Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 360/2019 vom 30.07.2019

eID-Karte-Gesetz vom 21.06.2019

Mit Erlass vom 09. Juli 2019 hat uns das Ministerium des Innern über das Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften informiert.

Der Bundestag hat mit Artikel 1 des vorgenannten Gesetzes die Ausgabe von eID-Karten an Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums durch eID-Karte-Behörden beschlossen.
Das in Artikel 6 dieses Gesetzes enthaltene Inkrafttreten hinsichtlich Artikel 1 - mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung des § 25 eID-Karte-Gesetzes - zum 1. November 2019 soll, der Forderung der Länder entsprechend, um ein Jahr auf den 1. November 2020 verschoben werden.

Zuständig für Angelegenheiten, die die eID-Karte betreffen (eID-Karte-Behörde), sind die von den Ländern bestimmten Behörden.
In Nordrhein-Westfalen wird derzeit die Bestimmung der Pass- und Personalausweisbehörden als zuständige Behörden in diesen Angelegenheiten geprüft. Eine Entscheidung über die Zuständigkeit wird rechtzeitig bekannt gegeben.

Ferner weisen wir auf die dadurch eintretenden Änderungen des Personalausweisgesetzes hin:
Artikel 2 Nr. 3 enthält eine Neufassung des § 10 Abs. 5 PAuswG. Hiernach hat nicht mehr die ausstellende, sondern die zuständige Personalausweisbehörde bei Verlust des Ausweises oder Tod des Ausweisinhabers die Sperrung der Online-Ausweisfunktion zu veranlassen.
Diese Ergänzung des § 10 Abs. 5 PAuswG um eine neue Nummer 3 dient der Sicherheit des eID-Systems. Nach ihr hat die zuständige Behörde die Online-Ausweisfunktion auch dann sperren zu lassen, wenn einer der Ungültigkeitsgründe des § 28 Abs. 1 PAuswG oder die Voraussetzungen zur Ungültigerklärung nach § 28 Abs. 2 PAuswG vorliegen.
Artikel 2 tritt am 5. August 2019 in Kraft.

 

Artikel 3 enthält eine Änderung des § 5 Abs. 2 Nummer 9 PAuswG. Nach der bisherigen Fassung wurde die Auslandsadresse nicht auf den Personalausweis und somit auch nicht in den Chip übernommen. Bei der Online-Nutzung konnte daher keine verifizierte Auslandsadresse übertragen werden. Um die Inanspruchnahme von E-Government-, E-Justice- und E-Business-Leistungen gerade auch aus dem Ausland zu ermöglichen, soll künftig auch die Auslandsadresse in den Personalausweis eingetragen werden.

Die Angabe „keine Wohnung in Deutschland“ kann weiterhin etwa dann eingetragen werden, wenn der Ausweisinhaber ins Ausland verzieht und er zum Zeitpunkt seiner Abmeldung (§ 17 Abs. 2 BMG) seine künftige Auslandsadresse noch nicht kennt, oder wenn er auf absehbare Zeit wohnungslos bleibt. Näheres kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch eine Rechtsverordnung nach § 34 Nr. 7 PAuswG (s. Artikel 2 Nr. 8) oder durch Allgemeine Verwaltungsvorschriften bestimmen. Die Zuständigkeit nach § 8 Abs. 2 PAuswG bleibt hiervon unberührt.
Artikel 3 tritt am 1. November 2019 in Kraft.

Der Erlass ist für Mitgliedskommunen im Mitgliederbereich unter der Rubrik Fachinformationen / Fachgebiete / Recht, Personal, Organisation / Pass- und Personalausweisrecht abrufbar:
https://www.kommunen.nrw/mitgliederbereich/fachinfoservice/fachgebiete/rechtpersonal-organisation/kategorie/pass-und-personalausweisrecht.html.

Az.: 18.1.4-002/001

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