Heft Dezember 2013

Bettensteuersatzung der Stadt Dortmund

Die Beherbergungsabgabesatzung (Bettensteuersatzung) der Stadt Dortmund ist nichtig. Die Erhebung einer Beherbergungsabgabe für entgeltliche private Übernachtungen ist zwar grundsätzlich möglich, nicht aber als Steuerschuld des Unternehmers, wie es die Dortmunder Satzung regelt (nichtamtliche Leitsätze).

OVG NRW, Urteile vom 23. Oktober 2013
- Az.:
14 A 314 bis 317/13 -

Durch vier Urteile hat der 14. Senat des Oberverwaltungsgerichts entschieden, dass die Beherbergungsabgabesatzung (Bettensteuersatzung) der Stadt Dortmund nichtig ist. Es hat damit Berufungen der Stadt Dortmund gegen Urteile zurückgewiesen, mit denen das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in erster Instanz den Klagen von drei Hoteliers und einer Campingplatzbetreiberin (Unternehmer) stattgegeben hatte. Die Unternehmer hatten gegen Steuerbescheide der Stadt geklagt, mit denen für entgeltliche private Übernachtungen eine Beherbergungsabgabe festgesetzt worden war.

Zur Begründung hat das OVG ausgeführt: Die Erhebung einer Beherbergungsabgabe für entgeltliche private Übernachtungen sei zwar grundsätzlich möglich, nicht aber als Steuerschuld des Unternehmers, wie es die Dortmunder Satzung regele. Zwar dürfe nach dem einschlägigen nordrhein-westfälischen Landesrecht die Gemeinde durch Satzung bestimmen, wer Steuerschuldner sein solle. Sie müsse sich aber an die Grundentscheidungen des Kommunalabgabengesetzes halten, das nur erlaube, einen Steuerschuldner zu bestimmen, der in einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand stehe oder einen maßgeblichen Beitrag zur Verwirklichung des Steuertatbestandes leiste.

Das sei zwar beim Unternehmer für das Merkmal der Beherbergung der Fall, nicht aber für das steuerbegründende Merkmal, dass ein privater Zweck der Übernachtung vorliegen müsse, über den allein der Übernachtungsgast entscheide und von dem nur er Kenntnis habe. Für die so nur beschränkt gegebene Beziehung des Unternehmers zum Steuergegenstand erlaube das Kommunalabgabengesetz alleine, den Unternehmer zu verpflichten, die Steuer - wie dies auch beim Kurbeitrag geschehe - beim Gast als Steuerschuldner einzuziehen und an die Gemeinde abzuführen (Steuerentrichtungspflicht).

Das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Dagegen kann die Stadt Dortmund Beschwerde erheben, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Verwendung von Grabmalen aus Kinderarbeit

Die Bestimmung in der Friedhofssatzung der Stadt Nürnberg, der zufolge Grabmale „nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit“ hergestellt worden sein müssen, verstößt gegen höherrangiges Recht (nichtamtlicher Leitsatz).

BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2013
- Az.: 8 CN 1.12 -

Die Antragstellerin - ein örtlicher Steinmetzbetrieb - begehrt mit ihrem Normenkontrollantrag, diese Satzungsbestimmung für unwirksam zu erklären. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte dem Normenkontrollantrag zunächst stattgegeben. Der Verfassungsgerichtshof hatte diese Entscheidung aufgehoben und die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Mit Urteil vom 6. Juli 2012 hat der Verwaltungsgerichtshof daraufhin den Normenkontrollantrag abgelehnt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs geändert und § 28 Abs. 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Antragsgegnerin für unwirksam erklärt. Die Vorschrift lautet: „(2) Es dürfen nur Grabmale aufgestellt werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO-Konvention 182), in Kraft getreten am 19. November 2000, hergestellt wurden.“

Der Verwaltungsgerichtshof war davon ausgegangen, dass Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Bayerischen Gemeindeordnung die Gemeinden und Städte ermächtigt, in Satzungen die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen und damit auch die Friedhofsnutzung zu regeln. Der sachliche Zusammenhang mit dem Friedhofszweck und auch der spezifisch örtliche Bezug seien in rechtlich einwandfreier Weise hergestellt, da es im Interesse der Würde des Ortes der Totenbestattung liegen könne, dass dort keine Grabmale aufgestellt werden, deren Material in einem weltweit geächteten Herstellungsprozess gewonnen worden ist. Die bundesverfassungsgerichtliche Garantie der gemeindlichen Selbstverwaltung in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG steht einer solchen Auslegung der Bayerischen Gemeindeordnung nicht entgegen. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG sichert den Gemeinden einen grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umfassenden Aufgabenbereich sowie die Befugnis zur eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte in diesem Bereich zu.

