Heft Januar-Februar 2001

Leistungen der Sozialhilfe für Beerdigungskosten

Dem Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten gem. § 15 BSHG steht nicht entgegen, daß die Bestattung bereits vor Unterrichtung des Sozialhilfeträgers durchgeführt worden ist und die Kosten vor dessen Entscheidung beglichen worden sind (im Anschluss an BVerwG v. 05.06.1997 – Az.: 5 C 13.96).

Leistungen nach § 15 BSHG sind nur in der Höhe erforderlich, wie sie üblicherweise von Angehörigen der geringverdienenden Bevölkerungsschicht erbracht werden (nichtamtliche Leitsätze).

- VG Göttingen, Urteil v. 01.08.2000
- Az.: 2 A 2523/97 –

Es handele sich um einen sozialhilferechtlichen Anspruch eigener Art. Zu den nach § 15 BSHG erforderlichen Kosten einer Bestattung zählten auch die Kosten für eine bescheidene Todesanzeige in der örtlichen Zeitung im Format 5 mal 9 Zentimeter. Hinsichtlich des Sarges erkannte das Gericht nur die Kosten für ein Modell einfachster Ausstattung an. Blumenschmuck sei in Höhe von höchstens 230,- DM angemessen.

Beteiligung von Versicherungsmaklern bei Vergaben

Eine unzulässige Beteiligung eines Dritten am Vergabeverfahren ergibt sich regelmäßig dann, wenn sich ein Versicherer an der Ausschreibung beteiligt, mit welchem ein eingeschalteter Makler schon vorab Courtagevereinbarungen geschlossen hat, Rahmenverträge bestehen oder ständige Geschäftsbeziehungen unterhalten werden. Ferner ist von einer unzulässigen Beteiligung auszugehen, wenn eine anschließende Betreuung und Verwaltung des durch die Vergabe zustande gekommenen Versicherungsvertrages durch den Makler vereinbart wird.

Auch bei der Vergabe von Versicherungsdienstleistungen gilt der Grundsatz, daß eine Abweichung von der öffentlichen Ausschreibung die Ausnahme von der Regel ist (nichtamtliche Leitsätze).

- OLG Düsseldorf, Beschluss v. 18.10.2000
– Az.: VerG 3/00 –

Der Vergabesenat des OLG Düsseldorf hat mit diesem Beschluss zur Frage der Beteiligung von Versicherungsmaklern bei der Vergabe von Versicherungsdienstleistungen durch Kommunen Stellung genommen. Der Senat hat hierbei sowohl Ausführungen zur erforderlichen Verfahrenswahl als auch zur Maklerproblematik gemacht. Danach ist bei der Vergabe von Versicherungsdienstleistungen durch Kommunen das Verhandlungsverfahren sowie die Einschaltung von Versicherungsmaklern regelmäßig unzulässig. Damit bestätigt das OLG Düsseldorf im Grundsatz die bisherige Rechtsprechung z.B. des OLG Rostock vom 29.09.1999 (Verg 1/99) bzw. der Vergabekammer Detmold vom 07.01.2000 (VK 22-23/99).

Das OLG Düsseldorf hat als Rechtsmittelinstanz in seinem Beschluss die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer Detmold im wesentlichen als unbegründet zurückgewiesen. Der Beschluss stellt klar, daß eine fast vollständige Übertragung eines Ausschreibungsverfahrens auf einen Makler unzulässig ist, wobei offengelassen wird, ob Makler überhaupt in ein solches Verfahren eingebunden werden können. Im zu entscheidenden Fall war die Höhe der Courtage, die der Makler für seine Tätigkeit von den Bietern bei Zustandekommen eines Versicherungsvertrags verlangte, weder in den Ausschreibungsunterlagen prozentual noch absolut festgelegt worden. Da der Landkreis als Auftraggeber hier zudem die Gestaltung und Durchführung des Vergabeverfahrens nahezu vollständig auf den Makler übertragen hatte, führte allein die Gefahr, daß der Makler diese Position dazu ausnutzen könnte, denjenigen Bieter zu bevorzugen, der die höchste Courtage anbietet, zu einem Verstoß gegen den Wettbewerbsgrundsatz, das Diskriminierungsverbot, § 2 Nr. 3 VOL/A und den Rechtsgedanken des § 6 Nr. 3 VOL/A.

