Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 615/2012 vom 05.11.2012

8. GWB-Novelle im Bundestag verabschiedet

Der Bundestag hat in zweiter und dritter Lesung mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen der Achten Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zugestimmt (vgl. dazu auch Schnellbrief Nr. 139 vom 25.09.2012). Neben Neuerungen bei der Fusionskontrolle wurden auch bei der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht Änderungen vorgenommen. So wurde im Bereich der Wasserwirtschaft die Kontrolle privatrechtlicher Preise anhand einer Kostenprüfung ermöglicht. Die vom DStGB scharf kritisierte Ausdehnung der Missbrauchsaufsicht auf die öffentliche Wasserversorgung blieb dagegen aus. Der Bundestag schloss sich damit auch nicht der entgegenstehenden Forderung der Monopolkommission an, öffentlich-rechtliche Gebühren der Kartellrechtskontrolle zu unterstellen.

Nachdem eine Einigung über die geplante Anwendung des Wettbewerbsrechts im Bereich der Krankenkassen erzielt werden konnte, verabschiedete der Bundestag das Achte Änderungsgesetz des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) nun in der zweiten und dritten Lesung.

Neue Regelungen der Kartellrechtskontrolle im Bereich der Wasserwirtschaft

Der Bundestag beschloss im Bereich der besonderen Missbrauchsaufsicht über Wasserversorger die Einführung einer Überprüfung der Entgelte von Wasserversorgern anhand einer Kostenprüfung neben bereits bestehendem Vergleichsmarktprinzip (§ 31 Abs. 4 n.F.). Er folgte damit einer Empfehlung des Bundesrates und wich insofern von dem Regierungsentwurf und von dem ursprünglichen Vorhaben, die für die öffentliche Trinkwasserversorgung fortgeltenden Regelungen des alten Kartellrechts (GWB 1990) hinsichtlich ihres Regelungsgehalts 1:1 in die GWB-Novelle zu übernehmen, ab.

Bei der aus kommunaler Sicht entscheidenden Frage nach der Ausweitung der Kartellrechtskontrolle auf öffentlich-rechtliche Gebühren, hielt der Bundestag an seiner bisherigen Argumentationslinie und damit an der geplanten 1:1 Umsetzung der alten Regelungen fest. Von einer gesetzlichen Klarstellung im GWB, die den Ausschluss der Kartellrechtskontrolle auf die öffentlich-rechtlichen Wasserversorger vorsieht, so wie sie die kommunale Seite und daraufhin auch der Bundesrat forderte, hat der Bundestag abgesehen. Die entgegenstehende Forderung der Monopolkommission und des Bundeskartellamtes, die Anwendbarkeit ausdrücklich zuzulassen, gegen die sich die kommunalen Spitzenverbände gemeinsam mit dem Verband Kommunaler Unternehmen (VKU) gestellt haben, hat der Bundestag ebenfalls nicht aufgegriffen.

Weitere Änderungen im Bereich der Befugnisse der Kartellbehörden, der Sanktionen und Verfahren wurden entsprechend des Regierungsentwurfs übernommen.

Weiteres Verfahren

Die beschlossene Gesetzänderung wird nunmehr an den Bundesrat weitergeleitet und dort beraten werden. Die Gesetzesnovelle soll zum 1. Januar 2013 in Kraft treten.

Az.: II/3 815-00

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