Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 32/2020 vom 09.12.2019

§ 2b UStG – NRW-Antrag auf Bundesratsbefassung am 20.12.2019

Am 8. November 2019 wurde im Bundesratsplenum ein Entschließungsantrag des Landes Nordrhein-Westfalen (das Land Berlin ist dem Antrag beigetreten) zur Verlängerung des Optionszeitraums bis zur Anwendung von § 2b UStG auf juristische Personen des öffentlichen Rechts aufgerufen und zur weiteren Behandlung in den federführenden Bundesrats-Finanzausschuss verwiesen, der die Befassung mit dem Gegenstand allerdings auf unbestimmte Zeit vertagt hat. Darauf hat nun das Land Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 3. Dezember 2019 reagiert und beantragt, das Thema der Fristverlängerung auf die Tagesordnung für die 984. Sitzung des Bundesrates am 20. Dezember 2019 zu setzen. Das Schreiben kann im Mitgliederbereich des StGB NRW-Internetangebots unter Fachinformationen > Fachgebiete > Finanzen und Kommunalwirtschaft > Steuern > Umsatzsteuer eingesehen werden.

In der Sache soll mit diesem Entschließungsantrag bewirkt werden, im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens die Übergangsregelung in § 27 Absatz 22 Satz 3 UStG über den 1. Januar 2021 hinaus bis zum Ende des Jahres 2022 zu verlängern. Begründet wird dies nicht zuletzt damit, dass in den Kommunen zum Teil weiter Unklarheit hinsichtlich der richtigen Anwendung der neuen Regelungen bestehe. Eine Verlängerung der sogenannten Optionsfrist nach den §§ 2b, 27 Abs. 22 UStG um zwei Jahre wäre zu begrüßen. Dies verschaffte den Kommunen mehr Zeit, die teils sehr aufwändigen Dispositionen zur Umsetzung der neuen Rechtslage zu treffen.

Az.: 41.6.8.1-003/003 mu

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