Der Senat führt aus, eine unzulässige Beteiligung eines Dritten ergebe sich regelmäßig dann, wenn sich ein Versicherer an der Ausschreibung beteilige, mit welchem ein eingeschalteter Makler schon vorab Courtagevereinbarungen geschlossen habe, Rahmenverträge bestünden oder ständige Geschäftsbeziehungen unterhalten würden. Zudem sei von einer unzulässigen Beteiligung auszugehen, wenn eine anschließende Betreuung und Verwaltung des durch die Vergabe zustande gekommenen Versicherungsvertrages durch den Makler vereinbart werde. Auch in diesem Fall bestehe ein erhebliches objektives Interesse des Maklers, den Zuschlag an einen Versicherer zu erteilen, der mit ihm zukünftig problemfrei zusammenarbeiten werde. Auch diese Zukunftserwartung sei objektiv geeignet, das Interesse an einem bestimmten Ergebnis des Vergabeverfahrens - bewußt oder unbewußt - zu wecken

Der Senat bestätigte zudem ausdrücklich den Vorrang des offenen Verfahrens auch bei der Vergabe von Versicherungsdienstleistungen. Auch hier gelte der Grundsatz, daß eine Abweichung von der öffentlichen Ausschreibung - d.h. dem offenen Verfahren - die Ausnahme von der Regel sei. Es sei immer eine strenge Prüfung erforderlich - ggf. durch Hinzuziehung eines externen Fachspezialisten -, ob die vertraglichen Spezifikationen hinreichend genau festgelegt und beschrieben werden könnten, ohne das Ziel zu verfehlen, den Auftrag auf das beste Angebot zu vergeben.

Dies folge schon aus übergeordneten vergaberechtlichen Grundsätzen, insbesondere dem Wettbewerbs- und dem Transparenzgrundsatz. Maßgebend sei der jeweils konkret eingeforderte Versicherungsbedarf. Handele es sich um gängigen Versicherungsschutz, um die Zusammenlegung von Risiken oder selbst um Allgefahrendeckungen, könne dies eindeutig beschrieben und im offenen Verfahren ausgeschrieben werden. Sollte sich dies in einem Einzelfall anders darstellen, sei der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, die hierfür maßgebenden tatsächlichen Umstände darzulegen. Denn ihn treffe die Beweislast für die Tatsachen, die die Ausnahme (das Verhandlungsverfahren) rechtfertigen.

Der Versicherer, der die Nachprüfung des Vergabeverfahrens betreibe, brauche indes keine konkrete und kausale Benachteiligung nachzuweisen. Die für die Wahrung des Wettbewerbs und Gleichbehandlungsgrundsatzes gefährlichen Interessenkollisionen wirkten sich oft erst am Ende des Vergabeverfahrens zum Nachteil eines Bieters mit der Bekanntgabe der beabsichtigten Zuschlagsentscheidung aus. Es könne einem Bieter nicht zugemutet werden, bis zu einem solch späten Zeitpunkt zu warten, obwohl die vom Verfahren her objektiv unzulässige Wettbewerbs- und Interessenkollision seit langem bekannt gewesen sei.

Aufsichtspflicht eines Bademeisters

Ein allein diensthabender Bademeister hat die Pflicht, das Schwimmbecken zu überblicken, die Einhaltung der zum Schutz der Gäste und der notwendigen Ordnung erlassenen Vorschriften zu gewährleisten und in Notfällen helfend einzugreifen. Seine Aufgabe besteht darin, nicht nur die Vorgänge um das Schwimmbecken zu beobachten, sondern insbesondere auch in das Wasser zu blicken (nichtamtliche Leitsätze).