Die angegriffene Satzungsbestimmung schränkt jedoch die Berufsausübung von Steinmetzen ein. Die Verwendung von Grabmalen auszuschließen, die unter ausbeuterischer Kinderarbeit hergestellt wurden, ist ein verfassungsrechtlich legitimer Zweck. Den Steinmetzen den dahingehenden Nachweis aufzubürden, beeinträchtigt deren Berufsausübungsfreiheit unzumutbar, solange nicht zugleich bestimmt wird, wie dieser Nachweis geführt werden kann. Außerdem erlaubt Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG Eingriffe in die Berufsfreiheit nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung, die Umfang und Grenzen des Eingriffs deutlich erkennen lässt. Dabei muss der Gesetzgeber selbst alle wesentlichen Entscheidungen treffen. Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung sowie Art. 8 und 9 des Bayerischen Bestattungsgesetzes reichen dafür nicht aus.

Erlass der Grundsteuer bei Mietverzicht

Einen Mietausfall aufgrund eines vertraglich vereinbarten Mietverzichts hat ein Vermieter grundsätzlich zu vertreten mit der Folge, dass ein Anspruch auf Grundsteuererlass nicht besteht.

OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2013
- Az.: 14 A 1471/13 -

Die Klägerin begehrte einen Grundsteuererlass für das Jahr 2011. Zur Begründung berief sie sich darauf, sie habe das betreffende Objekt nur unter Verzicht auf Mietzahlungen u. a. für die Zeit von November bis Dezember 2011 vermieten können. Das VG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe die durch den Mietverzicht bedingte Ertragsminderung zu vertreten. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg.

Nach der Rechtsprechung des Senats ist für die Ablehnung eines beantragten Grundsteuererlasses gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG nicht positiv festzustellen, dass der Steuerschuldner die Ertragsminderung zu vertreten hat. Vielmehr muss umgekehrt für die Gewährung des Erlasses das negative Merkmal feststehen, dass der Steuerschuldner die Ertragsminderung nicht zu vertreten hat. Eine solche Feststellung lässt sich anhand des klägerischen Verbringens nicht treffen.

Es ist nicht ersichtlich, dass ein Mietverzicht zu Beginn der Laufzeit nicht auch etwa durch andere Maßnahmen, wie durch eine entsprechende Gestaltung der Miethöhe oder eine veränderte Laufzeit, hätte kompensiert werden können, sofern sich die Klägerin überhaupt in einer quasi „ausweglosen“ Lage im Hinblick auf eine Neuvermietung an die H. befunden haben sollte. Denn nur rechtlich, nicht aber wirtschaftlich war die Zeit von November und Dezember 2011 ertraglos.

Die Klägerin hat dem Mieter den Gebrauch der Mietsache für diese Zeit nicht gegenleistungslos im Sinne eines Leihvertrags eingeräumt, sondern im Rahmen des Mietvertrags. Die somit auch für diese Zeit eigentlich anfallende Gegenleistung galt als abgegolten mit der Verpflichtung zu späteren Mietzinszahlungen ab März 2012. Insofern handelt es sich bei der Vereinbarung der Mietzinsfreiheit für den in Rede stehenden Zeitraum allein um eine bestimmte rechtliche Ausgestaltung der Gegenleistungspflicht des Mieters insgesamt.

Daher trifft die Annahme des VG zu, dass die Bereitschaft zum Eingehen auf diese Vertragsgestaltung einen Willensentschluss der Klägerin darstellt, der die Annahme, sie habe die Ertragsminderung nicht zu vertreten, ausschließt. Bei einer von den wirtschaftlichen Zusammenhängen losgelösten Betrachtung, die nur auf die für einzelne Zeitabschnitte anfallende Miete abstellt, würde dem Grundstückseigentümer die Möglichkeit eröffnet, durch geeignete Gestaltung der Gegenleistungspflicht ertraglose Mietzeiträume zu generieren und damit Einnahmeverluste (zum Teil) im Wege des Grundsteuererlasses auf die öffentliche Hand abzuwälzen.

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