Heft März 2003

Steinschlag durch Rasenmäher

Ein Bürger braucht Schäden, die durch die von Schermessern eines motorgetriebenen Rasenmähers hochgeschleuderte Steine verursacht werden, jedenfalls dann nicht hinzunehmen, wenn sie durch zumutbare weitergehende Sicherungsmaßnahmen abwendbar sind (nicht amtlicher Leitsatz).

BGH, Urteil vom 28. November 2002
- Az.: III ZR 122/02

Bedienstete des Garten- und Friedhofsamtes der beklagten Stadt hatten im Bereich eines öffentlichen Parkplatzes, unter anderem auf den zwischen den einzelnen Parkbuchten befindlichen Rasenflächen, Grasmäharbeiten durchgeführt. Dabei wurden durch die Schermesser des für diese Arbeiten verwendeten motorgetriebenen Rasenmähers Steine hochgeschleudert, die die Scheibe des rechten hinteren Seitenfensters und den Lack des in einer dieser Buchten abgestellten Kleinbusses des Klägers beschädigten. Der Kläger hat der Beklagten angelastet, sie habe bei den Arbeiten die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen unterlassen, und hat sie deshalb aus Amtspflichtverletzung auf Ersatz des entstandenen Schadens in Anspruch genommen. Die Klage hatte Erfolg.

Der III. Zivilsenat hat die Auffassung der Vorinstanzen gebilligt, den Bediensteten der beklagten Stadt falle eine Amtspflichtverletzung gegenüber dem Kläger zur Last. Denn die von der Beklagten selbst gegebene Unfallschilderung belege, dass die getroffenen Sicherungsvorkehrungen und -maßnahmen objektiv unzureichend gewesen seien. Die Beklagte hat vorgetragen, trotz der Schutzeinrichtung an den verwendeten Mähern und obwohl die Auswurfvorrichtung für den gemähten Rasen sich auf der autoabgewandten Seite befunden habe, sei ein Stein vom Mähwerk erfasst, in mehrere Teile zerschlagen und in Richtung des Fahrzeugs des Klägers geschleudert worden.

Schäden, die auf diese Weise verursacht werden, braucht der betroffene Bürger jedenfalls dann nicht hinzunehmen, wenn sie durch zumutbare weitergehende Sicherungsmaßnahmen abwendbar sind. Insoweit hatte die Beklagte nach Auffassung des Gerichts die ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht ausgeschöpft. Dies gelte auch dann, wenn der Einwand der Beklagten zutreffen sollte, die von beiden Vorinstanzen in erster Linie in Erwägung gezogene Sicherungsmaßnahme, bei Mäharbeiten kurzfristig die anliegenden Verkehrsflächen abzusperren, sei praktisch nicht zu verwirklichen. Es verblieben dann nämlich immer noch sonstige Vorkehrungen, etwa die Absicherung durch auszuspannende Planen.

Es erscheine ferner nicht ausgeschlossen, in einem bestimmten Sicherheitsabstand zu geparkten oder vorüberfahrenden Fahrzeugen sowie vorbeigehenden Passanten, die gerade bei Steinschlägen der hier in Rede stehenden Art durchaus der Gefahr erheblicher Körperverletzungen ausgesetzt sein können, auf den Einsatz derartiger motorgetriebener Geräte völlig zu verzichten und in diesem Bereich auf handbetriebene Mäher auszuweichen. Dabei sei es, wie schon das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, nicht Aufgabe der Gerichte, jede der aufgezählten Möglichkeiten auf ihre praktische Durchführbarkeit zu untersuchen.

Nach dem das Amtshaftungsrecht beherrschenden objektiven Sorgfaltsmaßstab traf die Amtsträger der Beklagten hier auch ein Fahrlässigkeitsvorwurf: Sie hätten die Notwendigkeit weitergehender Sicherungsvorkehrungen zumindest erkennen können und in Rechnung stellen müssen.

Eingrenzung des Baus von Windenergie-Anlagen

Gemeinden dürfen den Bau von Windenergie-Anlagen auf bestimmte Gebiete beschränken und damit einen "Wildwuchs" solcher Anlagen verhindern (nicht amtlicher Leitsatz).

BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002
- Az.: 4 C 15.01

In einem Rechtsstreit um die Erteilung eines Bauvorbescheides für den Bau einer Windenergieanlage hat das Bundesverwaltungsgericht zu der Frage Stellung genommen, nach welchen Gesichtspunkten die Gemeinden berechtigt sind, die Errichtung von Windenergieanlagen durch Darstellungen im Flächennutzungsplan auf bestimmte Flächen des Gemeindegebiets zu beschränken (so genannte Konzentrationsflächen) und damit für die übrigen

Gemeindegebietsteile auszuschließen. Geklagt hatte ein Bauinteressent, der eine Windenergieanlage auf einem Außenbereichsgrundstück errichten möchte, das nicht in der von der - im Märkischen Kreis in Westfalen gelegenen - Gemeinde ausgewiesenen (einzigen) Konzentrationsfläche liegt.

Die Klage blieb auch vor dem BVerwG ohne Erfolg. In der Begründung heißt es: Die Städte und Gemeinden müssen nicht sämtliche Bereiche, die sich objektiv für eine Windenergienutzung eignen, für diesen Zweck auch tatsächlich planerisch sichern. Sie dürfen in dem Interessenkonflikt zwischen Windenergienutzung und sonstigen Schutzgütern, wie etwa dem Naturschutz oder der Wahrung der Erholungsfunktion der Landschaft, je nach dem Gewicht der Belange, die in der konkreten örtlichen Situation betroffen sind, eine Gebietsauswahl treffen. Voraussetzung für eine wirksame Auswahlentscheidung ist allerdings, dass die im Flächennutzungsplan dargestellte Konzentrationsfläche sich als Standort für die Errichtung von Windkraftanlagen eignet und nicht so klein ist, dass die Ausweisung, anstatt der Windenergienutzung substantielle Entfaltungsmöglichkeiten zu bieten, in Wahrheit auf eine Verhinderungsplanung hinausläuft. In dem zugrunde liegenden Streitfall hat das BVerwG in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, dem OVG Münster, den Flächennutzungsplan mit der darin vorgesehenen Konzentrationszone, die maximal elf Anlagen zulässt, als rechtswirksam angesehen.

Rücklagen für die Versorgung von Beamten

Die Abführung der Abschläge von jeweils 0,2 v.H. der Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge in den Jahren 1999 bis 2002 an Sondervermögen in Bund und Ländern mit dem Ziel der finanziellen Unterstützung der Beamtenversorgung ist verfassungsgemäß (nicht amtlicher Leitsatz).

BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002
- Az.: 2 C 34.01

In den Jahren 1999, 2001 und 2002 wurden die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten mit einem Abschlag von jeweils 0,2 v.H. an die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst. Die Minderungsbeträge in dem nunmehr erreichten Umfang von 0,6 v.H. werden an Sondervermögen abgeführt, die im Bund und in den Ländern gebildet wurden und künftig zur Versorgung der Beamten beitragen sollen. Dies ist verfassungsgemäß. Das hat das BVerwG am 19.12.2002 entschieden.

Die Regelung sei mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums vereinbar. Sie liege im Rahmen der Gestaltungsfreiheit, die dem Gesetzgeber von der Verfassung eingeräumt ist. Die Verminderungen seien keine Beiträge im Rechtssinne, so dass die Beamten nicht zu Eigenleistungen zur Finanzierung ihrer Versorgung herangezogen werden. Der Gleichheitssatz ist nach Auffassung des Gerichts nicht verletzt, obwohl von der abgesenkten Anpassung auch Besoldungsempfänger betroffen sind, die keinen Anspruch auf Ruhegehalt haben, und Versorgungsempfänger, die keine Leistungen aus den Sondervermögen erhalten werden. Die durch Änderung des bisherigen gesetzgeberischen Programms bewirkte "unechte Rückwirkung" sei gerechtfertigt, weil die Vorsorge für die erwarteten Kosten der Beamtenversorgung einen wichtigen Grund darstelle.

© StGB NRW 2003

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