Heft April 2020

 Presserechtlicher Anspruch auf Auskunft zu steuerlichen Daten

Die Offenbarung von Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, ist auch bei presserechtlichen Auskunftsansprüchen nur zulässig, soweit hierfür ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig entschieden.

BVerwG, Urteil vom 29.08.2019
- Az.: 7 C 33.17 -

Der Kläger ist Journalist. Er begehrt vom Finanzministerium des beklagten Landes nähere Auskünfte zu einem Einsatz von Polizei und Steuerfahndung in einem Swinger-Club im September 2011, über den er seinerzeit in einer überregionalen Tageszeitung berichtet hat. Sein Auskunftsbegehren richtet sich u.a. darauf, wie lange der Einsatz gedauert hat, wer bei dem Einsatz federführend war und ihn veranlasst hat, ob Beweismaterial gesichert worden ist und ob es Festnahmen gegeben hat oder Haftbefehle erlassen worden sind.

Das Finanzamt verweigerte die erbetenen Auskünfte unter Hinweis auf das Steuergeheimnis. Auch Klage und Berufung des Klägers vor dem Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf (Az. 26 K 5622/12) bzw. Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster (Az. 15 A 651/14) blieben erfolglos.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Revision des Klägers schließlich ebenfalls zurückgewiesen. Die Auslegung der Vorschrift zum Steuergeheimnis - § 30 der Abgabenordnung (AO) - durch das Berufungsgericht sei mit revisiblem Recht vereinbar. Das Berufungsgericht habe zu Recht angenommen, dass die verfassungsrechtlich gewährleistete Pressefreiheit nicht gebietet, § 30 AO einschränkend dahin auszulegen, dass bei presserechtlichen Auskunftsansprüchen stets eine „offene“ Einzelfallabwägung vorzunehmen bzw. eine Ermessensentscheidung zu treffen ist. Der unbestimmte Rechtsbegriff des „zwingenden öffentlichen Interesses“ in § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO biete ausreichend Raum, um der Pressefreiheit Rechnung zu tragen und die spezifischen Einzelfallumstände abzuwägen. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung begegne keinen Bedenken.

 

Förderung der Kindertagespflege

Die Betreuung eines einjährigen Kindes in einer Großtagespflegestelle, in der neben der Mutter des Kindes eine zweite Tagespflegeperson tätig ist, schließt die Förderung nicht von vornherein aus, wenn das Kind rechtlich und tatsächlich ausschließlich dieser anderen Tagespflegeperson zugewiesen ist. Dies hat das OVG NRW per Eilbeschluss entschieden.

OVG NRW, Beschluss vom 29.01.2020
- Az.: 12 B 655/19 -

Nachdem dem Jugendamt der Stadt Bielefeld bekannt geworden war, dass die Mutter des in einer Großtagespflege geförderten Kindes in gemeinsam genutzten Räumlichkeiten gleichfalls als Tagespflegeperson tätig war, hob sie ihren gegenüber den Eltern des betreuten Kindes ausgesprochenen Bewilligungsbescheid über die Förderung der Tagespflege bezogen auf die gewählte Tagespflegeperson unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf. Den dagegen gerichteten Eilantrag der Antragsteller lehnte das VG Minden (Az. 6 L 430/19) ab. Es sah die vereinbarte Betreuung des Kindes durch die Kollegin der Mutter als Scheingeschäft an. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte Erfolg.

Zur Begründung führt das OVG aus, Kindertagespflege werde zwar regelmäßig durch nicht selbst sorgeberechtigte Tagespflegepersonen erbracht. Die Abwesenheit der Personensorgeberechtigten sei aber nicht zwingende Voraussetzung für eine Förderfähigkeit. Der personenbezogene und familienähnliche Charakter der Kindertagespflege bleibe in einer Großtagespflege unberührt. Nach den gesetzlichen Vorgaben liege eine Großtagespflege nur dann vor, wenn eine vertragliche und pädagogische Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer bestimmten Tagespflegeperson gewährleistet sei. Diese Zuordnung sei bei professionellem Berufsverständnis - trotz der zweifellos bestehenden besonderen Bindung des Kindes zu seiner Mutter - auch dann ohne weiteres möglich, wenn die Kindesmutter als weitere Tagespflegeperson für andere Kinder in denselben Räumlichkeiten tätig sei. Die Prüfung und Überwachung der entsprechenden Zuordnung sei Sache des jeweiligen Jugendamtes. Der Beschluss ist unanfechtbar.

 

Aufhebung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege

Eine Erlaubnis zur Kindertagespflege ist aufzuheben, wenn die Tagespflegeperson es an der notwendigen Kooperationsbereitschaft und Transparenz gegenüber den Erziehungsberechtigten fehlen lässt. Das hat das OVG per Eilbeschluss entschieden und damit eine Entscheidung des VG Köln (Az. 6 L 1016/19) bestätigt.

OVG NRW, Beschluss vom 13.02.2020
- Az.: 12 B 1351/19 -

Die Stadt Bonn hatte die der Antragstellerin erteilte Pflegeerlaubnis mit der Begründung aufgehoben, sie weise nicht mehr die erforderliche Eignung für die Kindertagespflege auf. Die Pflegeerlaubnis hätte daher nicht mehr erteilt werden dürfen. Die Antragstellerin hatte auf den von ihr und den Erziehungsberechtigten unterschriebenen und an das Jugendamt gerichteten Förderanträgen wiederholt Klauseln aufgebracht, wonach sich die Erziehungsberechtigten verpflichteten, die Betreuungskosten selbst zu tragen, falls das Jugendamt der Antragstellerin keine Geldleistungen gewähre.

Wie das OVG nun entschieden hat, verlange die für die Erlaubnis zur Kindertagespflege erforderliche Eignung der Kindertagespflegeperson neben Weiterem deren Kooperationsbereitschaft mit den Erziehungsberechtigten. Daher und wegen der speziellen Stellung von Tagespflegepersonen bzw. der besonderen Konstruktion öffentlich geförderter Tagespflege sei diese gegenüber den Eltern unter anderem zur Kooperation und Transparenz verpflichtet. Denn abgesehen von Ausnahmekonstellationen sei kein Interesse des Kindes bzw. der Erziehungsberechtigten erkennbar, an die Stelle des gesetzlich gewährleisteten öffentlich geförderten Tagespflegeverhältnisses ein ausschließlich privatrechtliches und finanziell nicht gefördertes Vertragsverhältnis treten zu lassen. Solle gleichwohl eine von der öffentlichen Förderung unabhängige Vereinbarung getroffen werden, würden die Kooperations- und Transparenzpflichten nur dann hinreichend gewahrt, wenn dies in eindeutiger und unmissverständlicher Weise und insbesondere auch in Kenntnis der konkret damit verbundenen "privat" zu tragenden Kosten erfolge. Dies sei bei den von der Antragstellerin verwendeten, zum Teil kaum verständlichen Formulierungen nicht der Fall. Der Beschluss ist unanfechtbar.

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