Heft April 2000

Beitragsfähige Erneuerung einer Straße mit Pflaster oder Platten

Eine beitragsfähige Erneuerung kommt bei einer Straße mit Pflaster- oder Plattendecke nur in Betracht, wenn auch darunterliegende Schichten, etwa die Trag- oder Frostschutzschicht, von der Ausbaumaßnahme betroffen sind.

Die Neuerstellung der Pflasterbettung ist eine nichtbeitragsfähige Instandsetzungsmaßnahme.

Die Verbesserung der Aufenthalts- und Kommunikationsfunktion einer Fußgängerzone ist keine Verbesserung im Sinne des Straßenbaubeitragsrechts.

<b&lt;ovg&gt;- Az.: 15 A 3305/96 -</b&lt;ovg&gt;

Die Stadt gestaltete im Rahmen einer Steigerung der Attraktivität des Innenstadtbereichs eine Fußgängerzone um und tauschte in diesem Zusammenhang auch den vorhandenen Plattenbelag aus und verlegte diesen in einer neuen Bettung, während der sonstige Straßenoberbau (Tragschicht, Frostschutzschicht) unverändert blieb. Der beklagte Oberstadtdirektor zog die Anlieger für die als nachmalige Herstellung eingestufte Ausbaumaßnahme zu einem Straßenbaubeitrag heran.

In beiden Instanzen gaben die Gerichte den Klägern Recht. Die abgerechnete Baumaßnahme stellt nach Auffassung des OVG keine beitragsfähige nachmalige Herstellung (Erneuerung) dar, da eine solche lediglich vorliege, wenn eine Straße, die infolge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit trotz ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung verschlissen ist, erneuert werde. Die erfolgte Verlegung neuer Platten in einer neuen Bettung auf dem ansonsten unveränderten Straßenoberbau sei lediglich eine Instandsetzung.

Unterhaltung, Instandsetzung und Erneuerung stünden in einem ansteigenden Stufenverhältnis des Umfangs und der Intensität der Baumaßnahme, wobei nur die letzte beitragsfähig sei. Eine Pflaster- oder Plattendecke habe die Besonderheit, daß einzelne beschädigte oder sonstwie abgenutzte Pflastersteine im Wege der Unterhaltung ausgetauscht werden und im Laufe der Zeit &quot;eine schleichende Erneuerung&quot; stattfinde, die als Kette von Unterhaltungsmaßnahmen insgesamt nicht beitragsfähig sei.

Im vorliegenden Fall waren die im Rahmen der abgerechneten Maßnahme ausgetauschten Pflastersteine und Platten selbst noch nicht einmal abgenutzt, sondern der Austausch erfolgte vielmehr aus ästhetisch städtebaulichen Gründen.

Schließlich sei die Baumaßnahme auch keine beitragsfähige Verbesserung gewesen, da durch sie die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption nicht vorteilhaft verändert worden sei. Die Straße sei nämlich nicht nach verkehrstechnischen, sondern städtebaulichen Gesichtspunkten umgestaltet worden und die neue Befestigung führe gegenüber der alten zu keiner verkehrlichen Besserung.

<h3>Erhöhte Steuer für Kampfhunde

Eine städtische Hundesteuersatzung, die für Kampfhunde einen erhöhten Steuersatz von bis zu 60,- DM je Monat vorsieht, ist auch dann rechtmäßig, wenn sie in einer Liste genannte Hunderassen wie z.B. Bullterrier jedenfalls als Kampfhunde einstuft, ohne daß es auf den besonderen Nachweis der Gefährlichkeit im Einzelfall ankommt. (Nichtamtlicher Leitsatz)

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.01.2000
– Az.: 11 C 8.99 –

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, daß eine städtische Hundesteuersatzung, die für Kampfhunde einen erhöhten Steuersatz vorsieht, rechtmäßig ist. Dies treffe insbesondere auch auf die Regelungen der Satzungen zu, aufgrund derer die in einer Liste genannten Hunderassen wie z.B. Bullterrier jedenfalls die Qualität "Kampfhunde" erhalten, ohne daß es auf den besonderen Nachweis der Gefährlichkeit im Einzelfall ankommt.

Die Hundesteuer sei eine örtliche Aufwandssteuer, die von den Gemeinden im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts erhoben werden könne. Bei ihrer Ausgestaltung stehe den Gemeinden daher ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Gestaltungsspielraum zu. Es sei seit jeher anerkannt, daß die Gemeinde mit der Hundesteuer auch außerfiskalische Zwecke verfolgen dürfe, so etwa die allgemeine Eindämmung der Hundehaltung. Auch der mit der sogenannten Kampfhundesteuer verfolgte Lenkungszweck sei von der Steuerkompetenz der Gemeinde noch gedeckt.

Der Steuersatz von monatlich 60,- DM sei – auch im Verhältnis zu den sonstigen Kosten einer Kampfhunde-Haltung – nicht derart hoch, daß die Steuer einem Verbot der Kampfhundehaltung im Ergebnis gleich käme und damit eine unzulässige "erdrosselnde Wirkung" hätte. Außerdem könne sich die Abgrenzung der zu den Kampfhunden zählenden Hunderassen in der Satzung auf sachliche und willkürfreie Gesichtspunkte stützen, so daß ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ausscheide.

Das Gericht führt weiter aus, daß die bloße Zugehörigkeit eines Hundes zu einer in der Satzung genannten Rassen zwar für sich gesehen noch nicht zu dessen akuter Gefährlichkeit führe, weil das aggressive Verhalten eines individuellen Hundes stets von mehreren Faktoren abhänge. Bei den sog. Kampfhunderassen seien jedoch gezielt solche Eigenschaften gezüchtet worden, die die Kampfkraft erhöhen. Diese Tatsache reiche für eine dem Gleichheitssatz entsprechende Differenzierung aus. Wegen der abstrakten Gefährlichkeit der Kampfhunderasse als solcher komme es nicht darauf an, ob ein einzelnes Exemplar nach den Umständen auch als harmlos eingestuft werden könne.

Daß auch Hunde anderer Rassen im Einzelfall gefährlich sein können, habe die Stadt rechtsfehlerfrei dadurch berücksichtigt, daß sie dann nach der Generalklausel der erhöhten Steuer unterliegen.

© StGB NRW 2000

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