Heft April

Gemeinschaftsschule mit Sekundarstufe II

Die Gemeinschaftsschule Blankenheim/Nettersheim darf vorläufig nicht mit einer Sekundarstufe II betrieben werden. Der Antrag des Hermann-Josef-Kollegs in Kall auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Genehmigungsbescheid des Schulministeriums hat Erfolg, soweit er die Errichtung einer gymnasialen Oberstufe an der Gemeinschaftsschule betrifft (nichtamtliche Leitsätze).

VG Aachen, Beschluss vom 15. Februar 2011
- Az.:
9 L 51/11 -

Das Verwaltungsgericht Aachen hat dem Antrag des Hermann-Josef-Kollegs in Kall zum Teil stattgegeben. Das in privater Trägerschaft bestehende Gymnasium hatte sich gegen eine vom nordrhein-westfälischen Schulministerium den Gemeinden Blankenheim und Nettersheim erteilte Genehmigung zur Errichtung einer Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe ab dem Schuljahr 2011/2012 gewandt, weil es um den eigenen Fortbestand fürchtet.

Der Antrag des Hermann-Josef-Kollegs auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Genehmigungsbescheid des Ministeriums hat Erfolg, soweit er die Errichtung einer gymnasialen Oberstufe an der Gemeinschaftsschule betrifft. Im Übrigen - auf den Betrieb einer Gemeinschaftsschule der Sekundarstufe I bezogen - ist der Antrag abgelehnt worden.

Die Kammer hat zur Begründung ausgeführt, dass sich private Schulträger nicht gegen die Errichtung einer Gemeinschaftsschule der Sekundarstufe I im Wege eines Schulversuchs wenden können. § 25 des nordrhein-westfälischen Schulgesetzes gestatte dem Schulministerium die Genehmigung von Schulversuchen, welche das Ziel haben, durch längeres gemeinsames Lernen der Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe I Verbesserungen im Schulwesen zu erreichen.

Weil der die Gemeinschaftsschule kennzeichnende schulformübergreifende Unterricht ausschließlich in der Sekundarstufe I stattfinde, könne allerdings die Errichtung einer gymnasialen Oberstufe nicht ohne weiteres auf § 25 Schulgesetz gestützt werden. Hier hätte das Ministerium vielmehr prüfen müssen, ob die vorhandenen Schulen in der Region nicht ausreichen, um das Bedürfnis für den Besuch der Sekundarstufe II zu erfüllen.

Zudem bemängelte die Kammer, dass kein ausreichender Grund vorhanden sei, den Genehmigungsbescheid auch hinsichtlich der Sekundarstufe II für sofort vollziehbar zu erklären. Eine Eilbedürftigkeit liege nicht vor, weil die Schülerinnen und Schüler der geplanten Gemeinschaftsschule erst zum Schuljahr 2017/2018 in die Sekundarstufe II kommen würden.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das OVG in Münster zu entscheiden hätte.

Nichtraucherschutz gestärkt

Allein das Anbringen eines Schildes reicht nicht aus, um einen Raucherclub im Sinne des Nichtraucherschutzgesetzes zu betreiben. Es müssen darüber hinaus greifbare Anhaltspunkte dafür vorhanden sein, dass die Räumlichkeiten für Zusammenkünfte genutzt werden, die ausschließlich dem Genuss von Tabakwaren dienen (nichtamtliche Leitsätze).

VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 5. Januar 2011
- Az.: 9 L 1365/10 -

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen bestätigte im Rahmen vorläufigen Rechtsschutzes eine Ordnungsverfügung des Oberbürgermeisters der Stadt Bottrop, mit der das Rauchverbot in einer Gaststätte durchgesetzt wurde.

Der Gaststättenbetreiber hatte auf einem zum Erdgeschoss offenen Galeriebereich im ersten Obergeschoss seines Lokals einen Raucherbereich eingerichtet und durch ein Schild an der Eingangstür seine Gaststätte zu einem Raucherclub erklärt. Der Oberbürgermeister forderte den Gaststättenbetreiber durch Ordnungsverfügung dazu auf, die Vorschriften des Nichtraucherschutzgesetzes umzusetzen und das Rauchen in seiner Gaststätte zu unterbinden.

Die Kammer stellt in ihrem Beschluss klar, dass allein das Anbringen eines Schildes nicht ausreicht, um einen Raucherclub im Sinne des Nichtraucherschutzgesetzes zu betreiben, sondern dass darüber hinaus greifbare Anhaltspunkte dafür vorhanden sein müssen, dass die Räumlichkeiten für Zusammenkünfte genutzt werden, die ausschließlich dem Genuss von Tabakwaren dienen. Ein Raucherclub fuße auf einer Mitgliedschaft der Clubmitglieder in einem Verein, der zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks eingerichtet sei.

