Beschlüsse des StGB NRW-Präsidiums

168. Sitzung am 16.04.2008 in Brühl

Neuordnung der SGB II-Leistungsträgerschaft

3.2.1 Das Präsidium appelliert an Bund und Länder, baldmöglichst eine den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechende und dem Hartz IV-Ziel der Leistungen aus einer Hand gerecht werdende Lösung  zur künftigen SGB II-Aufgabenträ-gerschaft und –finanzierung zu schaffen. Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden erwarten, dass einerseits ihre Kompetenzen aus der Sozial- und Jugendpolitik sowie als Akteure des örtlichen Arbeitsmarktes bei der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende umfassend genutzt und andererseits jedwede Finanzierungsrisiken bzw. eine Kommunalisierung der Kosten der Langzeitarbeitslosigkeit ausgeschlos­sen werden.

3.2.2 Angesichts der mit einer getrennten Aufgabenwahrnehmung verbundenen gravierenden Nachteile für die SGB II-Leistungssachbearbeitung und die verfahrensmäßige Stellung der Hilfeempfänger unterstützt das Präsidium das Anliegen der Gemeindeverbände auf Bundesebene, mit dem Bundesarbeitsminister und der Bundesagentur für Arbeit eine kommunalfreundliche Ausgestaltung des Modells Kooperatives Jobcenter als Auffanglösung zu verhandeln. Aus Sicht der kreisangehörigen Städte und Gemeinden müssen vor einer etwaigen flächenhaften Umsetzung dieses Modells die erheblichen Schnittstellenprobleme durch Planspiel bzw. Pilotierung in mehreren Regionen deutlich verringert werden.

Nach Auffassung des Präsidiums ist in rechtlicher Hinsicht für eine Realisierung der kooperativen Jobcenter eine Änderung des SGB II unabdingbar. Da das Bundesverfassungsgericht eine eigenverantwortliche Wahrnehmung des eigenen Aufgabenbereichs durch den jeweils zuständigen Verwaltungsträger verlangt, muss zumindest eine Neujustierung der Beteiligungsrechte von Agentur für Arbeit und kommunalem Träger im Hinblick auf die Feststellung der Erwerbsfähigkeit/Hilfe­bedürfigkeit, den Abschluss von Eingliederungsvereinbarungen und die Entschei­dung über Sanktionsmaßnahmen erfolgen.

Nachdrücklich fordert das Präsidium für den Fall einer getrennten SGB II-Aufga­benwahrnehmung eine pragmatische Lösung der sich abzeichnenden schwierigen personalwirtschaftlichen Situation der kreisangehörigen Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen. Über das Angebot der Bundesagentur für Arbeit zum Statuserhalt und zur Besitzstandswahrung hinaus muss neben einer befristeten Abordnung bzw. Amtshilfe eine auf längere Sicht angelegte Personalgestellung möglich bleiben.

3.2.3 Auch vor dem Hintergrund der Verbandsposition zur Identität von Aufgaben- und Ausgabenverantwortung und des mit der Föderalsmusreform I erreichten Verbots einer unmittelbaren Aufgabenzuweisung vom Bund an die Kommunen sollte nach Ansicht des Präsidiums eine dauerhafte Verlängerung und ggf. Ausweitung der bislang befristeten Optionslösung mit Blick auf die damit verbundenen kommunalen Gestaltungsmöglichkeiten nicht ausgeschlossen werden. Sowohl unter dem Aspekt der Aufgabenzuweisung durch den Bund als auch einer klaren Finanzierungsregelung bedarf die Optionslösung als parallel laufendes Aufgabenträgermodell allerdings einer Absicherung im Wege der Verfassungsergänzung.

3.2.4 Im Übrigen unterstreicht das Präsidium die von der „Kleinen Kommission“ am 21.02. beschlossenen Leitlinien zur Diskussion über die SGB II-Leistungsträ-gerschaft.

Urteil VGH Münster zur kommunalen Beteiligung an den Lasten der deutschen Einheit - Abschlagszahlungsgesetz

5.2.1 Das Präsidium begrüßt, dass der Landesgesetzgeber mit dem Abschlagszahlungsgesetz rasch auf die im Urteil des Verfassungsgerichtshofes NRW vom 11. Dezember 2007 ausgesprochene Verpflichtung reagiert, Überzahlungen der kommunalen Seite im Verhältnis zum Land für die Lasten der Deutschen Einheit auszugleichen.

5.2.2 Das Präsidium erwartet, dass das Land im Dialog mit den kommunalen Spitzenverbänden nachvollziehbare und transparente Maßstäbe für die Berechnung der Höhe der Überzahlungen im Jahr 2006 und in den Folgejahren entwickelt. Für das Jahr 2006 sind nach Auffassung des Präsidiums die in den Entscheidungsgründen des Verfassungsgerichtshofs zugrunde gelegten 450 Mio. Euro die maßgebliche Orientierung. Eine gänzlich andere Berechnungsmethodik, die zu signifikant anderen Ergebnissen käme, wäre in hohem Maße rechtfertigungsbedürfti

5.2.3 Die Überzahlungen, die den Rückzahlungsanspruch ausgelöst haben, sind ausschließlich von der gemeindlichen Ebene erbracht worden. Für eine direkte Beteiligung von Umlageverbänden an Ausgleichszahlungen gibt es deshalb keinen sachlichen Grund.

