Heft April 2001

Gebühr für das Abschleppen von Kraftfahrzeugen

Die Erhebung einer Verwaltungsgebühr für das Abschleppen von Kraftfahrzeugen ist rechtlich zulässig. Für die Erhebung einer derartigen Gebühr reicht es aus, daß die Verwaltungstätigkeit der Polizei dem Fahrer oder Halter des Fahrzeuges zuzurechnen ist.

- OVG NW, Urteil vom 28.11.2000
– Az.: 5 A 2625/00 –

Ein Dortmunder Autofahrer hatte sein Fahrzeug verkehrsbehindernd teils auf dem Radweg, teils auf dem Bürgersteig abgestellt. Die Polizei benachrichtigte ein privates Abschleppunternehmen, um das Fahrzeug abschleppen zu lassen. Vor Beendigung der Abschleppmaßnahme kehrte der Fahrer zu seinem Fahrzeug zurück und entfernte es selbst. Die Polizei forderte von dem Autofahrer die vom Abschleppunternehmen in Rechnung gestellten Kosten für die Leerfahrt in Höhe von 155,25 DM sowie eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 160,-- DM für den Verwaltungsaufwand der Polizei. Hiergegen klagte der Betroffene. Gestritten wurde im Berufungsverfahren nur noch über die Verwaltungsgebühr.

Nach Ansicht des OVG ist die Erhebung einer Verwaltungsgebühr für das Abschleppen von Fahrzeugen rechtlich zulässig. Für die Erhebung einer derartigen Gebühr reiche es aus, dass die Verwaltungstätigkeit der Polizei dem Fahrer oder Halter des Fahrzeugs zuzurechnen sei. Auch die Höhe der Gebühr sei im Wesentlichen nicht zu beanstanden. Die Polizeibehörde habe zu Recht den geschätzten durchschnittlichen Verwaltungsaufwand berücksichtigt. Dazu gehörten die Personal- und Sachkosten u. a. für die Anordnung und Überwachung der Abschleppmaßnahme vor Ort, für die Tätigkeit in der Leitstelle und für den Innen- u. Schreibdienst bei der Erstellung der Kosten- und Gebührenbescheide. Allerdings müsse berücksichtigt werden, dass unterschiedlich besoldete Bedienstete tätig würden. Die Dortmunder Polizei hatte einen zu hohen Stundensatz zu Grunde gelegt, so dass das Oberverwaltungsgericht die Verwaltungsgebühr um 12,-- DM auf 148,-- DM reduzierte.

Rechtmäßig sei es auch, bei Leerfahrten keine geringere Verwaltungsgebühr als im Normalfall zu erheben. Zwar verringere sich bei Leerfahrten der Aufwand für die Überwachung der Abschleppmaßnahme. Dafür komme es jedoch regelmäßig zu zeitintensiven Erläuterungen und Diskussionen mit dem betroffenen Fahrer vor Ort. Die zeitliche Inanspruchnahme der Bediensteten bei Leerfahrten sei deshalb im Ergebnis nicht wesentlich geringer.

Untersagung von Laserspielen

Laserspiele in einem "Laserdrom", bei denen Menschen zum Objekt simulierter Tötungshandlungen werden, widersprechen grundsätzlichen Wertungen und können gemäß § 14 Abs. 1 OBG NRW untersagt werden.

- OVG NW, Urteil vom 27.09.2000
– Az.: 5 A 4916/98 –

Die Klägerin wandte sich gegen eine Ordnungsverfügung, mit der Spielabläufe in einem "Laserdrom" untersagt worden waren, die "ein spielerisches Töten von Menschen zum Gegenstand haben". Die Klage blieb in zwei Instanzen erfolglos.

Rechtsgrundlage der Ordnungsverfügung ist § 14 OBG NRW. Hiernach können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 OBG NRW liegen auch vor. Die untersagte Laserspielvariante stellt nach der Aussage des Gerichtes eine Störung der öffentlichen Ordnung dar.

Der Begriff der öffentlichen Ordnung, der in Artikel 13 Abs. 7 GG und Artikel 35 Abs. 2 Satz 1 GG seine verfassungsrechtliche Anerkennung gefunden hat, umfaßt die Gesamtheit jener ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beobachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerläßliche Voraussetzung eines geordneten Zusammenlebens betrachtet wird. Die insoweit herrschenden Anschauungen werden auch geprägt durch die Wertmaßstäbe des Grundgesetzes.

Im vorliegenden Zusammenhang seien dies die Menschenwürde, das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit und das staatliche Gewaltmonopol. Menschenwürde und grundrechtliche Freiheiten seien konstituierende Bestandteile der öffentlichen Ordnung. Den sich so ergebenden Regeln für ein geordnetes Gemeinschaftsleben widerspreche die von der Beklagten untersagte Laserspielvariante, bei der Menschen "spielerisch getötet" werden.

Mit dem Menschenbild des Grundgesetzes sei es unvereinbar, die simulierte Tötung von Menschen zum Gegenstand und Ziel eines Unterhaltungsspiels zu machen. Dabei könne dahinstehen, ob der Widerspruch zu den grundgesetzlichen Wertungen allein schon aus der besonderen Betroffenheit der am Spiel beteiligten Personen folgt. Auf die Mitwirkung und das Einverständnis der Mitspieler, die als Spielfiguren, Zielobjekte oder "Stellvertreter" fungieren, komme es insoweit nicht an.

Vielmehr sei maßgeblich, daß Menschen zum Zeitvertreib und als Freizeitspaß simuliert "getötet" werden. Der verwerfliche Charakter der untersagten Laserspielvariante bestehe gerade in der Verbindung von gestellten Tötungshandlungen und dem Zweck der Unterhaltung, mithin in dem Vergnügen an simulierten Tötungshandlungen als Hauptreiz dieser Spielvariante.

Der durch den Schutz der Menschenwürde und den Schutz des menschlichen Lebens geprägten Wertordnung der Gesellschaft widerspreche ferner das System des Spiels und seine Zielsetzung, durch simulierte Kampf- und Tötungshandlungen ein Verhalten einzuüben, wie es für Gewaltdelikte und gewalttätige Auseinandersetzungen typisch ist.

Eine andere Einschätzung ergibt sich nach den Ausführungen des Gerichtes auch nicht daraus, daß das Spiel körperliche Kondition und Geschicklichkeit voraussetzt und damit zugleich als "sportliche" Betätigung anzusehen sein könnte.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

© StGB NRW 2001

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