Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 812/1999 vom 20.11.1999

Abrechnung der Reinigung von Straßensinkkästen

In den Mitteilungen des NWStGB 1999 Nr. 645, S. 311 f. war über das Schreiben des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17.08.1999 zur Reinigung von Straßen-Sinkkästen berichtet worden. Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hatte unter Bezugnahme auf die Urteile des OVG NRW vom 31.01.1984 (Az.: 2 A 1312/82, KStZ 1984, S. 139 f.) und 05.09.1986 (Az.: 2 A 2955/82) mitgeteilt, daß die Reinigung der Sinkkästen dem Bereich der Abwasserbeseitigung und nicht dem Bereich der Straßenreinigung zuzuordnen ist. Das Innenministerium hat damit – ebenso wie die Geschäftsstelle - die Rechtsauffassung des OVG NRW wiedergegeben. Wörtlich führt das OVG NRW in seinem Urteil vom 31.01.1984 (Az: 2 A 1312/82 -, KStZ 1984, S. 139 f., S. 140) aus: "Wenn die Stadt als Träger der Kanalisation das Wasser unterirdisch ableitet, dann entspricht es der Durchführung dieser Aufgabe, daß sie mittels Sinkkästen den Straßenschmutz deshalb auffängt, damit die Leitungen sich nicht auf die Dauer zusetzen. Damit wird dem Zweck der Kanalisation und nicht der Straßenreinigung gedient."

Weiterhin war in der o.g. Mitteilungsnotiz darauf hingewiesen worden, daß die Kosten für die Reinigung der Straßensinkkästen über die Abwassergebühren abgerechnet werden können. Auf diesen Hinweis haben sich einige Mitgliedsstädte und -gemeinden gemeldet und zum Ausdruck gebracht, daß nach ihrer Auffassung die Kosten für die Reinigung der Straßensinkkästen nicht über die Abwassergebühren abgerechnet werden können und deshalb in der Vergangenheit die Kosten für die Reinigung der Straßensinkkästen über allgemeine Haushaltsmittel finanziert worden seien. Andere Mitgliedsstädte und -gemeinden haben mitgeteilt, daß sie die Kosten für die Reinigung der Straßensinkkästen über die Abwassergebühren abrechnen.

Vor diesem Hintergrund hat die Geschäftsstelle erneut überprüft, ob und inwieweit die Kosten für die Reinigung der Straßensinkkästen über die Abwassergebühren abgerechnet werden können. Diese Überprüfung hat zu folgendem Ergebnis geführt:

Wird an das Urteil des OVG NRW vom 31.01.1984 (Az: 2 A 1312/82, KStZ 1984, S. 139 f.) angeknüpft, so sind zumindest die Kosten für die Reinigung der Straßensinkkästen der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde nach § 53 Abs. 1 LWG NRW und damit der Abwasserbeseitigung zuzurechnen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die vorstehend zitierte Entscheidung des OVG NRW noch vom 2. Senat ergangen ist und zur Zeit kein Erkenntnisstand darüber besteht, welche Einordnung heute zuständige 9. Senat vornehmen würde. Außerdem hat der 9. Senat des OVG NRW sich auch noch nicht mit der Fragestellung beschäftigt, ob die Kosten für die Reinigung der Straßensinkkästen über die Abwassergebühren abgerechnet werden können.

Für eine Abrechnung der Reinigungskosten für Straßensinkkästen über die Abwassergebühren spricht zumindest, daß das OVG NRW in seinem Urteil vom 31.01.1984 (Az: 2 A 1312/82, KStZ 1984, S. 139 f., S. 140) ausdrücklich darauf hingewiesen hat, daß die Gemeinde mittels der Sinkkästen den Straßenschmutz auffängt, damit die Kanalleitungen sich nicht auf Dauer zusetzen. Wird diese Feststellung des OVG NRW betrachtet, so dient die Reinigung der Straßensinkkästen der Aufrechterhaltung der Funktionstüchtigkeit der gesamten Abwasseranlage (des gesamten Abwasserkanalnetzes) mit der Folge, daß den Anschlußnehmern als Abwassergebührenzahlern durch die Reinigung der Straßensinkkästen ein Vorteil i.S.d. § 6 Abs. 1 KAG NRW geboten wird. Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß in § 5 Abs. 1 der Muster-Beitrags- und Gebührensatzung des NWStGB (Stand: 01.09.1999) für die Erhebung einer von der Schmutzwassergebühr getrennten Regenwasserbeseitigungsgebühr geregelt worden ist, daß nicht nur eine leitungsgebundene, sondern auch eine nicht leitungsgebundene Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage in Betracht kommen kann. Dabei liegt eine nicht leitungsgebundene Zuleitung insbesondere dann vor, wenn von bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. Diese Regelung ist zurückzuführen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes Münster (Urteil vom 13.05.1993 - Az: 7 K 828/91) und des Verwaltungsgerichtes Minden (Urteil vom 13.11.1995 - Az: 9 K 888/95). Nach diesen Urteilen kann eine Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage auch dann angenommen werden, wenn in der Satzung geregelt ist, daß eine Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage auch dann vorliegt, wenn von bebauten oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die gemeindliche Abwasseranlagen gelangen kann. Voraussetzung ist allerdings insoweit, daß die Flächen abflußwirksam sind, d.h. das Niederschlagswasser tatsächlich aufgrund eines Gefälles in die gemeindliche Abwasseranlage (z.B. über den Straßensinkkasten) gelangen kann. Wird diese Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage über die Straßensinkkästen bzw. die Straßengullis von Grundstücken in Betracht gezogen, so wird bei starken Regenfällen regelmäßig auch von Privatgrundstücken Regenwasser und Straßenschmutz über die Straßensinkkästen in die gemeindliche Abwasseranlage gespült. Daher ist auch unter diesem Blickwinkel eine Kostenbeteiligung über die Abwassergebühren in bezug auf die Reinigung der Straßensinkkästen als vertretbar anzusehen.

Der vorstehenden Rechtsauffassung könnte aber auch entgegengehalten werden, daß die Straßensinkkästen in erster Linie dazu dienen, den bei der Ableitung von Niederschlagswasser von den Straßenoberflächen mittransportierten Schmutz aufzufangen. Anknüpfend hieran könnte es deshalb angezeigt sein, die Kosten für die Reinigung der Straßensinkkästen der Gemeinde im Rahmen ihrer nach § 53 LWG NRW obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht zuzuweisen, so daß die Reinigungskosten allein aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu finanzieren sind.

Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, daß die Frage der Abrechnung der Kosten für die Reinigung der Straßensinkkästen über die Abwassergebühren in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt ist. Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Geschäftsstelle denjenigen Städten und Gemeinden, die Prozeßrisiken vermeiden wollen und die Kosten für die Reinigung der Straßensinkkästen bislang über allgemeine Haushaltsmittel finanziert werden, bei dieser Verfahrensweise zu verbleiben. Für diejenigen Städte und Gemeinden, die bereits heute die Kosten für die Reinigung der Straßensinkkästen über die Abwassergebühren abrechnen, mag die vorstehende Argumentation eine Hilfestellung sein. Gleichwohl kann z.Zt. nicht abschließend beurteilt werden, welcher Rechtsauffassung die Verwaltungsgerichte und das OVG NRW folgen werden.

Az.: II/2 24-21

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