Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 723/2001 vom 05.12.2001

Leitfaden "Anstalt des öffentlichen Rechts"

Mit dem Ersten Gesetz zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen vom 15.09.1999 ist in Nordrhein-Westfalen die Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 114 a GO) in das Gemeindewirtschaftsrecht eingeführt worden. Nach der Zielsetzung des Gesetzgebers sollte das Angebot an Rechtsformen des öffentlichen Rechts für die wirtschaftliche und nicht wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden erweitert werden. Dabei sollte den Gemeinden mit der Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) einerseits mehr Spielraum als dem rechtlich unselbständigen Eigenbetrieb bzw. der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung eingeräumt, andererseits eine wirkungsvollere Steuerung im Vergleich zu den privatrechtlichen Organisationsformen ermöglicht werden. Die AöR sollte also in ihrer Selbständigkeit mit einer GmbH vergleichbar sein und gleichzeitig sollte die Steuerung und Kontrolle des Rates erhalten sowie das Spannungsverhältnis zwischen dem bundesrechtlichen Gesellschaftsrecht und dem landesrechtlichen Kommunalverfassungsrecht ausgeschaltet sein.

Gemäß § 114 a Abs. 3 GO kann die Gemeinde einer Anstalt einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängende Aufgaben ganz oder teilweise übertragen. Der AöR kann also nicht nur die Durchführung von Aufgaben, sondern auch die gemeindliche Aufgabe selbst vollständig übertragen werden. Wird eine hoheitliche Aufgabe auf die AöR übertragen, so kann die Anstalt selbst z.B. den Anschluß- und Benutzungszwang durchsetzen, Kommunalabgaben erheben, Satzungen und Verwaltungsakte erlassen sowie zugleich auch letztere vollstrecken. Durch die Erlasse des Innenministeriums und des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 19.02.2001 und 8.06.2001 (vgl. Mitteilungen StGB NRW vom 5.4 2001, lfd. Nr. 215 und vom 5.8.2001 lfd. Nr. 463) ist nunmehr geklärt, daß sowohl die gemeindliche Abwasserbeseitigungspflicht als auch die Pflichten gemäß § 15 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz auf die AöR übertragen werden können. Als einzige Organisationsform ermöglicht es demgemäß die AöR, gemeindliche Aufgaben aus wirtschaftlichen und hoheitlichen Bereichen in einer Rechtsform zu bündeln.

Mit dem in der Anlage beigefügten Leitfaden will der Städte- und Gemeindebund NRW in Zusammenarbeit mit der Abwasserberatung NRW und dem Kommunalen Arbeitgeberverband den Städten und Gemeinden eine Hilfestellung beim Umgang mit der neuen Rechtsform geben. Nach einer schematischen Darstellung des Aufbaus der AöR enthält der Leitfaden eine Darstellung wichtiger, bei der Gründung einer AöR zu bedenkender Problemfelder, eine Mustersatzung mit Erläuterungen sowie den Text der Kommunalunternehmensverordnung (KUV, veröffentlicht im GV. NW. Nr. 37 vom 21. November 2001, S. 773). Schließlich informiert der Leitfaden über erste praktische Erfahrungen mit dem neuen "Kommunalunternehmen".

Der Leitfaden "Anstalt des öffentlichen Rechts" kann im Intranet des Verbandes unter den Stichworten Fachinformation und Service, Finanzen und Kommunalwirtschaft, Leitfaden AöR, abgerufen werden.

Az.: G/3 810-00

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