Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 507/2018 from 24.09.2018

Zwei Studien zur Reform der Grundsteuer

Am 17. September 2018 hat das ifo Institut eine Auftragsstudie von Haus & Grund und dem Zentralen Immobilien Ausschuss (ZIA) zu „Die Grundsteuer in Deutschland: Finanzwissenschaftliche Analyse und Reformoptionen“ veröffentlicht. Wenig überraschendes Ergebnis der Studie war, dass das von den beiden Verbänden geforderte Flächenmodell die zu präferierende Reformoption sei.

Untersucht wurden das Verkehrswertmodell, das Kostenwertmodell, die Bodenwertsteuer sowie die Flächensteuer. Dabei wurde auch auf die jeweiligen Aufkommens- und Belastungswirkungen eingegangen. Hinsichtlich der Auswirkungen auf den Bund-Länder-Finanzausgleich zeigten sich dabei Korrelationen zwischen der Modellpräferenz der einzelnen Länder und den jeweiligen monetären Auswirkungen.

Gegen wertorientierte Modelle sprächen nach den Autoren der Studie der enorme administrative und kostenintensive Aufwand wie verfassungsrechtliche Bedenken (bei Pauschalierungen wie beim Kostenwertmodell). Zudem sei die Grundsteuer eine reine Objektsteuer bei der die individuelle steuerliche Leistungsfähigkeit keine Rolle spielt.

Bei der konkreten Ausgestaltung der neuen Grundsteuer sind daher in erster Linie die Kriterien „Einfachheit“ (geringe [administrative] Kosten für Steuerverwaltung und Steuerpflichtige) und „Gleichmäßigkeit“ (Vermeidung von Diskriminierungen unter Steuerpflichtigen) zu befolgen, zudem gelte es die Flexibilität und Finanzautonomie der Gemeinden durch Festhalten am gemeindlichen Hebesatzrecht zu wahren.

Hinsichtlich der Berechnungen der modellspezifischen Aufkommens- und Belastungswirkungen sei darauf hingewiesen, dass eine bundeseinheitliche Messzahl zur Wahrung der Aufkommensneutralität unter Beibehaltung der derzeitigen Hebesätze angenommen wurde, entsprechend massiv sind daher aber auch die Verzerrungen bei einigen Reformmodellen.

Außer Frage steht, dass die Kommunen mit ihrem Hebesatzrecht verantwortungsvoll umgehen und zur Wahrung ihres Aufkommens aus der Grundsteuer ihren Hebesatz entsprechend absenken bzw. erhöhen werden, auch wenn die Autoren der Studie dies bezweifeln. Äußerst unseriös und wenig wissenschaftlich ist die darauf aufbauende These, dass bei Modellen mit einer wertorientierten Komponente die Grundsteuerlast in Großstädten dermaßen steigen würde, dass dies „zu einem spürbaren Anstieg der Mietpreise führen“ würde.

Ebenfalls Anfang der Woche hat das Institut Finanzen und Steuern (ifst) die ifst-Schrift 526 „Leitlinien für eine Reform der Grundsteuer“ veröffentlicht. Die Autoren unterstreichen, dass die Grundsteuer eine wichtige und stabile gemeindliche Einkommensquelle ist. Alternativen, um einen etwaigen Aufkommensausfall zu kompensieren, seien nicht erkennbar.

Die Autoren analysieren und strukturieren die in den letzten Jahrzehnten diskutierten Reformmodelle: Verkehrswert-, Flächen-, Kombinations-, Kostenwert- und Mietwertmodell sowie Bodenwert- und Bodenflächensteuer anhand von Leitlinien hinsichtlich Steuergegenstand (Grund und Boden wie Gebäude), Bewertung des Grundbesitzes und Administrierbarkeit. Die vorgenommene Gegenüberstellung der jeweiligen Vor- und Nachteile zeichnet, neben den in der politischen Diskussion nicht zu vernachlässigenden modellspezifischen Auswirkungen auf den Bund-Länder-Finanzausgleich, letztlich auch gut nach, weshalb es Bund und Ländern nach nunmehr fast einem Vierteljahrhundert währender Reformdebatten nicht gelungen ist, eine Reform legislativ zu verabschieden.

Ein weiterer Kompromiss wird notwendig sein. Nach den Kriterien der Autoren kann „Das Mietwertmodell [kann] gewählt werden, wenn eine vereinfachte Wertermittlung akzeptiert wird. Diese Aussage gilt mit Abstrichen auch für das Verkehrswertmodell. Beim Kostenwertmodell müsste zusätzlich angenommen werden, dass ein vereinfachtes Sachwertverfahren einen sachgerechten Bewertungsansatz darstellt. Das Kombinationsmodell weist das Merkmal auf, dass es bei keinem Kriterium generell ungeeignet ist.

Eine Bodenwertsteuer ist dann zu wählen, wenn die Vorteile bei der Administrierbarkeit höher bewertet werden als der fehlende Einbezug des Gebäudes in den Steuergegenstand der Grundsteuer. Beim Flächenmodell müssen die Vorteile hinsichtlich der praktischen Umsetzung höher gewichtet werden als die fehlende Wertorientierung. Eine Bodenflächensteuer scheidet allerdings generell aus, da die Konzeption der Grundsteuer sowohl bei der Abgrenzung des Steuergegenstands als auch bei der Bewertung verfehlt wird.“ (S. 60 „Leitlinien für eine Reform der Grundsteuer“).

ifo-Studie “Die Grundsteuer in Deutschland: Finanzwissenschaftliche Analyse und Reformoptionen“: www.cesifo-group.de/DocDL/ifo-studie-2018-fuest-etal-grundsteuer.pdf  . ifst-Schrift 526 „Leitlinien für eine Reform der Grundsteuer“: www.ifst.de/wp-content/uploads/2018/09/526.pdf .

Az.: 41.6.3.1-001/003 ha

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