Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 285/2024 vom 03.04.2024

Erleichterungen für PV-Module mit mechanisch gehaltenen Glasdeckflächen mit Einzelglasflächen bis 3 m² in der VV TB NRW

Die Anforderungen an Anlagen nach der Bauordnung NRW werden durch Technische Baubestimmungen konkretisiert. Das Deutsche Institut für Bautechnik veröffentlicht nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder eine Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB). Die Oberste Bauaufsichtsbehörde, das jeweilige Landesbauministerium, erlässt die Technischen Baubestimmungen nach der MVV TB als Verwaltungsvorschrift. In NRW ist dies die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW (VV TB NRW). Dabei können landesrechtliche Anpassungen gegenüber der MVV TB vorgenommen werden, die anstelle der entsprechenden Bestimmungen der jeweils geltenden Ausgabe der MVV TB gelten.

Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung NRW (MHKBD) hat nun hinsichtlich der lfd. Nrn. B 3.2.1.25 bis B 3.2.1.27 der MVV TB 2023/1 eine solche landesrechtliche Anpassung vorgenommen. Demnach ist die zulässige PV-Moduleinzelfläche mit mechanisch gehaltener Glasdeckfläche von 2 m² auf 3 m² angehoben worden. Alle weiteren bauaufsichtlichen Anforderungen im Zusammenhang mit PV- bzw. Solaranlagen bleiben von der Entscheidung unberührt.

Der Erlass des MHKBD ist auf der Homepage des Städte- und Gemeindebundes NRW im Mitgliederbereich unter Fachinformationen > Fachgebiete > Bauen und Vergabe > Bauordnung abrufbar.

Az.: 20.3.1.3-017/005

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