Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 637/2019 vom 06.11.2019

OVG NRW zur Regenwassergebühr

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 29.10.2019 (Az.: 9 A 2287/18) entschieden, dass ein Grundstückseigentümer die Regenwassergebühr bezahlen muss, wenn das auf seinem Grundstück auf den befestigten Flächen (1.750 m²) anfallende Niederschlagswasser über das öffentliche Regenwasserkanalnetz der Gemeinde einem Fluss (Gewässer) zugeführt wird. Der Gebührentatbestand bei der Regenwassergebühr setzt – so das OVG NRW – nicht voraus, dass Niederschlagswasser einer Abwasserbehandlungsanlage (Kläranlage) zugeführt wird. Es reicht bereits das Fortleiten von Niederschlagswasser von einem privaten Grundstück über das öffentliche Regenwasserkanalnetz aus. Dieses stellt bereits eine gebührenpflichtige Leistung dar. Dabei ist der Gebührentatbestand auch dann erfüllt, wenn nur ein relativ kurzes Teilstück des öffentlichen Kanals bis zu einem Fluss genutzt wird, in welchen das Niederschlagswasser über den öffentlichen Regenwasserkanal eingeleitet wird.

Deshalb folgte das OVG NRW auch dem Vortrag des Klägers nicht, dass er die öffentliche Regenwasserkanalisation überhaupt nicht nutzen würde, weil diese nicht vor seinem Grundstück verlegt sei. Für die Frage, ob eine Rohrleitung (vor einem privaten Grundstück) einen Bestandteil der öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung (Abwasseranlage) der Gemeinde darstellt, kommt es – so das OVG NRW – nur darauf an, ob die Rohrleitung nach Würdigung der gesamten Umstände zum entwässerungsrechtlichen Zweck technisch geeignet und als deren Bestandteil gewidmet ist. Dabei ist die Widmung im Bereich der Abwasserbeseitigung  - so das OVG NRW - nicht formgebunden und kann auch konkludent (durch eine schlüssige Handlung) erfolgen (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 06.07.2012 – Az. 9 A 980/11- und 02.05.2017 – Az. 9 A 1733/16-, Urteil vom 18.12.2007 – Az. 9 A 2389/03; ebenso OVG NRW, Beschluss vom 30.09.2016 – Az. 15 A 2112/15).

Eine solche schlüssige Widmung lag nach OVG NRW vor, weil die beklagte Gemeinde die Rohrleitung vor dem Grundstück des Klägers in ihrem abwassertechnischen Anlagevermögen erfasst hat. Eine solche Erfassung und Bewertung im abwassertechnischen Anlagevermögen stellt – so das OVG NRW – einen objektiven und im gerichtlichen Verfahren gegebenenfalls nachprüfbaren Anhaltspunkt für die Annahme einer schlüssigen Widmung dar. Dieses reicht aus. Eine irgendwie geartete Verlautbarung gegenüber Dritten oder sogar eine förmliche, öffentliche Bekanntmachung wie beispielsweise im Straßenrecht sei  - so das OVG NRW - für eine schlüssige Widmung im Bereich der Abwasserentsorgung nicht erforderlich.

Weiterhin folgte das OVG NRW auch dem Vortrag der Klägerseite nicht, dass andere Nachbargrundstücke nicht zu einer Regenwassergebühr herangezogen würden und aus diesem Grund seine Heranziehung rechtswidrig sei. Der Kläger nutze  - so das OVG NRW - die öffentliche Regenwasserkanalisation der Gemeinde und deshalb könne er auch unter Rückgriff auf den Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz nicht herleiten, dass er dann (rechtwidrig) nicht zur Zahlung einer Regenwassergebühr herangezogen werden könne.

