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StGB NRW-Mitteilung 165/2020 vom 18.03.2020

Corona: Auswirkungen im Friedhofsbereich

Die sich ausbreitende Corona-Pandemie und die in Reaktion darauf zum Zwecke ihrer Eindämmung auf allen staatlichen Ebenen veranlassten Gegenmaßnahmen bleiben nicht ohne Auswirkungen auf das Friedhofswesen. Die Geschäftsstelle des StGB NRW hat im Einvernehmen mit der Geschäftsstelle des Bestatterverbandes NRW die nachfolgenden Hinweise zur Erleichterung und Vereinheitlichung der Verwaltungspraxis entwickelt.

  • Die auf dem Erlassweg am 15.03.2020 ergangene und am 17.03.2020 ergänzte und sodann fortgeschriebene aufsichtliche Weisung des Landesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS NRW) zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen (letzte Fassung im Volltext abrufbar unter https://is.gd/RuO8uS) bezieht sich auch auf den Bereich des Friedhofswesens.
  • Gemäß Ziffer 10 Satz 1 der aufsichtlichen Weisung sind Veranstaltungen grundsätzlich zu untersagen. Dies gilt zunächst auch für Trauerfeiern im Rahmen der Bestattungs- und Beisetzungsvorgänge. Es spielt insofern keine Rolle, ob sich das Geschehen in geschlossenen Räumen – zum Beispiel in einer Trauerhalle auf dem Friedhof oder im Bestattungsinstitut – oder unter freiem Himmel vollzieht. Nach der Zielrichtung der aufsichtlichen Weisung soll jedwede nicht zwingend notwendige Zusammenkunft mehrerer Personen unterbunden werden, weil sie naturgemäß ein Risiko der weiteren Ausbreitung der Pandemie bergen würde.
  • In Zusammenhang mit Trauerfällen ist zu berücksichtigen, dass die derzeit geltenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen erhebliche Grundrechtseingriffe auf Seiten der Hinterbliebenen mit sich bringen können. Darauf gilt es, in geeigneter Weise Rücksicht zu nehmen. Vor diesem Hintergrund sollten Trauerfeiern unter freiem Himmel bei Einbeziehung naher Angehöriger der verstorben Person (Ehegatte/Lebenspartner sowie Eltern und Kinder) bis auf weiteres zugelassen werden. Hierbei sollte auf die durch das Robert Koch - Institut (RKI) empfohlenen Schutzmaßnahmen (laufend aktualisiert abrufbar unter https://www.infektionsschutz.de/) jeweils hingewiesen werden. Der Sarg sollte grundsätzlich geschlossen bleiben. Die Beisetzung und der Transport des Verstorbenen sollen ausschließlich in einem Sarg erfolgen. Eine Beisetzung in Tüchern/sarglose Beisetzung ist bis auf weiteres unzulässig. Die aufsichtliche Weisung lässt derzeit Raum für eine solche Handhabung.
  • Es ist außerdem zu empfehlen, Anträgen auf Verlängerung der Beisetzungsfrist für Totenasche nach § 13 Abs. 3 S. 3 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) bis auf weiteres großzügig zu entsprechen; die Aschekapsel sollte solange im unmittelbaren Besitz des Friedhofsträgers oder des Bestattungsinstituts verbleiben.
  • Sofern die Möglichkeit besteht, dass die verstorbene Person selbst mit SARS-CoV-2 (COVID-19) infiziert gewesen sein könnte, sind zwingend die Vorgaben in § 7 Abs. 3 BestG NRW zu beachten: Die untere Gesundheitsbehörde ordnet im Rahmen der Leichenschau Schutzvorkehrungen an, die vor Ort umzusetzen sind.

Angesichts des derzeit sehr dynamischen Geschehens erscheint es möglich, dass sich die hiesigen Handlungsempfehlungen kurzfristig ändern könnten. Diesbezügliche Mitteilungen würden auf gleichem Wege kommuniziert werden. Die Mitgliedstädte und -gemeinden des StGB NRW werden höflich gebeten, auch die Schwerpunktseite im Mitgliederbereich des Verbandsangebots unter Beobachtung zu halten:

https://www.kommunen.nrw/themen-projekte/coronavirus.html

Az.: 46.6-030/001

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