Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 862/2004 vom 18.11.2004

Landtagsanhörung zum Ausführungsgesetz-SGB II

Der Ausschuss für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge des Landtags Nordrhein-Westfalen führte am 17.11.2004 eine Anhörung zu den Entwürfen von AG-SGB II, AG-SGB XII und ÖGDG-Änderungsgesetz durch. Im Rahmen der Anhörung verdeutlichte die Geschäftsstelle des Städte- und Gemeindebundes NRW nochmals die wesentlichen Verbandspositionen zum nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch II:
• Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden unterstützen die Einordnung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Selbstverwaltungsaufgaben anstelle von Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung mit der Folge einer auf rechtliche Aspekte beschränkten Landesaufsicht.
• Die Ermächtigung an die Kreise zum Erlass von Delegationssatzungen zur Übertragung der Durchführung kommunaler Aufgaben auf kreisangehörige Kommunen sollte auch für Kooperationsformen zwischen Kreis und Arbeitsagentur ausserhalb der Arbeitsgemeinschaft zeitlich unbefristet gelten.
• Anstelle der Benehmensregelung zum Erlass von Delegationssatzungen bedarf es im Hinblick auf die damit verbundenen Eingriffe in die Personal-, Organisations- und Finanzhoheit der Gemeinden und mit Rücksicht auf die differenziert zu sehende Vorgehensweise bei den Betreuungsaufgaben des § 16 II SGB II einer Einvernehmensregelung in Form einer Soll-Vorschrift.
• Der StGB NRW begrüßt die Überlegung, analog § 6 AG-SGB XII eine Öffnungsklausel auch ins AG-SGB II zu einvernehmlichen Regelungen über die finanzielle Beteiligung von Gemeinden an den dem Kreis obliegenden Aufgaben vorzusehen.
• Angesichts fehlender sachlicher Begründung ist eine Durchbrechung des Kreisumlagesystems durch eine Beteiligungsvorschrift ohne Einvernehmensregelung bei Aufgaben des kommunalen Trägers nach dem SGB II rechtlich nicht möglich.
• Es bedarf einer Dokumentation der Auffassung des Landtagsausschusses, dass die in § 6 Abs. 2 SGB II bestehende Lücke im Hinblick auf eine Delegationsmöglichkeit im Optionsfall für Leistungen nach § 16 Abs. 1 SGB II in der Weise geschlossen werden kann, dass die zugelassenen kommunalen Träger eine Aufgabenheranziehung auch für in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II genannte Aufgaben vornehmen können.

Im übrigen wird auf den Wortlaut der gemeinsamen Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände gegenüber dem Landtagsausschuss vom 5.11.2004 verwiesen, die bei Interesse in der Geschäftsstelle angefordert werden kann.

Az.: III 810 - 2

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