Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 36/2017 vom 11.01.2017

Landgericht Stuttgart zu Weitergabe von Stromnetzen

Die Stadt Stuttgart war vor dem Landgericht Stuttgart mit einer Klage gegen die Netze BW GmbH erfolgreich. Das Landgericht stellte fest, dass das Eigentum an dem Hochspannungs- und Hochdrucknetz in Stuttgart an die Stuttgart Netze übergeben werden muss. Die 41. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart hat in dem Verfahren (AZ: 41 O 58/15 KfH) der Stadt Stuttgart gegen die Netze BW GmbH entschieden, dass die Beklagte Netze BW GmbH das Hochspannungs- und Hochdrucknetz in Stuttgart an den Neukonzessionär herausgeben muss.

Der Konzessionsvertrag der EnBW Tochter Netz BW mit der Stadt Stuttgart endete zum 31. Dezember 2013. Die Stuttgart Netz GmbH, welche mehrheitlich im Eigentum der Stadtwerke Stuttgart sind, übernahm zum 1. Januar 2014 die Konzession. Die Übergabe des Nieder- und Mittelspannungsnetzes war zwischen Neu- und Altkonzessionär dabei unstreitig.

Hinsichtlich des Hochspannungs- und Hochdrucknetzes sah die Netze BW jedoch keinen Übergabeanspruch. Das lokale Netz und das überörtliche Netz müssten nach Ansicht des Netze BW unterschiedlich betrachtet werden. Das überörtliche Netz sei von der Konzession nicht abgedeckt.

Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Stuttgart schloss sich der Meinung der Beklagten nicht an. Für die Übertragungspflicht sei das entscheidende Kriterium, dass die Hochspannungs- und Hochdrucknetze für den Betrieb der Netze zur allgemeinen Versorgung notwendig sind. Der Neukonzessionär muss seine Versorgungsaufgaben genauso erfüllen können wie der Altkonzessionär.

Dabei traf das Gericht keine genauen Aussagen, welche Leitung zu welchem Preis übergeben werden müssen. Bei der Urteilsverkündung wurde den Parteien geraten, sich über den angemessenen Preis der Übergabe der Netze zu einigen. Die Bundesnetzagentur könnte hierbei auch als Mediator fungieren. Der Streitwert für das Verfahren wurde vom Gericht auf 30 Millionen Euro festgelegt.

Az.: 28.7.1-005/001 we

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