Soweit andere Nachbargrundstücke das Niederschlagswasser unmittelbar in ein nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehörendes Gewässer (Fluss, Bach) einleiten würden, besteht  - so das OVG NRW - für diese Grundstückseigentümer keine Pflicht zur Zahlung der Regenwassergebühr, weil sie das öffentliche Regenwasserkanalnetz der Gemeinde nicht nutzen würden. Zwar kann es – so das OVG NRW - grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, dass auch ein Gewässer im konkreten Einzelfall (ausnahmsweise) einen Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage darstellt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.07.2012 – Az. 9 A 980/11). Daraus folgt aber – so das OVG NRW – nicht, dass jedes Gewässer, das zur Beseitigung des Niederschlagswassers in einem Gemeindegebiet genutzt wird, notwendigerweise Teil der öffentlichen Abwasseranlage der Gemeinde sei. Bei der Einleitung von Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer handele es sich vielmehr um einen außerhalb der öffentlichen Abwasseranlage stattfindenden Vorgang, der nach dem Wasserrecht zu beurteilen sei.

Gleiches gilt  - so das OVG NRW - auch für Straßenseitengräben.  Hat ein Straßenbaulastträger für die Straßenoberflächenentwässerung einen Straßenseitengraben angelegt und nimmt dieser Straßenseitengraben auch Niederschlagswasser von angrenzenden Grundstücken auf, so muss dieser Straßenseitengraben nicht notwendigerweise und zugleich ein Teil der gemeindlichen Abwasseranlage sein.

Die Geschäftsstelle weist ergänzend auf Folgendes hin:

Durch den Beschluss des OVG NRW vom 29.10.2019 (Az.: 9 A 2287/18) wird klargestellt, dass eine gebührenpflichtige Inanspruchnahme bei der Regenwassergebühr lediglich voraussetzt, das Abwasser (wozu auch Niederschlagswasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG gehört) der öffentlichen Abwasseranlage tatsächlich zugeführt wird. Dabei definiert § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG Niederschlagswasser als das Wasser, welches von bebauten und/oder befestigten Flächen gesammelt abfließt.

Ein Straßenseitengraben ist nicht automatisch Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage der Gemeinde. Vielmehr handelt es sich bei einem Straßenseitengraben grundsätzlich um eine Straßenoberflächen-Entwässerungsanlage des jeweils zuständigen Straßenbaulastträgers. Ein Straßenseitengraben dient der Entwässerung der Straßenoberfläche, weil dem Straßenbaulastträger die Verkehrssicherungspflicht obliegt, dass die Straße gefahrlos zum Zwecke der Fortbewegung genutzt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2013 – Az.: III ZR 113/13). Deshalb ist in § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG und in § 2 Abs. 2 Nr. 1 lit. a StrWG NRW auch geregelt, dass die Straßenentwässerungseinrichtungen Bestandteil der öffentlichen Straße sind (vgl. Queitsch, KStZ 2018, S. 221 ff., S. 226). Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Straßenseitengraben nachweisbar zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage gewidmet worden ist. Ist dieses aber nicht der Fall so handelt es sich bei einem Straßenseitengraben um eine schlichte Straßenentwässerungseinrichtung des jeweils zuständigen Straßenbaulastträgers.

Ebenso liegt bei einer unmittelbaren Einleitung von Niederschlagswasser von einem privaten Grundstück in ein Gewässer (Fluss, Bach) keine Benutzung der öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung vor, denn ein Gewässer ist grundsätzlich kein Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage der Gemeinde (vgl. Queitsch, KStZ 2018, S. 221 ff., S. 227). Etwas anderes kann sich im Einzelfall etwa dann ergeben, wenn die Gewässer-Eigenschaft für eine Teilstrecke des gesamten Gewässers entfallen ist (vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 29.04.2019 – Az.: 20 A 3187/17 – abrufbar unter: www.justiz.nrw.de). Dieses ist aber immer eine Frage des konkreten Einzelfalls. Unabhängig davon benötigt aber ein privater Grundstückseigentümer, der das Niederschlagswasser von seinem Grundstück unmittelbar (direkt) in ein Gewässer einleiten möchte, eine wasserrechtliche Einleitungserlaubnis der unteren Wasserbehörde  (§§ 8 ff. WHG; vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2018 – Az.: 15 A 2301/17 – und Urteil vom 06.11.2018 – Az.: 15 A 907/17 – abrufbar unter: www.justiz.nrw.de).

Az.: 24.1.2.1 qu

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