- OLG Hamm, Urteil v. 20.10.1999
– Az.: 13 U 76/99 –

Der Kläger begehrt Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden aus einem Badeunfall, der sich im Freibad der beklagten Kommune ereignete. Nach einem Sprung vom Startblock wurde der Kläger beim Durchtauchen des ungefähr 33 m langen Schwimmbeckens ohnmächtig, wobei zu diesem Zeitpunkt neben dem allein aufsichtsführenden Bademeister (ebenfalls Beklagter) nur noch vier Badegäste im Schwimmbad anwesend waren. Neben dem Bademeister war kein weiteres Personal mehr im Bad, auch die Kassiererin war schon gegangen.

Zum Zeitpunkt des Unfalls war der Bademeister nicht in der Nähe des Beckens, die Tochter einer Zeugin, die nach Entdecken des Vorfalls den Bademeister suchte, fand ihn auf der ungefähr 80 m entfernten Toilette.

Ein ärztliches Gutachten attestiert nach dem Vorfall eine dauerhafte Gesundheitsbeeinträchtigung. Die Minderung der Arbeitsfähigkeit wird in dem Gutachten auf 30 % geschätzt.

Gegen das erstinstanzliche Urteil, welches die gegenüber der beklagten Kommune gerichtete Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte, legt die Beklagte Berufung ein. Zur Begründung trug sie vor, der Bademeister habe auf seinem Weg zur Toilette uneingeschränkte Sicht auf das Schwimmbecken gehabt; er habe das Bad hin und wieder beobachtet und sich zwei- bis dreimal umgedreht. Wegen der kurzen Abwesenheit des Bademeisters habe sich die Rettung um höchstens zwei Minuten verzögert. Den Kläger treffe im übrigen ein Mitverschulden, da er mit dem Tauchen habe warten müssen, weil erkennbar gewesen sei, daß sich der Bademeister kurzfristig von dem Schwimmbecken entfernen wollte.

Der Senat hat die Berufung zurückgewiesen. Der Schmerzensgeldanspruch sei dem Grunde nach gerechtfertigt aus § 839, 947 BGB i. V. m. Art. 34 GG. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien richteten sich nach Amtshaftungsgrundsätzen, da die Beklagte die Benutzung ihres Freibades öffentlich-rechtlich ausgestaltet habe.

Der Bademeister habe im übrigen die ihm – gerade auch dem Kläger gegenüber – obliegende Aufsichtspflicht verletzt. Als allein diensthabender Bademeister habe ihn die Pflicht getroffen, das Schwimmbecken ständig zu überblicken, die Einhaltung der zum Schutz der Gäste und der notwendigen Ordnung erlassenen Vorschriften zu gewährleisten und in Notfällen helfend einzugreifen. Dabei hatte er seinen Standort so zu wählen und ggf. gelegentlich zu wechseln, daß er fortwährend in der Lage war, das ganze Schwimmbad im Auge zu behalten und das Geschehen aus verschiedenen Blickwinkeln zu verfolgen. Seine Aufgabe bestand darin, nicht nur die Vorgänge um das Schwimmbecken zu beobachten, sondern insbesondere auch ins Wasser zu blicken.

Ein Bademeister dürfe sich jedenfalls nicht entfernen, wenn er für die Zeit seiner Abwesenheit keinerlei Vorkehrungen zum Schutz der im Wasser befindlichen Badegäste getroffen hat. Dies gelte auch dann, wenn er die im Schwimmbecken befindlichen Gäste als gute Schwimmer kenne.

Ob die beklagte Kommune auch ein eigenes Verschulden trifft (z. B. ein Organisationsverschulden im Hinblick darauf, daß der Bademeister die einzige Aufsichtsperson war und keinerlei Hilfskräfte erreichbar waren, nachdem die Kassiererin schon gegangen war) läßt der Senat offen.

Ein Mitverschulden des Klägers wird abgelehnt. Insbesondere brauchte sich der Kläger zu Beginn des Tauchvorgangs nicht zu vergewissern, ob der Bademeister in der Nähe war. Es sei nicht Aufgabe des Badegastes, den Bademeister zu beobachten oder gar zu überwachen, sondern die Pflicht des Bademeisters, fortwährend für die Sicherheit der Badegäste Sorge zu tragen.

© StGB NRW 2001

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