine Rechtsbehelfsbelehrung zu formulieren ist.

Grundsätzlich wurde durch das Bürokratieabbaugesetz II das in § 68 VwGO normierte Widerspruchverfahren für fast alle Bereiche abgeschafft. Dies gilt - anders als für die Grundlagenbescheide der Finanzämter - auch für die von den Kommunen zu erlassenden Gewerbe- und Grundsteuerbescheide.

Für beide Verwaltungsverfahren ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 VwGO eröffnet und nicht etwa der Finanzrechtsweg. Dies ergibt sich aus § 33 I Nr. 1 FGO. Danach ist der Finanzrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten gegeben, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden.

Die Grund- und die Gewerbesteuer sind durch den Bundesgesetzgeber in den jeweiligen Gesetzen geregelt. Ihre Verwaltung jedoch wurde in § 1 GewStG und in § 46 GrStG den Gemeinden übertragen. Damit scheidet die Sonderzuweisung des § 33 FGO aus und es verbleibt bei der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs gemäß § 40 VwGO.

Die Erforderlichkeit eines Vorverfahrens richtet sich somit nach § 68 VwGO i.V.m. § 6 AG VwGO.

Ein Ausnahmetatbestand des § 6 II AG VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Nach § 6 II S. 1 Nr. 1 AG VwGO könnte zwar Bundesrecht für die Fälle der Grund- und Gewerbesteuer ein Vorverfahren weiterhin vorschreiben. Im Grundsteuer- und im Gewerbesteuergesetz finden sich zu der Frage des Vorverfahrens indes keine Regelungen. Grund- und Gewerbesteuern sind Kommunalabgaben i.S.d. § 1 KAG. Dessen Absatz 3 verweist u.a. auf die Regelung des § 12 KAG für Steuern, die von den Gemeinden und Gemeindeverbänden auf Grund anderer Gesetze - hier Grund- und Gewerbesteuergesetz - erhoben werden, soweit diese keine Bestimmung treffen. Da sich in den genannten Gesetzen keine Regelungen finden, finden hier die Regelungen der Abgabenordnung (AO) Anwendung, soweit sie in § 12 KAG genannt werden.

Allerdings findet sich in § 12 KAG kein Verweis auf die §§ 347 ff. AO, in denen das Vorverfahren im Rahmen der Abgabenordnung geregelt ist.

Auch § 1 II AO, der grundsätzlich für die Realsteuern, soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist, Vorschriften der Abgabenordnung für entsprechend anwendbar erklärt, verweist nicht auf die §§ 347 ff. AO. Somit gibt es keine bundesgesetzliche Regelung, die ein Vorverfahren vor Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage für Grund- und Gewerbesteuerbescheide vorschreibt und es bleibt bei der Regelung des § 6 I AG VwGO.

Bezüglich der Formulierung der Rechtsbehelfsbelehrung ergeben sich damit keine Veränderungen und es kann auf den Vorschlag aus dem Schnellbrief Nr. 150/07 vom 25.09.2007 verwiesen werden.

Az.: IV 931-01

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