Heft September 2003

Gebühren für Straßenreinigung bei landwirtschaftlich genutztem Grundstück

Ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück wird nicht durch die gereinigte Straße erschlossen, weil es an einer innerhalb geschlossener Ortslage üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung fehlt. Wird ein Buchgrundstück nicht nur als Hofstelle genutzt, sondern auch landwirtschaftlich, so ist nur die Hofstelle ohne den rein landwirtschaftlich genutzten Teil des Grundstücks Veranlagungsgegenstand.

OVG NRW, Urteil vom 26.02.2003
- 9 A 2355/00 -

Der Kläger ist u.a. Eigentümer eines insgesamt 8,6525 ha großen Flurstücks. Auf diesem befindet sich seine landwirtschaftliche Hofstelle. Die Beklagte zog den Kläger zu Straßenreinigungsgebühren für das Flurstück teils als Anlieger teils als Hinterlieger heran. Die betreffenden Straßen werden von der Stadt wöchentlich gereinigt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage gegen die Heranziehung zu den Straßenreinigungsgebühren ab.

Mit der Berufung machte der Kläger geltend: Sein Flurstück liege nicht innerhalb einer geschlossenen Ortslage. Es sei auch nicht im straßenreinigungsrechtlichen Sinn erschlossen. Die landwirtschaftlich genutzte Fläche erlange durch die Reinigung weder unter dem Gesichtspunkt der Daseinsvorsorge noch unter dem der Sicherheit straßenreinigungsrechtlich einen Sondervorteil.

Die Berufung hatte Erfolg. Soweit die Flächen nur landwirtschaftlich genutzt werden, liegt keine Erschließung vor. Nach der Rechtsprechung des Senats wird ein Grundstück im Sinne der insoweit maßgeblichen Vorschrift des § 3 Abs. 1 StrReinG NRW a.F. von der gereinigten Straße erschlossen, wenn es von der Straße rechtlich und tatsächlich für Fahrzeuge oder aber auch nur fußläufig eine Zugangsmöglichkeit hat und dadurch schlechthin eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks ermöglicht wird.

Dieser Erschließungsbegriff des § 3 Abs. 1 StrReinG NRW a.F. ist weiter als derjenige der §§ 131 und 133 BauGB (anders früher: OVG NRW Urteil vom 28.6.1982 - 2 A 2234/81 -, OVGE 36, 139 = KStZ 1983, 11) und kann nicht ohne weiteres mit in anderen Gesetzen verwandten gleich lautenden Begriffen gleichgesetzt werden.

Bei der Auslegung des Erschließungsbegriffs des § 3 Abs. 1 StrReinG NRW a.F. ist zu berücksichtigen, dass die Straßenreinigung im System der öffentlichen Lasten eine Natural- und/oder Geldlast als Ausgleich für besondere, dem Grundstückseigentümer erwachsende Vorteile darstellt.

Die Rechtfertigung, die Grundeigentümer im Verhältnis zur Allgemeinheit für die Straßenreinigung mit Gebühren zu belasten, besteht darin, dass die Straßenreinigung objektiv im besonderen Interesse der Grundstückseigentümer liegt und sich für sie in Bezug auf die Möglichkeit der wirtschaftlichen und verkehrlichen Nutzung der Grundstücke vorteilhaft auswirkt. Soweit solche besonderen Vorteile nicht vorliegen, kommt mangels Erschlossenseins des Grundstücks eine Heranziehung des Grundstückseigentümers nicht in Betracht. Die dem Grundstückseigentümer erwachsenden Vorteile müssen in Beziehung stehen zum Zweck der Straßenreinigung.

Dieser erschließt sich aus Sinn und Regelungsgehalt der Bestimmungen des Straßenreinigungsgesetzes unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung. Danach sollte das neue Gesetz dem Gesichtspunkt Rechnung tragen, dass die Straßenreinigung sich von einer ursprünglich rein ordnungsrechtlichen Pflicht zur Gefahrenabwehr zu einem Teil der allgemeinen Daseinsvorsorge weiterentwickelt hatte. (Vgl. Gesetzesbegründung der Landesregierung, LT-Drucks. 8/33, Seite 1.)

Denn mit der Entwicklung moderner Entsorgungssysteme (Abfall- und Abwasserentsorgung) trat die Gefahrenabwehr aus gesundheitspolizeilichen und hygienischen Gründen in den Hintergrund, und mit der Zunahme des Verkehrs im Allgemeinen und des Kraftfahrzeugverkehrs im Besonderen sollte die Förderung des gemeindlichen Wirtschaftslebens sowie der Sicherheit und Bequemlichkeit der Bürger im Vordergrund stehen, ohne dass der ordnungsrechtliche Bezug ganz aufgegeben worden ist.

Diese Vorsorge bezieht sich nach dem Straßenreinigungsgesetz Nordrhein-Westfalen aber nicht auf das gesamte Gemeindegebiet. Vielmehr beschränkt § 1 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NRW a.F. die Reinigung ausdrücklich auf die innerhalb der geschlossenen Ortslagen gelegenen öffentlichen Straßen. Straßenreinigungsrechtlich erschlossen sind deshalb nur solche Grundstücke, deren Eigentümer von der Straßenreinigung innerhalb der geschlossenen Ortslage einen speziellen, sich auf das geordnete Zusammenleben der örtlichen Gemeinschaft auswirkenden Vorteil haben, wie es beispielsweise bei regelmäßiger Sauberhaltung der innerörtlichen Straßen sowohl unter dem Aspekt eines erleichterten Ortsverkehrs für die Einwohner der Gemeinde als auch demjenigen der Hygiene der Fall ist.

