Heft April 2003

Mitbestimmung des Personalrates bei Bestellung einer Gleichstellungs-Beauftragten

Der Akt der Bestellung einer Beschäftigten zur Gleichstellungsbeauftragten unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrats. Ein Mitbestimmungsrecht besteht jedoch in der Regel an der mit dem Bestellungsakt verbundenen Personalmaßnahme in Form einer (Teil)Umsetzung.

OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2002
- Az.: 1 A 3843/00.PVL -; I. Instanz: VG Aachen

Der Beteiligte informierte den Antragsteller im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit über seine Absicht, die Beschäftigte K. zur Gleichstellungsbeauftragten zu bestellen. Daraufhin reklamierte der Antragsteller ein Beteiligungsrecht an dieser Maßnahme. Der Beteiligte lehnte die Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens mit Hinweis darauf ab, ein Mitbestimmungstatbestand greife nicht ein. Das daraufhin vom Antragsteller eingeleitete personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren hatte im Beschwerdeverfahren Erfolg.

Nach Auffassung des OVG unterliegt die Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten der Mitbestimmung des Personalrats. Ein Mitbestimmungsrecht bestehe zwar nicht unmittelbar an dem Bestellungsakt, jedoch an der mit dem Bestellungsakt verbundenen Personalmaßnahme in Form einer (Teil-)Umsetzung.

Weder aus § 15 Abs. 1 Satz 1 Landesgleichstellungsgesetz (LGG), welcher Rechtsgrundlage für die Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten ist, noch aus dem Landespersonalvertretungsgesetz ergebe sich ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers. Die analoge Anwendung eines Mitbestimmungstatbestandes, namentlich diejenigen des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 oder Nr. 7 LPVG NRW, komme auch nicht in Betracht. Die analoge Anwendung einer Norm setze zunächst das Vorliegen einer unbeabsichtigten Gesetzeslücke voraus, die im vorliegenden Fall nicht erkannt werden könne. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass sich der Gesetzgeber bei Schaffung des LGG unter Beachtung der Rechte der Personalvertretungen ganz bewusst dafür entschieden habe, keinen Mitbestimmungstatbestand für die Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten zu schaffen. Dafür spreche insbesondere die in § 24 LGG getroffene Regelung, wo es der Gesetzgeber bei der Feststellung belassen habe, dass die Rechte der Personalvertretungen unberührt bleiben.

Die Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten unterliegt jedoch im Hinblick auf die mit dem Bestellungsakt verbundene Personalmaßnahme in Form einer Teilumsetzung der Mitbestimmung des Personalrats.

Da die Beschäftigte K. bereits vor ihrer Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten in der Dienststelle tätig war, kommt als mit dem Bestellungsakt verbundene Personalmaßnahme allein eine (Teil-)Umsetzung i.S.v. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 - 2. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW in Betracht.

Dem Eingreifen dieses Mitbestimmungstatbestands stehe auch nicht die Stellung der Gleichstellungsbeauftragten entgegen. Im Gegensatz etwa zum Bereich der Bundesverwaltung, wo die Gleichstellungsbeauftragte regelmäßig durch eine Wahlentscheidung der weiblichen Beschäftigten ihr Amt erlangt, wird im Land NRW die Gleichstellungsbeauftragte nach dem sog. Verwaltungsmodell allein von der Dienststelle bestellt.

Die Personalmaßnahme stellt sich im Ergebnis als mitbestimmungspflichtige (Teil-)Umsetzung dar. Für die Beschäftigte K. ist mit ihrer Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten eine derartige Veränderung ihres Dienstpostens verbunden gewesen, dass eine Bewertung als (Teil-)Umsetzung gerechtfertigt ist.

In der Gesamtschau aller Umstände ist festzustellen, dass die mit der Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten neu hinzugekommenen Aufgaben dem Arbeitsplatz der Beschäftigten K. eine vollständig andere Prägung vermitteln.

Zweitwohnungssteuer nach pauschaliertem Mietwert

Der Charakter der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer zwingt die Gemeinde nicht, die vom Steuerpflichtigen tatsächlich geschuldete Miete als Steuermaßstab zugrunde zu legen. Auch aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung darf die Gemeinde den vom Steuerpflichtigen betriebenen Aufwand auch anhand eines pauschalierten Mietwertes festsetzen (nichtamtliche Leitsätze).

BVerwG, Urteil vom 29.01.2003
- Az.: 9 C 3.02 -

Die beklagte Gemeinde erhebt von den Einwohnern, die im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung innehaben, eine Zweitwohnungssteuer. Steuermaßstab ist der Mietwert, der in erster Linie auf der Grundlage der vom Finanzamt nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes festgestellten Jahresrohmiete berechnet wird. Der Kläger macht mit seiner vor dem OVG Niedersachsen erfolgreichen Klage geltend, die angefochtenen Zweitwohnungssteuerbescheide für die Jahre 1998 und 1999 müssten für ihn als Mieter der Wohnung auf der Grundlage der tatsächlich geschuldeten Miete berechnet werden, was zu einer deutlich niedrigeren Steuerbelastung führen würde.

Das BVerwG hat die Klage abgewiesen und dabei entschieden, dass der Charakter der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer die Gemeinde nicht zwinge, die vom Steuerpflichtigen tatsächlich geschuldete Miete als Steuermaßstab zugrunde zu legen.

Ohnehin bilde der Mietzins allein den durch die Nutzung einer Zweitwohnung zum Ausdruck kommenden besonderen Aufwand der Lebensführung, an den die Besteuerung anknüpfe, nicht vollständig ab. Auch aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung dürfe die Gemeinde daher den vom Steuerpflichtigen betriebenen Aufwand auch anhand der vom Finanzamt für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1964 festgesetzten und dann nach der jährlichen Steigerung der Mieten hochgerechneten Jahresrohmiete bestimmen. Unterfalle der Steuerpflichtige dadurch einem höheren Steuersatz als bei einer Berechnung nach der tatsächlichen Miete, habe er dies grundsätzlich, wie auch in dem entschiedenen Fall, als Folge der zulässigen, weil realitätsnahen Aufwandspauschalierung hinzunehmen.

© StGB NRW 2002

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