Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 149/2020 vom 18.02.2020

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit im Pass- und Ausweiswesen

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat einen Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit im Pass- und Ausweiswesen ausgearbeitet und den Deutschen Städte- und Gemeindebund um Stellungnahme hierzu gebeten.

Danach sind eine Reihe von teils kosten- und aufwandsintensiven Neuregelungen im Bereich des Pass- und Ausweiswesens vorgesehen. Ziel ist, die öffentliche Sicherheit zu stärken.

Unter anderem sind folgende Maßnahmen beabsichtigt:

  • Die Verwendung der Seriennummer von Pass und Personalausweis soll neu geregelt werden. Derzeit sind § 16 des Passgesetzes (PassG) sowie die §§ 16 und 20 des Personalausweisgesetzes (PAuswG) so restriktiv formuliert, dass die Belange der zuständigen Behörden, unter anderem der Polizei, nicht hinreichend berücksichtigt werden. So notieren ausländische Stellen zu einer aufgegriffenen Person häufig nur die Seriennummer des Pass- oder Personalausweisdokuments. Wird diese Seriennummer an die deutschen Behörden zur weiteren Verwendung übermittelt, können diese mit der Seriennummer aufgrund der geltenden Rechtslage keine weiteren Ermittlungen anstellen. Vor diesem Hintergrund soll der Gesetzesentwurf eine Ermittlungsbefugnis schaffen, beim Pass- oder Ausweishersteller die dort zu einer Seriennummer gespeicherten Daten, insbesondere die ausstellende Pass- oder Personalausweisbehörde, zu erfragen, um dort weiter zu ermitteln.
  • Pässe und Personalausweise und technisch verwandte Dokumente enthalten Sicherheits- und sonstige Merkmale, anhand derer die Echtheit eines vorgelegten Dokuments zu prüfen ist. Damit die überprüfende Stelle die Echtheit eines vorgelegten Ausweisdokuments zuverlässig prüfen kann, soll in die maschinenlesbare Zone der Pässe, Personalausweise und technisch verwandten Dokumente für Ausländer eine Versionsnummer aufgenommen.
  • Gegenwärtig sind Strafgefangene nach § 2 Absatz 2 Satz 2 PAuswG von der Pflicht befreit, einen Personalausweis zu besitzen. Dies führt in der Praxis häufig dazu, dass ehemalige Häftlinge nach ihrer Entlassung nicht über einen gültigen Personalausweis verfügen. Für viele Geschäfte oder sonstige Vorgänge des täglichen Lebens ist jedoch die Vorlage eines Ausweises erforderlich. Diesem Problem möchte der Gesetzentwurf abhelfen, indem er für Strafgefangene eine Ausweispflicht ab dem dritten Monat vor Haftentlassung vorsieht.
  • Die Angaben des Geschlechts im Reisepass sollen den Standard-Bestimmungen der I-CAO (International Civil Aviation Organisation - Internationale Zivilluftfahrtorganisation) angeglichen werden.
  • Die Geltungsdauer von Kinderreisepässen, die als solche keinen Chip und keine biometrischen Identifikatoren enthalten, sollen europarechtlichen Sicherheitsstandards angepasst werden.

Nach Pressemeldung hat das BMI bereits intern Abstand von Planungen – insbesondere einer Lichtbilderstellung vor Ort in der Behörde – genommen.

Die Stellungnahme des Deutschen Städte- und Gemeindebundes ist für Mitgliedskommunen des StGB NRW im Mitgliederbereich unter Fachinformationen - Fachgebiete Recht, Personal, Organisation -  Pass- und Personalausweisrecht abrufbar.

Az.: 18.1.4-002/001

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