Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 239/2019 from 20.05.2019

Weg frei für Beschleunigung des Energieleitungsbaus

Nachdem der Bundesrat am 12. April 2019 entschieden hat, keinen Antrag auf Einberufung eines Vermittlungsausschusses zu stellen, kann das vom Bundestag bereits Anfang April 2019 verabschiedete Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsbaus nun ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Insofern ist mit einem zeitnahen Inkrafttreten zu rechnen.

Ziel des Gesetzes sind die Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren für den Netzausbau sowie die Ausschöpfung aller Potentiale für einen möglichst effizienten Netzausbau. Insbesondere aufgrund der Ausbauziele im Bereich der erneuerbaren Energien sowie dem verstärkt zunehmenden grenzüberschreitenden Stromhandel sah der Gesetzgeber erheblichen Handlungsbedarf hinsichtlich der weiteren Beschleunigung des Ausbaus und der Optimierung der Stromnetze.

Durch das Änderungsgesetz wird namentlich das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) novelliert. Flankiert wird diese Novellierung durch weitere Änderungen, die vor allem das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) betreffen. Um das Genehmigungsverfahren für den Neubau, die Verstärkung und die Optimierung von Stromleitungen zu vereinfachen und zu beschleunigen, wird zunächst die sogenannte vorausschauende Planung eingeführt. Dadurch soll ermöglich werden, Bedarfsfeststellung und konkrete Genehmigungsverfahren nicht mehr konsekutiv, sondern teilweise auch parallel durchzuführen.

Da außerdem Konstellationen identifiziert wurden, in denen nach bisherigem Recht erforderliche Verfahrensschritte verzichtbar sind oder zumindest vereinfacht durchgeführt werden können, kann künftig in bestimmten Fällen auf die Bundesfachplanung verzichtet werden. Dazu gehören unter anderem die Änderung oder Erweiterung einer Leitung, der Ersatzneubau sowie der Parallelneubau und der Neubau unter weit überwiegender Nutzung einer Bestandstrasse. Auch das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit soll vereinfacht und beschleunigt werden, wobei jedoch die Beteiligungsmöglichkeiten in ihrem Umfang nicht angetastet werden sollen.

Darüber hinaus werden die Entschädigungen für die Grundstückseigentümer nun einheitlich in der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) geregelt. Die Regelung ist auf Entschädigungszahlungen im Zusammenhang mit dem Leitungsbau im Bereich der Übertragungsnetze beschränkt und nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht auf die Entschädigungspraxis in anderen Netzbereichen übertragbar. Dass in diesem Rahmen insbesondere die Beträge für eine gütliche Einigung angehoben werden, hält der Gesetzgeber für gerechtfertigt, da die dadurch erzielte zügigere Bauausführung insgesamt zu einer Verringerung der Kosten führe.

Im EnWG soll durch das Gesetz eine Zusammenführung der unterschiedlichen Regime, nach denen Netzbetreiber im Fall von Netzengpässen auf Erneuerbare-Energien- und KWK-Anlagen sowie konventionelle Kraftwerke zugreifen können, erfolgen. Ziel ist es, die Netzführung zu optimieren und gleichzeitig die Kosten für die Behebung von Netzengpässen zu senken. Aus diesem Grund sollen die Eingriffe der Netzbetreiber vor allem auf Basis von Prognosen so geplant und durchgeführt werden, dass die Netzengpässe mit möglichst geringen Gesamtkosten behoben werden, folglich die insgesamt wirksamsten und kostengünstigsten Anlagen herangezogen werden.

Az.: 28.6.12-001/006 we

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