Heft Juni 2000

Voraussetzungen für einen Einwohnerantrag

Mit einem Einwohnerantrag nach § 25 GO kann nicht in allen Angelegenheiten der Gemeinde eine politische Stellungnahme des Rates erzwungen werden, sondern nur in solchen, in denen die Zuständigkeit beim Rat liegt (nichtamtlicher Leitsatz).

- VG Minden, Urteil vom 12.07.1999
– Az.: 10 K 2741/98 –

Die Kläger überreichten als Vertreter und Verantwortliche einen von der notwendigen Anzahl von Bürgern der Stadt unterzeichneten Einwohnerantrag "Für den Erhalt der Landschaft und gegen den Weiterbau der L 770/772". In dem Antrag wurde der Bürgermeister und der Rat der Stadt aufgefordert, erneut über den Weiterbau der Landesstraße zu beraten und zu entscheiden, daß der Weiterbau nicht mehr durchgeführt werden solle. Der Rat fasste daraufhin folgenden Beschluß:

"Für die Entscheidung über den Weiterbau der L 770/772 ist keine gesetzliche Zuständigkeit für den Rat der Stadt gemäß § 25 Abs. 1 GO gegeben, da hierfür der Landschaftsverband Westfalen-Lippe als Straßenbaulastträger zuständig ist. Der Rat der Stadt XY stellt daher fest, daß der Einwohnerantrag unzulässig ist."

Die dagegen erhobene Klage mit dem Ziel, den Beklagten zu verpflichten, die Zulässigkeit des Einwohnerantrags festzustellen, wurde unter Hinweis auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 25 Abs. 1 GO "Angelegenheit, für die er gesetzlich zuständig ist" abgewiesen.

Annahme von Geschenken

Die allein gegen § 10 Abs. 1 BAT verstoßende Annahme eines Geschenkes führt nicht zur Nichtigkeit der Schenkung gemäß § 134 BGB (nichtamtlicher Leitsatz).

- BGH, Urteil vom 14.12.1999
– Az.: 10 ZR 34/98 –

Ein Sparkassenangestellter hatte Wertpapiere im Wert von über ½ Mio. DM von einem alleinstehenden Kunden der Sparkasse kurz vor dessen Tod schenkweise erhalten. § 10 Abs. 1 BAT sieht vor, daß ein Angestellter Belohnungen oder Geschenke nur mit Zustimmung des Arbeitgebers annehmen darf.

Der Verstoß gegen die Regelung des BAT kann jedoch nach Auffassung des BGH nicht die weitreichende Rechtsfolge der Nichtigkeit des zustimmungslosen Rechtsgeschäfts nach sich ziehen, da das Verbot des BAT sich nur gegen den Angestellten richtet, es gemäß § 4 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz durch Abmachung zugunsten des Angestellten abbedungen werden kann und arbeitsrechtliche Maßnahmen ausreichen, um dem Verbotszweck Nachdruck zu verleihen.

Fotografieren von Hausfassaden zulässig

Läßt sich ein Vollziehungsinteresse im Sinne des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO nicht feststellen, ist der Wegfall der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nicht gerechtfertigt und schon deshalb – unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache – die aufschiebende Wirkung entsprechend dem Grundsatz des § 80 Abs. 1 VwGO wiederherzustellen.

Durch die fotografische Erfassung der Außenansicht des Wohngebäudes eines Straßenanliegers werden grundsätzlich weder dessen Eigentumsrecht noch dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht, insbesondere das Recht am eigenen Bild und auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Das gilt jedenfalls dann, solange der Fotograf das Grundstück nicht betritt und – über die äußere Gebäudeerfassung hinaus – tiefergehende Einblicke in die Privat- oder Intimspähre des Anliegers nicht zu befürchten sind.

- VG Karlsruhe, Beschluß vom 01.12.1999
– Az.: 2 K 2911/99 –

Das Verwaltungsgericht stellte die aufschiebende Wirkung

des Widerspruchs gegen eine Verfügung der Stadt Karlsruhe wieder her, mit der diese dem Tele-Info-Verlag unter Anordnung der sofortigen Vollziehung vorbeugend untersagt hatte, die Straßen, Wege und Plätze der Gemeinde mit Fahrzeugen zu nutzen, welche mit Digitalkameras ausgerüstet sind, um Aufnahmen der Häuserfassaden der an die Straßen angrenzenden Gebäude

zu machen.

Da sich die Aufnahmefahrzeuge im Straßenraum verkehrsgerecht verhielten, kein ständiges Anhalten und Abfahren zu erwarten sei und sie sich äußerlich nicht wesentlich von den übrigen Fahrzeugen unterschieden, sei eine Beeinträchtigung anderer Straßenverkehrsteilnehmer nicht zu erwarten.

Es würden durch das Fotografieren der Grundstücke keinerlei Rechte der Anlieger verletzt. Ein direkter Zugriff auf die Abbildung eines konkreten Einzelgebäudes durch die Eingabe konkreter Adressdaten einer bestimmten Person sei in der aus den Aufnahmen zu erstellenden Datenbank nicht beabsichtigt. Eine automatisierte Verknüpfung einer Gebäudeabbildung mit konkreten Adressdaten sei nicht möglich. Weder die Sachsubstanz des Hauses noch das Nutzungsrecht des Eigentümers würden beeinträchtigt.

