Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 608/2012 vom 15.11.2012

Widerspruch gegen Vergnügungssteuerbescheide

In den Städten und Gemeinden gehen zurzeit bundesweit vermehrt Widersprüche der Spielautomatenbetreiber gegen Vergnügungssteuerbescheide bzw. Anträge auf vorläufige Festsetzung der Vergnügungsteuer und/oder Festsetzung unter Vorbehalt mit Hinweis auf einen Beschluss des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 21. September 2011 (AZ: 3 K 104/11) ein. Diese Widersprüche sind nach unserer Einschätzung und der des DStGB unbegründet. Es besteht auch kein Grund, den Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung bzw. Ruhen des Verfahrens oder auf vorläufige Festsetzung bzw. Festsetzung unter Vorbehalt stattzugeben. Für NRW sind die Widersprüche überdies unzulässig, da der Widerspruch nicht der statthafte Rechtsbehelf ist.

Vorlagebeschluss des FG Hamburg

Die dem Beschluss des FG Hamburg zugrundeliegende Klage sieht in der Umsatzbesteuerung der Geldspielgeräteumsätze einen Verstoß gegen Unionsrecht. Vor diesem Hintergrund hat das FG Hamburg beschlossen (Beschluss abrufbar unter: http://justiz.hamburg.de/contentblob/3623092/data/3-k-104-11.pdf), dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Reihe unionsrechtlicher Fragen im Zusammenhang mit der Umsatzbesteuerung von Geldspielgeräten zur Klärung vorzulegen. Das Verfahren betrifft also vorrangig das Umsatzsteuerrecht und nicht die Vergnügungssteuer. Lediglich am Rande wirft das FG dabei auch die Frage auf, ob nach dem europäischen Mehrwertsteuersystem auf Glücksspiele Umsatzsteuer und Sonderabgaben (wie die Vergnügungssteuer) nebeneinander erhoben werden dürfen. Das FG Hamburg selbst tendiert dazu, diese Vorlagefrage zu verneinen, hegt aber Zweifel wegen einer Äußerung des Generalanwalts in einem anderen Verfahren.

Grundsätzliche Überlegungen

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 lit. c) der einschlägigen Mehrwertsteuersystemrichtlinie 2006/112/ des Rates vom 28. November 2006 unterliegen u. a. die Umsätze aus Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer. Insofern regelt das Unionsrecht die Zulässigkeit von Steuern auf Dienstleistungen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ist Steuergegenstand der Vergnügungssteuer in Gestalt der Spielautomatensteuer aber nicht die Dienstleistung, die der Halter der Spielautomaten gegenüber den Spielern erbringt, sondern der Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers. Insofern hat das BVerwG bereits mit Beschluss vom 11. März 2010 (AZ: 9 BN 2/09) bestätigt, dass die Umsatzsteuer und die Vergnügungssteuer nebeneinander erhoben werden dürfen und dies auch europarechtskonform ist.

Art. 401 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie legt zudem ausdrücklich fest, dass die Richtlinie einen Mitgliedsstaat nicht daran hindert, „Abgaben auf Versicherungsverträge, Spiele und Wetten, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen, sofern die Erhebung dieser Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den Mitgliedsstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübertritt verbunden ist“. Daher ist die Vergnügungssteuer europarechtlich ganz klar zulässig (so auch jüngst wieder: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Mai 2012 zum AZ: 14 A 885/12).

Rechtliche Einschätzung

Wir raten von einer Festsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung oder von einer vorläufigen Festsetzung ab, da die Rechtsfragen für Nordrhein-Westfalen aus unserer Sicht ausgeurteilt sind. Auch die Fragen der Umsatzbesteuerung des Einspielergebnisses und die Vergnügungssteuer auf die Bruttokasse sind mittlerweile geklärt. Für die Verwaltungen wäre der Verwaltungsaufwand bei der vorläufigen Festsetzung unverhältnismäßig, da häufig irgendwo im Bund gegen Regelungen der Vergnügungssteuer geklagt wird und ständig Rechtsfragen wieder aufgeworfen werden, die bereits ausgeurteilt sind.

Die vorläufige Steuerfestsetzung gem. § 165 Abs. 1 Ziffer 3 AO (Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht - Gegenstand eines Verfahrens bei dem EuGH) passt tatbestandlich schon nicht auf die jetzt aktuelle Fallkonstellation. Die Vorläufigkeitserklärung ist danach nur zulässig, wenn ein „Musterverfahren“ zur Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht anhängig ist (vgl. Rüsken in: Klein, Abgabenordnung, Kommentar, 9. Auflage, § 165 Rz. 24). Das ist dann der Fall, wenn das fragliche Musterverfahren und das Besteuerungsverfahren hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Streitfrage und hinsichtlich der Rechtsgrundlage im Wesentlichen gleich gelagert sind. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Rechtsgrundlage aber einmal um das hamburgische Steuergesetz, zum anderen aber um eine örtliche Abgabensatzung. Die in Streit befindlichen Fragestellungen sind u. E. — wie oben gesagt — bereits hinlänglich geklärt.

Az.: IV/1 933-00

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