Heft Oktober 1999

Untersagung der Haltung eines gefährlichen Hundes

Hält jemand ohne die erforderliche Erlaubnis einen "gefährlichen Hund", kann ihm die Ordnungsbehörde die Haltung des Hundes untersagen.

OVG NW, Beschluß vom 16.07.1999
- Az.: 5 B 424/99

Die zuständige Ordnungsbehörde hatte eine Verfügung gegen eine Hundehalterin erlassen, mit der dieser die Haltung eines Rottweiler-Dobermann-Mischlings untersagt und sie aufgefordert worden war, den Hund an ein Tierheim abzugeben. Begründet wurde dies damit, daß die Halterin keine ordnungsbehördliche Erlaubnis für die Haltung des Hundes habe, obwohl dieser ein "gefährlicher Hund" sei. Dagegen rief die Hundehalterin in einem Eilverfahren das VG Düsseldorf an, welches jedoch gegen die Hundehalterin entschied.

Mit Beschluß vom 16.07.1999 hat das OVG NW die von der Halterin beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluß des VG Düsseldorf nicht zugelassen. Das OVG NW hat die ablehnende Entscheidung des VG bestätigt und ausgeführt, der Hund sei ein "gefährlicher Hund" im Sinne der Verordnung über die Zucht, die Ausbildung, das Abrichten und das Halten gefährlicher Hunde (GefHuVO NRW), da er mehrfach andere Hunde gebissen und erheblich verletzt habe, ohne von diesen Hunden angegriffen worden zu sein. Daher hätte die Hundehalterin für das Halten dieses "gefährlichen Hundes" die in der GefHuVO NRW vorgesehene ordnungsbehördliche Erlaubnis haben müssen. Solange ihr diese nicht von den zuständigen Stellen erteilt worden sei, könne die Ordnungsbehörde die Haltung des Hundes untersagen.

Namensrecht im Internet

Der Namensschutz einer Stadt oder Gemeinde umfaßt auch die Verwendung des Namens als sogenannte second-level-domain unter der top-level-domain ".de". (nichtamtlicher Leitsatz).

OLG Köln, Beschluß vom 18.12.1998
- Az.: 13 W 48/98

Der Beklagte bot die domain "Herzogenrath.de" in seiner im Internet aufzurufenden Webagentur für domain-Namensreservierungen an (u.a. für: www.ihr-name.herzogenrath.de oder www.herzogenrath.de/ihr-name"). Die Klägerin, die Stadt Herzogenrath, begehrte die Freigabe der Domain-Bezeichnung

Das Gericht hat der klagenden Stadt Recht gegeben und zur Begründung darauf hingewiesen, daß es sich bei den Domain-Namen um namensähnliche Kennzeichen handle, denen zumindest mittelbar Namensfunktion zukomme. Sie dienten schließlich der Unterscheidung eines bestimmten Subjekts von anderen und hätten dabei ebenso wie die in Wort und Schrift festgehaltenen Namen Ordnungs- und Unterscheidungsfunktion. Insofern unterfallen die Domain-Namen auch dem Namensschutz aus § 12 BGB. Diese Auffassung wird inzwischen als gesicherte Erkenntnis bezeichnet.

Es liege auch eine unbefugte Verwendung des Namens vor, da der Beklagte sich den Namen der Stadt anmaße, was zu einer Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung führen könne. Schließlich brauche sich die Klägerin nicht darauf verweisen zu lassen, den Namenszusatz "Stadt" zu verwenden.

Die Vorstellung des Beklagten, der Namensschutz der Klägerin beschränke sich auf die amtliche Bezeichnung "Stadt Herzogenrath", sei verfehlt, da durch § 12 BGB nicht nur der volle Name, sondern auch eine namensmäßige Kurzbezeichnung des Namensträgers geschützt sei. Dementsprechend sei Herzogenrath als namensmäßiger Hinweis auf die Klägerin als Gebietskörperschaft auch ohne den Zusatz "Stadt" namensrechtlich geschützt.

