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StGB NRW-Mitteilung 527/2020 from 03.07.2020

COVID-19: Auswirkungen im Friedhofsbereich V

Das Landesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS NRW) hat die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) zwischenzeitlich mehrfach geändert. Nach der ab dem 02.07.2020 gültigen Fassung – abrufbar unter https://is.gd/lL0qUn – gelten unter anderem im Friedhofsbereich weiterhin Einschränkungen mindestens bis zum 15.07.2020. Aufgrund der aktuellen Lage ist zudem eine Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Regionen mit besonderem Infektionsgeschehen (Coronaregionalverordnung – CoronaRegioVO) – abrufbar unter https://is.gd/6wXpqP – mit Wirkung ab dem 01.07.2020 hinzugetreten. Sie gilt derzeit nur für den Kreis Gütersloh und ist befristet bis zum 07.07.2020.

Vor diesem Hintergrund sieht die Geschäftsstelle des StGB NRW im Einvernehmen mit der Geschäftsstelle des Bestatterverbandes NRW Veranlassung zu einer weiteren Aktualisierung der ausgesprochenen Empfehlungen zur Eindämmung der weiteren Verbreitung der COVID-19-Pandemie im Friedhofsbereich. Daher werden die zuletzt vorausgegangenen Empfehlungen in der Mitteilung vom 24.04.2020 (Mitteilungsnotiz IV) – abrufbar unter https://is.gd/pkem0C – nur im räumlichen und zeitlichen Anwendungsbereich der CoronaRegioVO aufrechterhalten. Im Übrigen werden die Empfehlungen insgesamt aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

  • Sofern die Möglichkeit besteht, dass die verstorbene Person selbst mit SARS-CoV-2 infiziert gewesen sein könnte, sind zwingend die Vorgaben in § 7 Abs. 3 BestG NRW zu beachten: Die untere Gesundheitsbehörde ordnet im Rahmen der Leichenschau Schutzvorkehrungen an, die vor Ort umzusetzen sind. Die aktuellen Merkblätter des Robert Koch-Instituts (RKI) – abrufbar unter https://is.gd/4RrQkl – betreffend den Umgang mit SARS-CoV-2-infizierten Verstorbenen beanspruchen weiterhin Geltung.
  •  Es wird weiterhin empfohlen, Anträgen auf Verlängerung der Beisetzungsfrist für Totenasche nach § 13 Abs. 3 S. 3 BestG NRW bis auf weiteres großzügig zu entsprechen; die Aschekapsel sollte solange im unmittelbaren Besitz des Friedhofsträgers oder des Bestattungsunternehmens verbleiben.
  • Zur Durchführung von Bestattungen und Beisetzungen müssen geeignete Hygienevorkehrungen getroffen werden. Es sollte zudem grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten werden. Für Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartner gelten keine Abstandsregelungen. Wird der Mindestabstand zwischen anderen als den vorgenannten Personen unterschritten, sollte dies nur unter beidseitiger Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung geschehen und auf das im Rahmen von friedhofsrelevanten Vorgängen notwendige Maß beschränkt bleiben (Beispiel: Beileidsbekundung am Grab).
  • Es wird empfohlen, für Trauerfeiern eine Personenobergrenze von 50 Trauergästen vorzusehen und die Rückverfolgbarkeit nach § 2a CoronaSchVO sicher zu stellen.
  • Die Nutzung von Räumlichkeiten auf den Friedhöfen (Trauerhallen) oder bei den Bestattungsunternehmen zum Zwecke der Durchführung einer Trauerfeier ist bis auf weiteres nicht ausdrücklich verboten und folglich erlaubt. Die beteiligten Geschäftsstellen gehen davon aus, dass insoweit einheitlich die Vorgaben aus § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 CoronaSchVO gelten: Es sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) zu treffen. Außerdem darf die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Personen eine Person pro sieben Quadratmeter der Nutzfläche nicht übersteigen.
  • Einer berührungslosen Abschiednahme am offenen Sarg mit entsprechendem Abstand stehen grundsätzlich keine Hindernisse entgegen. Eine religiöse Begleitung durch Geistliche ist zulässig. Auch zu einer Untersagung von Bestattungen nach muslimischem Ritus besteht bis auf weiteres grundsätzlich keine Veranlassung mehr; der unmittelbare Kontakt mit dem Leichentuch ist den Angehörigen der verstorbenen Person vorbehalten.

Angesichts des weiterhin dynamischen Geschehens erscheint es möglich, dass sich die hier ausgesprochenen Handlungsempfehlungen kurzfristig ändern könnten. Diesbezügliche Mitteilungen würden auf gleichem Wege kommuniziert werden. Die Mitgliedstädte und -gemeinden des StGB NRW werden höflich gebeten, auch die Schwerpunktseite im Mitgliederbereich des Verbandsangebots unter Beobachtung zu halten:

https://www.kommunen.nrw/themen-projekte/coronavirus.html

Az.: 46.6-030/001

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