Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 456/2019 vom 09.07.2019

Neue Klimaschutzrichtlinie des Bundes für kommunale Projekte

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) hat die „Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld“(kurz: „Kommunalrichtlinie“) zum 05.06.2019 geändert. Neu ist, dass Städte und Gemeinden aus den vier Braunkohlerevieren in Deutschland künftig von um 15 Prozentpunkte erhöhten Förderquoten profitieren. Hierzu wird in der Richtlinie ausgeführt:

„Antragsteller aus den vier Braunkohlerevieren, die im Abschlussbericht der Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“(Stand Januar 2019) geografisch definiert sind, können eine um 15 Prozentpunkte erhöhte Förderquote erhalten, sofern beihilferechtliche Vorgaben (siehe Nummer 6.1) dem nicht entgegenstehen und Eigenmittel in Höhe von mindestens 15 % des Gesamtvolumens der zuwendungsfähigen Ausgaben eingebracht werden.

Für finanzschwache Kommunen gilt, dass Eigenmittel in Höhe von mindestens 10 % des Gesamtvolumens der zuwendungsfähigen Ausgaben eingebracht werden müssen. Für die Förderschwerpunkte „Fokusberatung“ gemäß Nummer 2.1 und „Kommunale Netzwerke–Netzwerkphase“ gemäß Nummer 2.5.2 kann die erhöhte Förderquote nur beantragt werden, wenn die zu beratende Institution beziehungsweise alle Netzwerkteilnehmer in den genannten Braunkohlerevieren ansässig ist/sind“.

Für das Bundesland NRW geht es um das rheinische Braunkohlerevier und es sind in dem o. g. Abschlussbericht folgende Kreise und Städte genannt: Rhein-Kreis-Neuss, Kreis Düren, Rhein-Erft-Kreis, Städteregion Aachen, Kreis Heinsberg, Kreis Euskirchen und Stadt Mönchengladbach. Darüber hinaus wird in der neuen Kommunalrichtlinie die optimierte Erfassung von Deponiegasen bezuschusst, um den Klimaschutz in bestehenden Siedlungsabfalldeponien weiter voranzubringen.

Weitere Anpassungen gibt es beispielsweise für Sammelplätze für Garten- und Grünabfälle, die künftig nicht mehr rund um die Uhr für Bürgerinnen und Bürger zugänglich sein müssen. Stattdessen können Kommunen die Öffnungszeiten in Eigenregie festlegen. Zudem wurden bei verschiedenen investiven Förderschwerpunkten wie der Umrüstung der Außen- und Straßenbeleuchtung auf LED die Anforderungen an die zuwendungsfähigen Technologien präzisiert. Neu ist auch, dass Zuschüsse für kommunale Netzwerke künftig ganzjährig beantragt werden können.

Anträge für die Kommunalrichtlinie nimmt der Projektträger Jülich (PtJ) jedes Jahr vom 1. Juli bis zum 30. September sowie vom 1. Januar bis zum 31. März entgegen. Energiesparmodelle gemäß Nummer 2.4, Kommunale Netzwerke gemäß Nummer 2.5 sowie Klimaschutzkonzepte und Klimaschutzmanagement gemäß Nummer 2.7 der Kommunalrichtlinie können weiterhin ganzjährig beantragt werden (Ziffer 7.1 der Kommunalrichtlinie zum Antrags- und Förderverfahren).

Es wird darauf hingewiesen, dass in NRW die PlattformKlima.NRW  den Städten und Gemeinden eine grundlegende Hilfestellung in allen Fragen zum Thema Klimaschutz anbietet (www.plattform-klima.de). Diese Plattform wird im Auftrag der Landesregierung von der Kommunal Agentur NRW betreut. Fragen rund um die Kommunalrichtlinie beantwortet außerdem das Service- und Kompetenzzentrum: Kommunaler Klimaschutz (SK:KK) im Auftrag des BMU unter 030 39001-170 sowie per E-Mail an skkk@klimaschutz.de. Detaillierte Informationen zur Kommunalrichtlinie finden sich im Internet unter www.klimaschutz.de/kommunalrichtlinie.

Az.: 23.1.6 qu

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