Baugenehmigungspflicht für zugelassene Werbeanhänger

Zum Straßenverkehr zugelassene Werbeanhänger, die mit Werbeplakaten versehen sind, sind als ortsfeste Einrichtungen der Außenwerbung baugenehmigungspflichtig, wenn sie für längere Zeit oder immer wieder für kürzere Zeit an bestimmter Stelle (hier: auf Grundstücken neben der Straße) abgestellt werden. Maßgeblich ist, ob mit dem abgestellten Werbeanhänger nach seinem Bestimmungszweck wie mit einer Werbeanlage (Werbetafel) von einem festen Standort geworben wird.

OVG NW, Beschluß vom 17.02.1998
- Az.: 11 A 5274/96 -

Die beklagte Kommune stellte fest, daß sich auf zwei straßennahen Grundstücken im Stadtgebiet jeweils ein Anhänger des Klägers mit aufgeklebten Plakaten befand. Der Kläger ist Inhaber einer Werbeagentur, die u.a. Werbeanhänger vermietet, bei denen es sich um Fahrzeuge handelt, die zum Straßenverkehr zugelassen und fahrbereit sind. Die Fahrgestelle besitzen satteldachförmige Metallaufbauten, die mit dem Fahrgestell fest verbunden sind. Auf den vorderen und rückwärtigen Giebelseiten der Ausbauten waren jeweils Werbeplakate aufgeklebt. Beim Abstellen der Anhänger wurden Stützen, die beweglich an allen vier Ecken des Fahrgestells angebracht sind, herabgelassen.

Der Kläger vertrat die Auffassung, daß es sich bei den Anhängern um mobile Werbung handele, da sie hin und wieder im Straßenverkehr bewegt würden. Daher sei nicht das Baurecht, sondern allenfalls das Straßenverkehrsrecht einschlägig.

Das Gericht hat hingegen die Auffassung des VG bestätigt, wonach es sich bei den beiden abgestellten Werbeanhängern um Anlagen der Außenwerbung im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Bauordnung NW, und zwar um ortsfeste, der Werbung dienende Einrichtungen gehandelt hat, die nach § 60 Abs. 1 BauO NW 1984/§ 63 Abs. 1 BauO NW 1995 der Baugenehmigungspflicht unterlagen und deren Beseitigung bereits wegen Verstoßes gegen das formelle Baurecht angeordnet werden konnte. Zwar sei in den Fällen der sogenannten fahrenden Reklame an Taxen, Omnibussen, Straßenbahnen sowie Verkaufs- oder Werkstattwagen das Merkmal der Ortsfestigkeit zu verneinen. Für diese am Straßenverkehr teilnehmenden Fahrzeuge gelte ausschließlich das Straßenverkehrsrecht.

Im vorliegenden Fall würden aber an sich nicht ortsfeste Objekte oder Einrichtungen wie z. B. die Anhänger längere Zeit - oder immer wieder für kürzere Zeit - an bestimmter Stelle abgestellt und erfüllten daher das Merkmal der Ortsfestigkeit. Anerkannt sei, daß auch ein Fahrzeug nach Beendigung des Verkehrsvorgangs unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 BauO NW eine bauliche Anlage oder gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 BauO NW eine Anlage der Außenwerbung sein könne. Maßgebend sei der Verwendungszweck der konkreten Anlage.

Im vorliegenden Fall sollten die auf dem fahrbaren Untersatz montierten Werbeflächen von den günstigen straßennahen Standorten aus ihre werbliche Wirkung entfalten. Während der Abstellzeit sollte mit der Werbefläche wie mit einer Werbetafel geworben werden. Es sei insbesondere lebensfremd, das Abstellen als Parken im Sinne der Straßenverkehrsordnung zu werten.

© StGB NRW 1999

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