Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 739/2001 vom 05.12.2001

Empfehlungen zum Winterdienst

Die derzeitige Situation im Bereich der Straßenreinigung, insbesondere des Winterdienstes, ist gekennzeichnet von einer weitgehenden Rechtssicherheit, einer relativ sicheren Rechtsstellung der Gemeinde und insgesamt eher geringen finanziellen Belastungen des einzelnen Gebührenpflichtigen auf der einen Seite. Auf der anderen Seite ist der kommunale Winterdienst beherrscht von einer Vielzahl von subjektiv empfundenen Ungerechtigkeiten und psychologischen Schwächen, die zu einer volkswirtschaftlich unangemessenen Anzahl von Rechtsstreitigkeiten zwischen Bürger und Kommune führen und immer wieder ein Politikum in der Ratsarbeit darstellen.


Vor diesem Hintergrund hat der Ausschuß für Strukturpolitik und Verkehr jüngst Empfehlungen zum Winterdienst erarbeitet, einen interessengerechten Weg für Kommunalverwaltung und Bürgerschaft aufzeigen können.

Der Ausschuß gibt zusammengefaßt folgende Empfehlungen:

Kommunaler Winterdienst sollte von den Grundprinzipien Verkehrssicherheit, (Umsetzungs-)Effizienz, Verwaltungsvereinfachung, Gebührengerechtigkeit, Umweltverträglichkeit, Nutzungskomfort und Bürgerfreundlichkeit sowie finanzielle Leistungsfähigkeit geleitet sein.

Diese teilweise gegenläufigen und widerstreitenden Ziele stellen Eckpunkte dar, zwischen denen jede Gemeinde sich orientieren und ihren individuellen Pflichtenumfang im Rahmen des Winterdienstes selbst bestimmen muß.

Die kommunale Winterdienstpflicht ist eine Leistung im Rahmen der Daseinsvorsorge. Die Untergrenze dessen, was die Kommune an Winterdienst zu leisten hat, bildet dabei die Verkehrssicherungspflicht als Straßenbaulastträger bzw. Straßeneigentümer.

Der Städte- und Gemeindebund hält es für sinnvoll, daß die Städte und Gemeinden ihren Bürgern auch im Winter bei schwierigeren Witterungsverhältnissen ein leistungsfähiges kommunales Verkehrsnetz zur Verfügung stellen und nicht lediglich im Sinne eines "eingeschränkten Winterdienstes" das zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht Notwendige leisten. Dabei dürfen die Anforderungen an die finanzielle und organisatorische Leistungsfähigkeit der Städte und Gemeinden nicht überspannt werden.

Als Richtschnur ist aus Sicht des Verbandes ein Räum- bzw. Streudienst auf den überörtlichen und innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen sowie den Hauptanliegerstraßen denkbar. Hier sollte der Winterdienst auch nicht lediglich an den gefährlichen Straßen-teilen, sondern vielmehr durchgängig erfolgen.

Für die in diesem Umfang erbrachten Winterdienstleistungen können die Kosten den Anliegern der gereinigten Straßen in Rechnung gestellt werden.

Die kommunale Winterdienstleistung stellt sich im Regelfall als Gesamtaufgabe dar, die nicht von der Gemeinde allein, sondern kooperativ erbracht wird. Als weitere Partner der Leistungserbringung können private Reinigungsunternehmen sowie der Landesbetrieb Straßen (durch vertragliche Kooperation) sowie die Anlieger (durch Übertragung der Reinigungspflicht) auftreten.

Effizienz sollte die oberste Prämisse bei der Übertragung der Reinigungspflicht auf die Anlieger sein. Die Übertragung der Winterdienstpflicht auf die Anlieger kann nicht per se als empfehlenswert oder nicht empfehlenswert gelten. Vielmehr müssen bei der Entscheidung über die Übertragung u.a. folgende Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen werden:

  • Die Übertragung steigert durch die Mitwirkung an der kommunalen Einrichtung Straßenreinigung die Verantwortlichkeit des Bürgers gegenüber seiner Gemeinde.
  • Sie entbindet ihn von Geldleistungen für die jeweilige Reinigungsart und mildert dadurch die Abgabenbelastung.
  • Sie kann eine Zusatzleistung zum kommunalen Winterdienst darstellen und dadurch die Reinigungsqualität in der Gemeinde insgesamt erhöhen.
  • Sie führt andererseits zu einer Verpflichtung des Bürgers, der er sich auch nicht in persönlichen Härtefällen wie Krankheit und Gebrechlichkeit entziehen kann.
  • Sie bedeutet für den reinigungspflichtigen Bürger ein zusätzliches Risiko, weil mit der Reinigungspflicht auch die Verkehrssicherungspflicht auf ihn übertragen wird.