Der Gaststättenbetreiber habe nicht dargelegt, dass ein solcher Verein überhaupt existiere. Auch in dem Lokal habe es nach den unbestrittenen Feststellungen der Ordnungsbehörde keine Anzeichen für einen solchen Verein, wie etwa Eingangskontrollen, Hinweise der Mitarbeiter an Gäste, dass der Zutritt nur Mitgliedern gestattet sei, oder Antragsformulare für eine Mitgliedschaft gegeben. Gegen die Einrichtung eines Raucherclubs spreche auch, dass lediglich im Obergeschoss geraucht werden dürfe, worauf auch auf einer Hinweistafel im Eingangsbereich hingewiesen werde. Aufgrund der baulichen Gegebenheiten könne der Galeriebereich auch nicht als abgeschlossener Raucherbereich im Sinne des Gesetzes angesehen werden.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Keine Wiederholung der Ratswahl in Dortmund

Die Wahl zum Stadtrat in Dortmund muss nicht wiederholt werden, da nicht davon auszugehen ist, dass der Wahlausgang durch eine ordnungs- und pflichtwidrige Amtshandlung der damaligen Stadtspitze beeinflusst wurde.

VG Gelsenkirchen, Urteil vom 2. März 2011
- Az.: 15 K 95/10 -

Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden, nachdem der ehemalige Oberbürgermeister und die ehemalige Stadtkämmerin als Zeugen zu den Umständen gehört wurden, die einen Tag nach der Kommunalwahl 2009 zur Verhängung einer ab dem 1. September 2009 wirksamen Haushaltssperre geführt haben.

Die Kläger, die durch die Kommunalwahl vom 30. August 2009 als Direktkandidaten in den Rat der Stadt Dortmund gewählt wurden, klagten gegen die Entscheidung des Rates, die Kommunalwahl 2009 zu wiederholen. Dieser Ratsbeschluss gründete sich auf einen Einspruch der Bezirksregierung Arnsberg gegen das amtlich festgestellte Wahlergebnis sowie ein vom Rat der Stadt eingeholtes Rechtsgutachten, die beide feststellten, es lägen Unregelmäßigkeiten gemäß § 40 Abs. 1 b) des Kommunalwahlgesetzes NRW vor, welche den Ausgang der Wahl beeinflusst hätten. Die Dortmunder Verwaltungsspitze habe in der Verheimlichung der Fehlbetragsüberschreitung im Haushalt von über 130 Mio. Euro im frühen Vorfeld und auch noch unmittelbar vor der Wahl den Tatbestand der Unregelmäßigkeit erfüllt.

Gegen das Urteil kann Berufung beim OVG in Münster eingelegt werden.

Einführung von Weltanschauungs-Unterricht

Aus der Glaubens-, Gewissens- und weltanschaulichen Bekenntnisfreiheit gemäß Artikel 4 Abs. 1 GG kann nicht der Anspruch auf Einführung von Weltanschauungsunterricht an öffentlichen Schulen hergeleitet werden. Ein bestimmtes Forum für das Bekenntnis einer inneren Überzeugung gewährleiste Artikel 4 Abs. 1 GG nicht (nichtamtliche Leitsätze).

VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Februar 2011
- Az.: 18 K 5288/07 -

Mit dem Urteil hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Klage des Humanistischen Verbandes Nordrhein-Westfalen, Körperschaft des Öffentlichen Rechts in Dortmund, gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Schule und Weiterbildung, auf Einführung von Weltanschauungsunterricht als ordentliches Lehrfach an öffentlichen Schulen des Landes abgelehnt und in den schriftlichen Urteilsgründen dazu Folgendes ausgeführt: Aus der Glaubens-, Gewissens- und weltanschaulichen Bekenntnisfreiheit gemäß Artikel 4 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) könne der Anspruch nicht hergeleitet werden.

Dieses Grundrecht schütze innere Überzeugungen und deren Äußerung. Das Recht des Klägers auf seine innere Überzeugung und die Kundgabe seiner Weltanschauung stehe jedoch nicht im Streit. Ihm komme es vielmehr darauf an, ein bestimmtes Forum - die Schule - für eine Kundgabe seiner Überzeugung zu erhalten. Ein bestimmtes Forum für das Bekenntnis einer inneren Überzeugung gewährleiste Artikel 4 Abs. 1 GG indes nicht.

Auch könne der Kläger den geltend gemachten Anspruch nicht aus Artikel 4 Abs. 2 GG ableiten, der zwar die Ausübung der Religion in Gestalt liturgischer und ähnlicher Abläufe gewährleiste, nicht aber die Einrichtung eines bestimmten und einflussversprechenden Forums im Fächerkanon öffentlicher Schulen. Schließlich ergebe sich der Anspruch nicht aus Artikel 7 Abs. 3 GG, wonach Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach sei. Denn Kooperationspartner des Staates im Sinne des Artikel 7 Abs. 3 GG könne nur eine Religionsgemeinschaft, nicht hingegen eine wie hier vom Kläger repräsentierte Weltanschauungsgemeinschaft sein. Das Grundgesetz privilegiere insoweit Religionsgemeinschaften und grenze demgegenüber Weltanschauungsgemeinschaften als Einflussfaktor im Bereich öffentlicher Schulen aus.

Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG in Münster beantragt werden.

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