Urheberrechtsschutz gegen die fotografische Verbreitung der Gebäudeansicht bestehe nicht. Es werde nur der Teilbereich des Persönlichkeitsrechts berührt, der ohnehin der Öffentlichkeit zugewandt ist. Die Befürchtung, Diebesbanden könnten die Daten nutzen, seien unbegründet. Die Vorschriften über das Recht am eigenen Bild seien auf Sachen nicht anwendbar, vielmehr sei der Einzelne verpflichtet, eine ihn nicht unangemessen belastende Preisgabe und Verwertung personenbezogener Daten hinzunehmen. Wegen des begrenzten Aussagegehalts der Abbildung einer Gebäudefassade könne von überwiegenden schutzwürdigen Interessen der Betroffenen im Sinne des Datenschutzes nicht ausgegangen werden. Offengelassen hat das Gericht die Frage, ob es sich um eine genehmigungspflichtige Sondernutzung der öffentlichen Straße handelt.

Verwendung des Begriffes "Stadtinfo" auf einer Internet-Homepage

Die Verwendung des Begriffes "Stadtinfo" als Link oder Inhaltsverzeichnis auf einer Internet-Homepage verstößt nicht gegen die Rechte des Inhabers einer eingetragenen Marke "Stadtinfo" (nichtamtlicher Leitsatz).

- LG Braunschweig, Urteil vom 26.01.2000
– Az.: 9 O 2705/99 –

Die beklagte Stadt verwendet den Begriff "Stadtinfo", um im Inhaltsverzeichnis ihrer Internetseiten neben zahlreichen anderen Informationsangeboten auf bestimmte Informationen über die Stadt hinzuweisen. Die Klägerin hatte sich im Markenregister des Deutschen Patentamtes eine Wort- und Bildmarke "Stadtinfo" eintragen lassen.

Das Gericht könne zwar nicht prüfen, ob die Marke überhaupt eintragungsfähig ist, da es an die Eintragungsentscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes gebunden ist. Einem markenrechtlichen Unterlassungsanspruch stehe aber § 23 Ziffer 2

Markengesetz entgegen.

Diese Vorschrift erlaubt die Benutzung beschreibender Begriffe, wenn sich nach der Eintragung ein Freihaltebedürfnis für den Begriff entwickelt hat und dieser nicht markenmäßig verwendet wird. Beschreibende Merkmale seien die gebräuchlichen Begriffsbestandteile "Stadt" und "info" als Abkürzung für Information. Das Freihaltebedürfnis habe sich durch eine intensivere Nutzung des Internets entwickelt, wobei es gebräuchlich sei, möglichst kurze und prägnante Begriffe zu verwenden. Der Begriff werde nicht im Sinne einer Marke verwendet, da er nicht als Internet-Domain eingesetzt werde. Die Verwendung als Link oder reines Inhaltsverzeichnis sei auch nicht unredlich im Sinne von § 23 MarkenG; ein Wettbewerbsverstoß nach § 1 oder § 3 UWG liege ebenfalls nicht vor.

Haftung des Schulträgers

Der Schulträger haftet für Gefahren, die sich auf der schulischen Anlage im Rahmen eines Schulfestes verwirklichen, aus dem Gesichtspunkt schuldhafter verletzter Verkehrssicherungspflichten unabhängig davon, wer der Veranstalter des Festes ist (nichtamtlicher Leitsatz).

- OLG Köln, Urteil vom 25.02.1999
– Az.: 7 U 148/98 –

Ein Besucher eines gemeinsam von der Lehrerschaft und dem Förderverein der Schule auf dem Schulhof veranstalteten Festes verletzte sich ein Besucher an einem im Eingangsbereich zum Schulhof aufgestellten Sonnenschirm.

Neben dem Land als Dienstherrn der Lehrer hafte der Schulträger. Dabei sei unerheblich, woher eine Gefahrenquelle stamme, ob unmittelbar aus dem baulichen Zustand der Schule oder aus Gegenständen, die von Dritten auf das Schulgelände verbracht wurden. Es komme nicht darauf an, wer den Schirm aufgestellt hat. Nach § 30 Abs. 1 Schulverwaltungsgesetz NW ist der Schulträger für den Zustand der schulischen Anlagen verantwortlich. Diese Verantwortlichkeit umfasse den Zustand der Anlagen sowohl im Hinblick auf den Unterricht als auch im Hinblick auf sonstige schulische Veranstaltungen wie Schulfeste. Es gebe keinen Vorrang der Haftung des Veranstalters.

Der Schulträger könne allenfalls die Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflichten durch ausdrückliche Vereinbarung auf den Veranstalter übertragen, was jedoch eine entsprechende Überwachungspflicht auslöse. Im vorliegenden Fall sei der pflichtwidrige Zustand jedoch der Schulträgerin jedenfalls in Person des Hausmeisters und der Schulleiterin bekannt oder hätte ihr bekannt sein müssen, da der Schirm seit Jahren auf die schadenverursachende Weise befestigt worden sei.

© StGB NRW 2000

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