Das Straßenreinigungsgesetz geht davon aus, daß die Straßenreinigungsabgabe eine Benutzungsgebühr ist. Dies bedeutet, daß der Gebührenpflichtige zu einer Geldzahlung als Gegenleistung für einen kommunalen Winterdienst in der sein Grundstück erschließenden Straße herangezogen wird. Damit ist es z.B. nicht möglich, allein wegen einer Anhebung der Grundsteuern in der Kommune auf die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren zu verzichten (vgl. hierzu Mitteilungen NWStGB vom 5.7.1999).

Bei der Veranlagung sollten die Kommunen angesichts der geringen absoluten Abgabenbelastung des einzelnen Gebührenpflichtigen der Verwaltungsvereinfachung hohen Stellenwert beimessen. Dies führt auch zu einer Entlastung der Bürger, weil ein hoher Verwaltungsaufwand letztlich auch über die Gebühren umzulegen ist. Folgende Ansatzpunkte zur Verwaltungsvereinfachung sollten in den Kommunen geprüft werden.

Zu erhöhtem Verwaltungsaufwand führen nicht nur komplizierte und differenzierte Veranlagungsverfahren, sondern auch Veranlagungen, die in der Bevölkerung keine Akzeptanz finden und dann zu Widerspruchsverfahren und Rechtsstreiten führen. In der Kritik steht hier seit langem insbesondere der Frontmetermaßstab, der in Nordrhein-Westfalen sehr verbreitet ist.

Soweit direkte Anlieger betroffen sind, führt der Frontmetermaßstab zu einer Vereinfachung der Gebührenveranlagung für die Gemeinden, weil lediglich die gemeinsamen Grenzlängen zwischen Grundstück und Straße gemessen werden müssen. Große Schwierigkeiten bereiten aber in der Praxis die Hinterliegergrundstücke, also die, die keinen oder nur teilweisen gemeinsamen Grenzverlauf mit der Straße haben.

In Gemeinden oder Gemeindegebieten, in denen diese Bebauung vorherrschend ist, sollte der Wechsel zu einem anderen der in der Mustersatzung erwähnten Maßstäbe (Quadratmeter- oder Quadratwurzel-Maßstab) geprüft werden.

In bezug auf die Umweltverträglichkeit des Winterdienstes lassen Gesetzgebung und Rechtsprechung den Städten und Gemeinden weitgehend freie Hand. Zur Wahl der richtigen Streumittel im Winterdienst wird es als ausreichend angesehen, daß das Streugut überhaupt etwas gegen die Gefahr des Ausgleitens bewirkt.

Der Einsatz von Salz im Winterdienst ist vor längerer Zeit unter Umweltgesichtspunkten stark in die Kritik geraten, was in den 80er Jahren zum verstärkten Einsatz von Splitt und anderen abstumpfenden Mitteln geführt hat. Auch diese Streumittel stellen jedoch nach jüngeren Erkenntnissen einerseits eine Umweltbelastung dar. Andererseits fördern sie nicht in jedem Fall die Verkehrssicherheit. Teilweise entstehen auch neue, zusätzliche Kosten für die Kommune.

Es muß der betrieblichen Fachkompetenz überlassen bleiben, durch eine differenzierte und sensible Feinsteuerung der unterschiedlichen Einsatzmittel Trocken- bzw. Feuchtsalz, Splitt und andere Stoffe ein optimales Streuergebnis in der jeweiligen Straße zu erzielen. Hierzu liefern die Hinweise des VKS zum kommunalen Winterdienst wertvolle Hilfen.

Die Empfehlungen zum Winterdienst sind in vollem Wortlaut in der Geschäftsstelle abrufbar.

Az.: III/1 642 - 33/5

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