Mitteilungen - Digitalisierung

StGB NRW-Mitteilung 728/2001 vom 05.12.2001

Gesetz zum elektronischen Geschäftsverkehr

Der Bundestag hat am 9. November 2001 das Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr in zweiter und dritter Lesung beschlossen. Das Gesetz setzt den wesentlichen Teil der E-Commerce-Richtlinie in Deutschland um. Nach abschließender Befassung des Bundesrates kann das Gesetz spätestens bis Ende dieses Jahres in Kraft treten.

Das Gesetz ist Teil eines Gesamtpakets neuer Regelungen für die elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, mit dem die Bundesregierung einen modernen Rechtsrahmen für den neuen Wirtschaftssektor anstrebt.

Kernstück des Gesetzes ist die Verankerung des Herkunftslandprinzips für Anbieter von neuen Diensten. Danach gilt für in Deutschland niedergelassene Anbieter deutsches Recht, auch wenn sie ihre Dienste im europäischen Ausland erbringen. Dies schafft Rechtssicherheit und erleichtert das Angebot ihrer Dienste im gesamten Binnenmarkt.

Darüber hinaus wurden die in Deutschland längst geltenden Prinzipien der Zulassungsfreiheit des Diensteanbieters und der Haftungsprivilegierung des bloßen Übermittlers und desjenigen, der Speicherplatz für Dritte zur Verfügung stellt, gemeinschaftsweit vereinheitlicht. Der Verbraucherschutz wird durch die Einführung EU-weit einheitlicher Informationspflichten verbessert. Die Standards entsprechen denen im traditionellen Geschäftsverkehr.

Gleichzeitig modernisiert das EGG den elektronischen Mediendatenschutz für Teledienste. Anbieter von Telediensten wollen die personenbezogenen Daten ihrer Nutzer wirtschaftlich nutzen. Dabei dürfen aber die Datenschutz-Interessen der Nutzer nicht beeinträchtigt werden. Im Interesse der Anbieter und Nutzer werden die gesetzlichen Erlaubnistatbestände klar formuliert und die Instrumente für eine elektronische Einwilligung des Nutzers in eine darüber hinausgehende Verwendung seiner personenbezogenen Daten so gestaltet, daß sie für alle Beteiligten einfach anzuwenden sind und der Nutzer "Herr" seiner Daten bleibt.

Schließlich wird durch die Einführung von Bußgeldbestimmungen den Verbraucher- und Datenschutzvorschriften größerer Nachdruck verliehen.

(Quelle: BMWi-Tagesnachrichten Nr. 11183 vom 13. November 2001)

Az.: IV/1 830-08

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