Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 837/2023 vom 06.12.2023

OVG Berlin-Brandenburg verpflichtet Bundesregierung zu Klimaschutz-Sofortprogramm

Der 11. Senat des OVG Berlin-Brandenburg hat den Klagen zweier Umweltverbände stattgegeben und die Bundesregierung verurteilt, ein Sofortprogramm zum Klimaschutz zu beschließen (30.11.2023 – AZ. 25/23). Es sei erforderlich, durch geeignete Maßnahmen die Einhaltung der im Klimaschutzgesetz genannten Jahresemissionsmengen der Sektoren Gebäude und Verkehr für die Jahre 2024 bis 2030 sicherzustellen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. In allen Verfahren wurde die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Das Umweltbundesamt hatte für die Sektoren Verkehr und Gebäude für die Jahre 2021 und 2022 Überschreitungen der zulässigen Jahresemissionsmengen festgestellt. Bei einer Überschreitung der zulässigen Jahresemissionsmenge für einen Sektor hat nach § 8 Klimaschutzgesetz zunächst das zuständige Bundesministerium der Bundesregierung ein Sofortprogramm vorzulegen, welches die Einhaltung der Jahresemissionsmengen des jeweiligen Sektors für die folgenden Jahre sicherstellt.

Die Bundesregierung hat dann über die zu ergreifenden Maßnahmen im betroffenen Sektor oder in anderen Sektoren oder über sektorübergreifende Maßnahmen zu beraten und diese „schnellstmöglich“ zu beschließen. Nachdem die für die Sektoren zuständigen Bundesministerien im Juli 2022 solche Sofortprogramme vorgelegt hatten, blieb ein Beschluss der Bundesregierung über diese Programme aus. Die Bundesregierung beschloss dann am 4. Oktober 2023 das Klimaschutzprogramm 2023.

Das OVG ist der Auffassung, dass die Bundesregierung aufgrund der festgestellten Überschreitungen an zulässigen Treibhausgas-Emissionen in den Sektoren Gebäude und Verkehr zu einem Beschluss über ein Sofortprogramm nach § 8 Klimaschutzgesetz verpflichtet sei. Das zwischenzeitlich beschlossene Klimaschutzprogramm 2023 erfülle nicht die Anforderungen an ein Sofortprogramm. Es überprüfe lediglich anhand einer sektorübergreifenden und mehrjährigen Gesamtberechnung, ob die Klimaschutzziele bis 2030 erreicht werden.

Ein Sofortprogramm müsse demgegenüber kurzfristig wirksame Maßnahmen enthalten, die die Einhaltung der im Klimaschutzgesetz ausgewiesenen Jahresemissionsmengen für die folgenden Jahre im jeweiligen Sektor sicherstellen.

Anmerkung aus kommunaler Sicht

Das Urteil des OVG zeigt erneut die Defizite bei den Klimaschutzbemühungen der Bundesregierung. Insbesondere der Verkehrs- und Baubereich stechen hier weiterhin hervor. Beide Bereiche hatten ihre Ziele in den letzten Jahren verfehlt.

Die Koalition will mit der Änderung des Klimaschutzprogramms des Bundes sicherstellen, dass nicht mehr für jeden Sektor verpflichtende Jahresziele umzusetzen sind, sondern dies nur noch für die Einhaltung der Gesamtziele beim Klimaschutz gilt. Diese Reform ist noch nicht beschlossen. Bei den Klimazielen selbst soll es bleiben: Gesetzlich festgelegt ist, dass die Treibhausgase bis 2030 um 65 Prozent im Vergleich zu 1990 sinken müssen. Erreicht waren im vergangenen Jahr etwa 40 Prozent Minderung.

Das im Oktober 2023 beschlossene Klimaschutzprogramm zeigt für den Bereich Verkehr zwar positive und klimawirksame Maßnahmen auf, jedoch ist dies angesichts des Nachholbedarfs gerade dieses Sektors nicht ausreichend. Viele der genannten Vorhaben waren bereits vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Klima- und Transformationsfonds nicht hinreichend finanziell hinterlegt.

Es ist notwendig, dass Klimaschutz-Fördermaßnahmen – trotz schwieriger Haushaltslage - schnellstmöglich in die Umsetzung kommen. Um den Erfolg der Gebäudesanierung und auch der Wärmeplanung zu gewährleisten, braucht es klarer gesetzlicher Rahmenbedingungen für Städte, Landkreise und Gemeinden. Die Kommunen brauchen Planungssicherheit, damit sie Personalstellen schaffen und die Infrastruktur auf mehr Klimaschutz ausrichten können. Etwaige Fördermittel und -programme müssen dabei auch besonders strukturschwache und ländliche Kommunen erreichen.

Inwieweit die Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg Bestand haben wird, bleibt abzuwarten. Es ist davon auszugehen, dass die Bundesregierung in Revision gehen wird.

Die Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg kann unter diesem Link abgerufen werden.

Az.: 23.1.8-002/002 gr

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