In Anwendung dieser Grundsätze hat der Senat für Gartenland bereits entschieden, dass bei entsprechender Zugänglichkeit der Flächen von der Straße aus eine Erschließung vorliegt, weil in diesen Fällen eine typische wirtschaftliche Grundstücksnutzung innerhalb der Ortslage gegeben ist. Hingegen ist dies bei einem rein landwirtschaftlich genutzten Grundstück zu verneinen. Denn es fehlt einem solchen Grundstück die innerhalb geschlossener Ortslage übliche und sinnvolle wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit. (Ausdrücklich offen gelassen: OVG NRW, Urteil vom 15.12.1995 - 9 A 3413/95 - NWVBl. 1996, 301; vgl. auch Schmidt, StGR 1992, 293 ff. (298).)

Während die innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle wirtschaftliche Grundstücksnutzung im Wesentlichen geprägt ist durch eine intensive bauliche und/oder gewerbliche Nutzung bzw. eine Nutzung, die sich aus dem gemeindlichen Zusammenleben in geschlossener Ortslage ergibt, ist die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen schon vom Ansatz her üblicherweise dem Außenbereich zuzuordnen. Insoweit sind nämlich die typischen Belange des Zusammenlebens der örtlichen Gemeinschaft innerhalb der geschlossenen Ortslage bei einem landwirtschaftlichen Grundstück gerade nicht betroffen. Es ist auch nicht ersichtlich, welcher Sondervorteil einer rein landwirtschaftlich genutzten Fläche durch eine Reinigung der vor dieser verlaufenden Straßen erwachsen soll. Die Bewirtschaftungsmöglichkeit der Fläche verbessert sich nicht durch eine Straßenreinigung. Hygienegesichtspunkte spielen insoweit keine Rolle.

Auch unter dem Gesichtspunkt der Leichtigkeit und Sicherheit des Straßenverkehrs erlangt das landwirtschaftlich genutzte Grundstück durch die Reinigung der öffentlichen Straße üblicherweise keinen besonderen Vorteil. Wird nämlich die angrenzende Straße infolge der landwirtschaftlichen Grundstücksnutzung über das übliche Maß hinaus verunreinigt, z.B. bei einer Verschmutzung der Straße durch Ackerfahrzeuge oder Viehtrieb, hat der Eigentümer die Verunreinigung unabhängig von der gemeindlichen Straßenreinigung genauso unverzüglich zu beseitigen wie z.B. ein Unternehmer, der im Zusammenhang mit der Bebauung oder gewerblichen Nutzung eines Grundstücks im Ortsbereich die Straße besonders verschmutzt (§ 7 Abs. 3 FStrG, § 17 StrWG NRW).

Umsatzsteuer bei der Jagdverpachtung

Die Umsätze aus der Verpachtung der Eigenjagdbezirke durch Städte und Gemeinden erfolgen weder im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs noch im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art und unterliegen deshalb als nicht steuerbare Umsätze nicht der Umsatzsteuer (nichtamtlicher Leitsatz).

Finanzgericht Münster, Urteil vom 11. Februar 2003
- Az.: 5 K 3018/01 U –

Das Finanzgericht Münster hat aufgrund der Klage der Stadt Sundern eine Entscheidung in der strittigen Angelegenheit getroffen, ob die Umsätze aus der Verpachtung von Eigenjagdbezirken der Umsatzsteuer unterliegen.

Mit der vorliegenden Klage hat die klagende Stadt die Auffassung vertreten, dass die Umsätze aus der Verpachtung der Eigenjagdbezirke weder im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs noch im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art ausgeführt würden und deshalb als nicht steuerbare Umsätze nicht der Umsatzsteuer unterlägen. Zur Begründung führt sie aus, dass sie mehrere Betriebe gewerblicher Art (u. a. Wasserwerk, Bäder und Einrichtungen) sowie einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalte. Die Umsätze aus der Jagdverpachtung seien nicht im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt worden.

Eine Besteuerung der Pachteinnahmen sei daher nur möglich, wenn diese Tätigkeit einen Betrieb gewerblicher Art i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG darstelle. Da vorliegend keine besonderen Umstände gegeben seien, die der Verpachtung im Sinne der BFH-Rspr. einen gewerblichen Charakter verleihen würden, seien diese Verpachtungstätigkeiten der Vermögensverwaltung zuzurechnen und die erzielten Umsätze daher nicht steuerbar. Zur weiteren Begründung legte die Klägerin zudem Katasterauszüge bezüglich der zu den einzelnen Jagdbezirken gehörenden Grundstücke sowie Auszüge aus dem Flächenbuch vor, aus denen sich die Bewirtschaftung dieser Flächen ergibt.

Die Klägerin beantragte, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide 1994 bis 1999 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer entsprechend herabgesetzt werde. Das Finanzgericht Münster ist der Auffassung der Stadt Sundern gefolgt und hat der Klage stattgegeben. Die Entscheidung dürfte für die jagdverpachtenden Städte und Gemeinden große Relevanz haben. Das Finanzamt Arnsberg hat Revision beim BFH eingelegt (nicht rechtskräftig).

Das Urteil kann von StGB NRW-Mitgliedskommunen im Intranet-Angebot des StGB NRW unter "Fachinformation und Service / Fachgebiete / Finanzen und Kommunalwirtschaft / Umsatzsteuer" unter der Überschrift "Finanzgericht Münster zur Umsatzsteuerpflicht bei Jagdverpachtung" abgerufen werden

© StGB NRW 2003

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