Heft November 1999

Aufwand für Haushaltsenergie Teil des Sozialhilfe-Regelsatzes

Aufwendungen für Haushaltsenergie sind Bestandteil des im Regelsatz zusammengefaßten Monatsbedarfs. Eine Erhöhung des Regelsatzes im Einzelfall gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG wegen eines höheren Energieverbrauches ist nur geboten, wenn Besonderheiten einen besonders hohen Energieverbrauch zwingend notwendig machen. Auch ggf. erforderliche Nachzahlungen aufgrund der Jahresabrechnung sind aus den Regelsätzen zu erbringen.

OVG NW, Urteil vom 28.04.1999
– Az.: 24 A 4785/97 –

Die Kläger begehrten als Sozialhilfeempfänger vom Beklagten die Übernahme der vom Stromversorger in Rechnung gestellten Nachzahlung für den Bezug von Strom für den Abrechnungszeitraum von einem Jahr in Höhe von 122,73 DM. Erstinstanzlich obsiegten sie, die Berufung des Beklagten hatte aber Erfolg.

Nach Auffassung des OVG haben die Kläger keinen Anspruch auf Übernahme des streitigen Nachzahlungsbetrages, da die Aufwendungen für Haushaltsenergie gemäß § 1 Abs. 1 der Regelsatzverordnung Bestandteil des im Regelsatz zusammengefaßten Monatsbedarfs sei, was auch vom Bundesverwaltungsgerichts so gesehen werde. Eine Besonderheit des Einzelfalles, die einen besonders hohen Energieverbrauch zwingend notwendig machten und eine abweichende Bemessung des Regelsatzes gebieten würde, liege nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Der Energieverbrauch der Kläger habe im Normbereich gelegen.

Ob der Hilfeempfänger viel oder wenig Energie verbrauche, obliege seiner freien Entscheidung. Wenn die Kläger im vorhergehenden Abrechnungszeitraum wenig Strom verbraucht hätten mit der Folge, daß die Abschlagszahlungen für das Jahr 1994 gering waren, seien sie gehalten, entsprechende Rücklagen für einen tatsächlichen Mehrverbrauch zu bilden.

Nach Auffassung des Gerichts könne der Energieabnehmer auch mit geringem Aufwand erkennen, ob die entrichteten Abschlagszahlungen ausreichen, da für die Kontrolle schon ein gelegentlicher Blick auf den Stromzähler und ein Festhalten der Verbrauchswerte sowie der Vergleich mit dem aus der Abrechnung des Energieversorgers ersichtlichen Vorjahresverbrauchs ausreiche. Die Kläger könnten sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Regelsätze seien lediglich für den notwendigen Bedarf bestimmt, so daß für Nachzahlung darin keine Reserve bestehe.

Schließlich sei ein Anspruch der Kläger auf Übernahme des Nachzahlungsbetrages auch nicht aus § 15 a) BSHG, der die Hilfegewährung zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage rechtfertigt, herzuleiten. Eine vergleichbare Notlage läge zwar vor, wenn die Belieferung des Haushalts mit Energie auf Dauer in Frage gestellt werde. Es sei jedoch hier nicht ersichtlich gewesen, daß eine Stromsperre drohte oder daß die Kläger eine solche nicht durch die Zahlung von Raten hätten abwenden können.

Keine Gruppenverfolgung der Kosovo-Albaner

Albanische Volkszugehörige im Kosovo sind nicht einer an ihrer Volkszugehörigkeit anknüpfenden Gruppenverfolgung ausgesetzt. Sie haben deshalb keinen Anspruch auf Asyl (nichtamtlicher Leitsatz).

OVG NW, Urteile vom 30.09.1999
– Az.: 13 A 2807/94.A –

Das OVG NW hatte über eine Reihe von Asylbegehren von Kosovo-Albanern zu entscheiden. Es ist dabei zu dem grundsätzlichen Urteil gelangt, daß albanische Volkszugehörige im Kosovo nicht einer an ihrer Volkszugehörigkeit anknüpfenden Gruppenverfolgung ausgesetzt und daher ihre Asylbegehren abzulehnen sind.