5.2.4 Das Präsidium hält den im Abschlagszahlungsgesetz gewählten Verteilungsmaßstab (87% Schlüsselzuweisungen, 13% Investitionspauschale) für nicht sachgerecht. Die kommunalen Überzahlungen sind im Wesentlichen Ergebnis einer Gewerbesteuerumlage, die nicht in der ursprünglich prognostizierten Höhe zur anteiligen Finanzierung der Einheitslasten erforderlich ist. Von daher muss sich die Rückzahlung an der von jeder einzelnen Gemeinde erbrachten Überzahlung bei der Gewerbesteuerumlage orientieren. Eine entsprechende Korrektur des Verteilungsmaßstabs ist in der endgültigen gesetzlichen Regelung vorzunehmen. Die erstatteten Beträge müssen dann für den Finanzausgleich der Steuerkraft hinzugerechnet werden und auch für die Zukunft umlagerelevant sein.

Reform des Sparkassengesetzes/Neuausrichtung der WestLB

6.2.1 Das Präsidium begrüßt im Grundsatz, dass als Ergebnis der Verhandlungen der Eigentümer der WestLB AG ein Sanierungskonzept verabschiedet werden konnte, welches der WestLB AG einstweilen ein konkurrenzfähiges Rating der internationalen Ratingagenturen sichert. Er verbindet dies mit der Erwartung, dass die Gespräche über eine Fusion der WestLB mit anderen Landesbanken zügig aufgenommen werden und zugleich das Geschäftsmodell der WestLB zukunftsfähig gemacht wird, um eine erneute Inanspruchnahme der Sparkassen - und damit ihrer Träger - auszuschließen.

6.2.2 Als problematisch sieht das Präsidium allerdings die Tendenzen hin zu einer Vertikalisierung von WestLB und Sparkassen an, die in Ziff. 3.3 der Einigung zum Ausdruck kommen. Die Option einer Trägerschaft von Sparkassen durch eine privatrechtlich verfasste Bank – auch wenn sie als letzter Schritt eines Krisenszenarios ausgestaltet ist – stellt einen Paradigmenwechsel dar, der sich in der Rückschau als Dammbruch für eine Privatisierung von Sparkassen erweisen könnte. Dies gilt  insbesondere dann, wenn die beabsichtigte Vertikalisierung lediglich dazu dient, Werthaltigkeit und Attraktivität der WestLB mit dem Ziel einer möglichst schnellen Veräußerung an private Investoren zu steigern.

6.2.3 Auf der Grundlage des Präsidiumsbeschlusses vom 30. August 2007 hält das Präsidium daran fest, dass im Rahmen der notwendigen Überarbeitung des Sparkassengesetzes auch die Positionen Berücksichtigung finden müssen, die die kommunale Seite in der gemeinsamen Stellungnahme aller 5 Verbände vom 31. August 2007 eingebracht hat.

 

Zusammenlegung Kommunalwahl-Europawahl/Bundestagswahl

7a.2.1 Das Präsidium spricht sich für die Zusammenlegung der NRW-Kommunalwahl mit der Europawahl auf Dauer bereits zum 7.06.2009 aus.

 

Änderung des § 27 GO - Ausländerbeiräte

9.1.1 Das Präsidium begrüßt eine Novellierung des § 27 GO NRW (Ausländerbeirat) auf der Grundlage der bei den Städten und Gemeinden gewonnenen Erfahrungen. Dabei sollte sich die Neuregelung an folgenden Leitlinien orientieren:

9.1.1.1 Als Grundmodell sollte dem § 27 Abs. 1 GO der Integrationsrat bestehend aus zwei Drittel direkt gewählter Migranten und ein Drittel vom Rat bestellter Ratsmitglieder zugrunde gelegt werden. Zur Erweiterung des kommunalen Gestaltungsspielraumes sollte § 27 GO abweichend auch die Möglichkeit zur Schaffung eines Integrationsausschusses zulassen. Die Einwohnergrenzen des § 27 GO sollen beibehalten werden.

9.1.1.2 Die Wahl persönlicher Vertreter für die Mitglieder des Integrationsrates als teilweise direkt gewähltes Gremium wird als nicht systemgerecht abgelehnt.

9.1.1.3 Die Hinzuziehung weiterer Vertreter soll anlehnend an die Regelung des § 58 Abs. 3 GO ermöglicht werden.

9.1.1.4 Neben den ausländischen Einwohnern sollten auch Deutsche mit Migrationshinter-grund (Eingebürgerte und Spätaussiedler) das aktive Wahlrecht zum Integrationsrat erhalten, sofern dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Hierzu sind Kriterien festzulegen, die an die Geburt im Ausland sowie den bisherigen Aufenthaltszeitraum in Deutschland anknüpfen.

9.1.1.5 Zur Vereinheitlichung des Verfahrens sollten die Wahlvorschriften des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung auch für die Wahl des Integrationsrates gelten.

9.1.1.6 Die Wahlen zum Rat und zum Integrationsrat sollten am selben Wahltermin stattfinden.

9.1.1.7 Die Regelungen des § 27 GO bezüglich Personal, Finanzen und Ausstattung können beibehalten werden.

9.1.1.8 Regelungen über das Miteinander zwischen Rat und Integrationsrat sowie das Verfahren im Integrationsrat sollten der Hauptsatzung bzw. Geschäftsordnung vorbehalten werden.

 

Kommunalisierung des IT-Betriebes für die Versorgungsverwaltung

10.1.1 Das Präsidium begrüßt unter dem Vorbehalt der bekannten rechtlichen Bedenken gegen die Ausgestaltung der Übertragung der Versorgungsverwaltung vom Land NRW auf die Kommunen den Beschluss der AKDN vom 09.01.2008 zu einer möglichen Kommunalisierung des IT-Betriebs für die Versorgungsverwaltung. Das Präsidium weist darauf hin, dass eine abschließende Meinungsbildung erst auf der Grundlage einer belastbaren Analyse und Bewertung des IT-Betriebs beim GGRZ Münster und der Vorlage eines Organisations- und Geschäftsmodells für einen zentralen Betrieb in kommunaler Trägerschaft möglich sein wird.

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