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, daß in der Senatsrechtsprechung bis Anfang 1999 geklärt gewesen sei, daß Kosovo-Albaner einer politischen Verfolgung allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit im Kosovo nicht ausgesetzt gewesen seien.

Ob diese Beurteilung wegen der Ereignisse ab Mitte März 1999 weiterhin zutreffe, in der unter Einsatz von Militär, Sonderpolizei und paramilitärischen Einheiten tausende albanische Kosovaren vertrieben, mißhandelt, verletzt und getötet oder ihres Eigentums beraubt worden seien, bedürfe keiner Entscheidung. Jedenfalls seit Mitte Juni 1999 sei eine entscheidende Wende eingetreten, nachdem die Kfor-Truppen unter maßgeblicher Beteiligung starker NATO-Kräfte in das Kosovo eingerückt und die Region vollständig besetzt hatten. Damit fehle dem jugoslawischen Gesamtstaat und dem serbischen Teilstaat für diesen Teil seines Territoriums die Staatsgewalt im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit, die ihm eine politische Verfolgung der dort lebenden Bevölkerung ermöglichen könnte.

Eine Rückkehr in das Kosovo sei den Asylbewerbern auch nicht aus anderen Gründen unzumutbar. Die für alle Bevölkerungsgruppen im Kosovo erschwerten Lebensbedingungen hätten sich bereits spürbar verbessert. Dementsprechend seien inzwischen nahezu alle im ersten Halbjahr 1999 geflüchteten Kosovo-Albaner aus den Anrainerstaaten sowie ein Großteil der in Deutschland aufgenommenen Flüchtlinge freiwillig in das Kosovo zurückgekehrt.

Keine Zweitwohnungssteuer auf Anlageobjekte

Zweitwohnungen, die nicht dem Zweck der persönlichen Lebensführung dienen, sondern von ihrem Inhaber als reine Geld- oder Vermögensanlage, also ausschließlich zur Einkommenserzielung, gehalten werden, scheiden als Gegenstand einer örtlichen Aufwandssteuer aus (nichtamtlicher Leitsatz).

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Juni 1999
– Az.: 8 C 6.98 –

Die beklagte Gemeinde erhebt auf der Grundlage einer Satzung eine Zweitwohnungssteuer. Bemessungsgrundlage ist die Jahresrohmiete; der Steuersatz beträgt 10 v.H. Die Kläger sind Eigentümer eines Apartments in einer Hotel- und Wohnanlage im Gebiet der Gemeinde. Ihre Wohnung haben sie gegen Entgelt langfristig der Hotelgesellschaft zur ständigen Vermietung zur Verfügung gestellt, sich aber das Recht vorbehalten, die Wohnung für vier Wochen im Jahr gegen eine Vergütung selbst zu nutzen.

Den Bescheid der Gemeinde über eine Zweitwohnungssteuer hat das Verwaltungsgericht aufgehoben, das Oberverwaltungsgericht Lüneburg indes bestätigt. Die Begründung ist im wesentlichen darauf gestützt, daß die Kläger trotz Vermietung Inhaber einer Zweitwohnung und damit steuerpflichtig geblieben seien, weil sie sich die Möglichkeit der Eigennutzung vertraglich eingeräumt hätten.

Die Revision der Kläger hatte Erfolg. Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat entschieden, daß die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer gegen Art. 105 Abs. 2 a GG in Verbindung mit dem Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße. Als örtliche Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2 a GG sei die Zweitwohnungssteuer eine Steuer auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Bedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Daher schieden solche Zweitwohnungen als Gegenstand einer örtlichen Aufwandsteuer aus, die diesem Zweck der persönlichen Lebensführung nicht dienten, sondern von ihrem Inhaber als reine Geld- oder Vermögensanlage, also ausschließlich zur Einkommenserzielung gehalten würden.

Bei einem eklatanten Mißverhältnis zwischen einer von vornherein vertraglich befristeten privaten Eigennutzung von vier Wochen pro Jahr und einer Fremdvermietung durch die Hotelgesellschaft für 48 Wochen pro Jahr sei die Zugrundelegung der gesamten Jahresrohmiete für die Berechnung der Zweitwohnungssteuer unverhältnismäßig.

© StGB NRW 1999

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